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Spenden steuerlich absetzen in Österreich: bis zu 10 % automatisch

Spenden an begünstigte Organisationen sind laut § 4a EStG 1988 (Unternehmen, als Betriebsausgabe) bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Privatpersonen, als Sonderausgabe) bis zu 10 % des Gewinns bzw. des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar – beide Wege teilen sich dieselbe 10-%-Grenze desselben Kalenderjahres, ein gesetzlicher Vortrag in das Folgejahr ist nicht vorgesehen. Seit 1. Jänner 2017 übermitteln begünstigte Organisationen die Spende automatisch ans Finanzamt, sofern Vor-/Nachname und Geburtsdatum korrekt hinterlegt sind – eine eigene Eintragung in der Steuererklärung entfällt dann. Welche Organisationen begünstigt sind, zeigt die vom BMF geführte Liste; seit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (in Kraft 1.1.2024) ist der Kreis begünstigter Zwecke deutlich breiter als zuvor.

Aktualisiert am

16. September 2026

Geo-Fokus

Wien, Graz, Linz + Österreich

Spenden steuerlich absetzen — Illustration zu Spendenabsetzbarkeit und Steuererklärung in Österreich

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Privatpersonen setzen Spenden bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte desselben Kalenderjahres als Sonderausgabe ab (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988), Unternehmen bis zu 10 % des laufenden Jahresgewinns als Betriebsausgabe (§ 4a EStG 1988) – beide teilen sich dieselbe 10-%-Grenze, ein Vortrag in das nächste Jahr ist gesetzlich nicht vorgesehen.

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Seit 1. Jänner 2017 übermitteln begünstigte Organisationen deine Spende automatisch ans Finanzamt – Voraussetzung: korrekter Vor-/Nachname (wie im Melderegister) und Geburtsdatum bei der Organisation hinterlegt. Ohne diese Meldung, etwa bei ausländischen Organisationen, musst du die Spende selbst eintragen.

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Begünstigt sind gesetzlich taxativ genannte Einrichtungen (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren) sowie vom Finanzamt per Bescheid anerkannte Organisationen aus der BMF-Liste – seit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (ab 1.1.2024) ein deutlich breiterer Kreis gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

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Bei Katastrophenspenden gibt es für Privatpersonen keine höhere Grenze – die normale 10-%-Deckelung gilt auch hier. Nur werbewirksame Spenden von Unternehmen (mit Nennung in Presse oder auf der Website) zählen als gewöhnlicher, unbegrenzter Werbeaufwand statt als Spende.

Kurzantwort: Spenden an begünstigte Organisationen sind absetzbar – bei Privatpersonen als Sonderausgabe, bei Unternehmen als Betriebsausgabe, jeweils bis zu 10 % des Einkommens bzw. Gewinns desselben Jahres (§ 18 Abs. 1 Z 7 bzw. § 4a EStG 1988). Seit 2017 übermitteln begünstigte Organisationen die Daten automatisch ans Finanzamt – eine eigene Eintragung in der Steuererklärung entfällt in den meisten Fällen.

Wie viel kannst du von Spenden absetzen?

Österreich kennt zwei getrennte Rechtsgrundlagen, je nachdem, wer spendet – beide mit derselben 10-%-Grenze:

Wer spendet Grenze Rechtsgrundlage
Privatpersonen (Sonderausgabe)10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nach Verlustausgleich, desselben Kalenderjahres§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
Unternehmen (Betriebsausgabe)10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres, vor Gewinnfreibetrag§ 4a EStG 1988
Vortrag ungenutzter Beträge ins Folgejahrnicht vorgesehen§ 4a / § 18 EStG 1988

Rechtsgrundlage für die betriebliche Seite ist § 4a EStG 1988, RIS: Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gelten bis zu 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags als Betriebsausgabe – wie der Gewinnfreibetrag selbst berechnet wird, erklärt unser Ratgeber Gewinnfreibetrag Österreich. Für Privatpersonen regelt § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, RIS dieselbe 10-%-Grenze als Sonderausgabe. Wichtig für Einzelunternehmer:innen und Freiberufler:innen, die sowohl betrieblich als auch privat spenden: Beide Wege teilen sich dieselbe 10-%-Grenze bezogen auf denselben Gesamtbetrag der Einkünfte – eine zweite, zusätzliche 10-%-Grenze on top gibt es nicht.

Automatische Übermittlung seit 2017: was du (nicht) tun musst

Seit 1. Jänner 2017 sind spendenbegünstigte Organisationen verpflichtet, Spenden automatisch und elektronisch ans Finanzamt zu melden. Die Sonderausgabe erscheint dadurch von selbst vorausgefüllt in FinanzOnline – ohne dass du sie selbst in deine Steuererklärung eintragen musst. Voraussetzung dafür ist, dass bei der Organisation dein korrekter Vor- und Nachname (wie im Melderegister) sowie dein Geburtsdatum hinterlegt sind (Quelle: BMF – Spendenservice).

Zwei Situationen, in denen die Automatik nicht greift und du selbst aktiv werden musst: Erstens, wenn deine Daten bei der Organisation fehlen oder fehlerhaft sind – dann kann sie die Meldung technisch nicht durchführen. Zweitens bei Spenden an ausländische Organisationen ohne feste Einrichtung in Österreich: Diese sind zwar unter denselben Voraussetzungen absetzbar, können die automatische Meldung aber grundsätzlich nicht durchführen – hier trägst du die Spende selbst als Sonderausgabe in deine Steuererklärung ein. Mehr zum Ablauf der Steuererklärung allgemein liest du in unserem Ratgeber Steuererklärung vom Steuerberater machen lassen.

Welche Organisationen sind spendenbegünstigt?

Nicht jede gemeinnützige Organisation ist automatisch spendenbegünstigt – nur Spenden an eine der folgenden zwei Gruppen sind absetzbar:

  • Gesetzlich taxativ genannte Einrichtungen: etwa Universitäten, bestimmte Museen mit wissenschaftlichem Betrieb oder Feuerwehren – hierfür ist kein eigener Bescheid nötig.
  • Bescheid-Organisationen: Vereine und andere Einrichtungen, die vom Finanzamt Österreich einen eigenen Spendenbegünstigungsbescheid erhalten haben und in der öffentlichen BMF-Liste begünstigter Spendenempfänger aufscheinen.

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (in Kraft seit 1.1.2024) wurde der Kreis begünstigter Zwecke deutlich erweitert und umfasst seither praktisch alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne der §§ 35 und 37 Bundesabgabenordnung – vorher war die Liste enger gefasst. Wie ein Verein selbst diese Spendenbegünstigung beantragt und welche Voraussetzungen er dafür erfüllen muss, erklärt unser Ratgeber Steuerberater für Vereine & Non-Profit. Vor einer größeren Spende lohnt sich in jedem Fall ein kurzer Blick in die BMF-Liste – nur wenn die Organisation dort (oder in der gesetzlich genannten Gruppe) aufscheint, ist die Spende überhaupt absetzbar.

Sachspenden statt Geld

Nicht nur Geldspenden sind absetzbar: Sachzuwendungen an begünstigte Organisationen – etwa Waren oder Ausstattung – gelten grundsätzlich zum gemeinen Wert (Verkehrswert) als Betriebsausgabe, innerhalb derselben 10-%-Grenze wie Geldspenden. Für Lebensmittelspenden von Unternehmen gibt es zusätzlich seit 1. August 2024 eine eigene umsatzsteuerliche Erleichterung: Die Spende von Lebensmitteln kurz vor Ablauf der Mindesthaltbarkeit an begünstigte Einrichtungen ist nach § 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit, ohne dass eine sonst übliche Vorsteuerkorrektur nötig wird (Quelle: BMF – Steuerliche Behandlung von Lebensmittelspenden). Diese Erleichterung betrifft die Umsatzsteuer – für die hier beschriebene einkommensteuerliche Absetzbarkeit als Spende gilt weiterhin der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage.

Spenden bei Katastrophen: kein Sonderfall für Privatpersonen

Ein verbreiteter Irrtum: Bei Hochwasser, Vermurung oder anderen Katastrophen gebe es eine höhere oder unbegrenzte Absetzbarkeit für Spenden. Für Privatpersonen stimmt das nicht – Katastrophenspenden fallen unter dieselbe 10-%-Grenze der Sonderausgaben wie jede andere Spende auch. Für Unternehmen gibt es einen davon unabhängigen, engeren Weg: Wird die Spende öffentlichkeitswirksam beworben – etwa durch Nennung in der Presse oder auf der Firmenwebsite –, gilt sie steuerlich nicht als Spende nach § 4a EStG, sondern als gewöhnlicher Werbeaufwand und ist damit ohne die 10-%-Deckelung in voller Höhe absetzbar. Das ist keine eigene Katastrophen-Sonderregel im Spendenrecht, sondern folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass Werbeaufwand unbegrenzt abzugsfähig ist.

Zuwendung an den Vermögensstock einer Stiftung (§ 4b / § 18 Abs. 1 Z 8 EStG)

Eine eigene, zusätzliche Kategorie betrifft Unternehmen und Privatpersonen, die eine gemeinnützige Stiftung mit Kapital ausstatten: Die Zuwendung an den Vermögensstock einer solchen Stiftung ist bis zu einer eigenen, zusätzlichen Grenze von 10 % absetzbar – zusätzlich zur gewöhnlichen Spendengrenze. Für Unternehmen regelt das § 4b EStG 1988, bezogen auf den Gewinn vor Berücksichtigung der Zuwendungen nach § 4a und § 4c EStG (Quelle: § 4b EStG 1988, RIS). Für Privatpersonen gilt mit § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 eine weitgehend spiegelbildliche Regel als eigene Sonderausgabe (Quelle: § 18 EStG 1988, RIS). Anders als bei der laufenden Spende nach § 4a bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 können ungenutzte Beträge hier in beiden Fällen bis zu neun Jahre vorgetragen werden. Diese Regel betrifft eine einmalige Vermögensausstattung, keine laufende Spende an eine bereits bestehende Organisation – für die allermeisten privaten und betrieblichen Spenden bleibt die einfache 10-%-Grenze aus § 4a bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 maßgeblich.

Brauchst du dafür eine Steuerberatung?

Für die meisten Privatpersonen ist die Spendenabsetzbarkeit ein Nicht-Thema: Die Organisation meldet automatisch, die Sonderausgabe erscheint von selbst in FinanzOnline. Beratungsbedarf entsteht typischerweise erst bei größeren betrieblichen Spendenbudgets nahe der 10-%-Grenze, bei einer geplanten Vermögensstockzuwendung an eine Stiftung oder wenn eine Spende an eine ausländische Organisation ging und selbst erklärt werden muss. Allgemeine Preisspannen für laufende Beratung findest du in unserem Beitrag Was kostet ein Steuerberater?.

Fazit

Für die meisten Menschen, die gelegentlich oder regelmäßig spenden, ist die steuerliche Seite längst automatisiert: Organisation meldet, Finanzamt berücksichtigt, fertig. Aufmerksam werden solltest du vor allem bei ausländischen Organisationen ohne automatische Meldung, bei größeren betrieblichen Spendenbudgets nahe der 10-%-Grenze oder bei einer geplanten Vermögensstockzuwendung an eine Stiftung. Eine passende Kanzlei für diese Fragen findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder starte mit dem Berater-Matching.

Stand & Methodik: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 4a EStG 1988 (Spenden aus dem Betriebsvermögen), § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Spenden als Sonderausgabe) und § 4b EStG 1988 (Zuwendung an den Vermögensstock einer Stiftung) über RIS; automatische Datenübermittlung seit 2017 laut BMF – Spendenservice, die Liste begünstigter Spendenempfänger laut BMF; umsatzsteuerliche Behandlung von Lebensmittelspenden seit 1.8.2024 (§ 6 Abs. 1 Z 5a UStG 1994) ebenfalls laut BMF. Genannte Werte sind Richtwerte auf Basis der zitierten Quellen, kein gesetzlicher Tarif. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie viel kann ich von der Steuer absetzen, wenn ich spende?

Privatpersonen setzen Spenden als Sonderausgabe ab (§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988): bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nach Verlustausgleich desselben Kalenderjahres. Unternehmen setzen Spenden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe ab (§ 4a EStG 1988): bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Wichtig: Beide Wege teilen sich dieselbe 10-%-Grenze desselben Jahres – wer bereits betrieblich Spenden bis zur Grenze abgesetzt hat, kann nicht zusätzlich privat eine zweite 10-%-Grenze ausschöpfen. Einen gesetzlichen Vortrag ungenutzter Beträge in das Folgejahr gibt es nicht.

Muss ich meine Spenden selbst in die Steuererklärung eintragen?

In den meisten Fällen nein. Seit 1. Jänner 2017 übermitteln begünstigte Organisationen deine Spenden automatisch ans Finanzamt – die Sonderausgabe erscheint dann von selbst vorausgefüllt in FinanzOnline. Voraussetzung ist, dass bei der Organisation dein korrekter Vor- und Nachname (wie im Melderegister) sowie dein Geburtsdatum hinterlegt sind. Wurde eine Spende nicht automatisch gemeldet – etwa bei einer ausländischen Organisation ohne Einrichtung in Österreich –, musst du sie selbst als Sonderausgabe in deiner Steuererklärung eintragen.

Welche Organisationen sind spendenbegünstigt?

Zwei Gruppen: Erstens Einrichtungen, die das Gesetz selbst taxativ aufzählt – etwa Universitäten, Museen mit wissenschaftlichem Betrieb oder Feuerwehren –, ohne dass dafür ein eigener Bescheid nötig ist. Zweitens Organisationen, die einen eigenen Spendenbegünstigungsbescheid vom Finanzamt Österreich erhalten haben und in der öffentlichen BMF-Liste begünstigter Spendenempfänger aufscheinen. Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (in Kraft seit 1.1.2024) wurde der Kreis begünstigter Zwecke deutlich erweitert und umfasst seither praktisch alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne der §§ 35 und 37 Bundesabgabenordnung. Nur Spenden an Organisationen aus einer dieser beiden Gruppen sind steuerlich absetzbar.

Sind auch Sachspenden absetzbar, nicht nur Geld?

Ja – Sachzuwendungen an begünstigte Organisationen sind grundsätzlich zum gemeinen Wert (Verkehrswert) als Betriebsausgabe absetzbar, genau wie Geldspenden. Für Lebensmittelspenden von Unternehmen gilt zusätzlich seit 1. August 2024 eine eigene umsatzsteuerliche Erleichterung (§ 6 Abs. 1 Z 5a UStG): Die Spende von Lebensmitteln kurz vor Ablauf der Mindesthaltbarkeit an begünstigte Einrichtungen ist von der Umsatzsteuer befreit, ohne dass eine Vorsteuerkorrektur nötig wird. Das betrifft aber die Umsatzsteuer, nicht die hier beschriebene Einkommensteuer-Absetzbarkeit.

Gibt es bei Spenden für Katastrophenhilfe eine höhere Grenze?

Für Privatpersonen nein – auch Katastrophenspenden fallen unter die normale 10-%-Grenze der Sonderausgaben, eine eigene unbegrenzte Regel gibt es dafür nicht. Für Unternehmen gibt es einen davon unabhängigen Weg: Wird die Spende öffentlichkeitswirksam beworben – etwa durch Nennung in der Presse oder auf der Firmenwebsite –, gilt sie steuerlich nicht als Spende, sondern als gewöhnlicher Werbeaufwand und ist damit ohne die 10-%-Deckelung in voller Höhe absetzbar.

Was ist eine Zuwendung an den Vermögensstock einer Stiftung?

Zusätzlich zu Spenden nach § 4a EStG kennen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen eine eigene Kategorie für die Zuwendung an den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung. Für Unternehmen gilt § 4b EStG: eine eigene, zusätzliche 10-%-Grenze bezogen auf den Gewinn vor Berücksichtigung der Zuwendungen nach § 4a und § 4c EStG. Für Privatpersonen gibt es mit § 18 Abs. 1 Z 8 EStG eine weitgehend spiegelbildliche Regel als Sonderausgabe, ebenfalls mit eigener 10-%-Grenze. In beiden Fällen können ungenutzte Beträge bis zu neun Jahre vorgetragen werden – anders als bei der gewöhnlichen Spende nach § 4a bzw. § 18 Abs. 1 Z 7. Diese Regel betrifft eine eigene Vermögensausstattung, keine laufende Spende an eine bereits bestehende Organisation.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.