Gewinnfreibetrag Österreich 2026: bis 46.400 €
Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG 1988 mindert den steuerpflichtigen Gewinn natürlicher Personen mit betrieblichen Einkünften. Bis 33.000 Euro Jahresgewinn gibt es automatisch 15 % als Grundfreibetrag (maximal 4.950 Euro) – ohne Investitionsnachweis. Darüber hinaus lässt sich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend machen, gestaffelt mit 13 % (33.000–178.000 €), 7 % (178.000–353.000 €) und 4,5 % (353.000–583.000 €), sofern in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wird. Insgesamt sind so bis zu 46.400 Euro pro Jahr steuerfrei. Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer können beide Teile nutzen, Kleinunternehmerpauschalierer nur den Grundfreibetrag.
Aktualisiert am
2. September 2026
Geo-Fokus
Wien, Graz, Linz + Österreich

Kurz zusammengefasst
Die wichtigsten Punkte vorab
Bis 33.000 Euro Jahresgewinn gibt es automatisch 15 % Grundfreibetrag (maximal 4.950 Euro, § 10 EStG 1988) – ohne Investition und ohne Antrag, einfach durch Eintragung in der Steuererklärung.
Über 33.000 Euro Gewinn kommt nur noch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag dazu – gestaffelt mit 13 %, 7 % und 4,5 % je nach Gewinnhöhe, und nur soweit tatsächlich in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wurde.
Insgesamt sind so bis zu 46.400 Euro pro Jahr steuerfrei, gedeckelt bei einem Gewinn von 583.000 Euro – darüber gibt es keinen weiteren Freibetrag.
Begünstigt sind neue, abnutzbare körperliche Anlagegüter mit mindestens 4 Jahren Nutzungsdauer sowie bestimmte Wertpapiere; ausgeschlossen sind u. a. Pkw (außer Fahrschul-/Taxifahrzeuge), gebrauchte Güter und sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter.
Kleinunternehmerpauschalierer dürfen nur den Grundfreibetrag nutzen, keinen investitionsbedingten Freibetrag – Bilanzierer und reguläre Einnahmen-Ausgaben-Rechner können beide Teile ausschöpfen.
Kurzantwort: Bis 33.000 Euro Jahresgewinn gibt es automatisch 15 % Grundfreibetrag (maximal 4.950 Euro) – ohne Investition. Darüber kommt nur noch dazu, wer tatsächlich in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert: gestaffelt mit 13 %, 7 % und 4,5 % je nach Gewinnhöhe. Insgesamt sind so bis zu 46.400 Euro pro Jahr steuerfrei, gedeckelt bei einem Gewinn von 583.000 Euro.
Was ist der Gewinnfreibetrag?
§ 10 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 gewährt natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften – Einzelunternehmer:innen, Freiberufler:innen und Gesellschafter:innen von Personengesellschaften wie OG oder KG – einen Steuerfreibetrag auf den Gewinn (Quelle: § 10 EStG 1988, Jusline). Er besteht aus zwei getrennten Bausteinen, die sich unterschiedlich berechnen und unterschiedliche Voraussetzungen haben: dem automatischen Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Körperschaften wie GmbHs sind vom Gewinnfreibetrag ausgeschlossen – er steht nur natürlichen Personen zu.
Grundfreibetrag: 15 % automatisch, ohne Investition
Für die ersten 33.000 Euro Jahresgewinn steht ein Freibetrag von 15 % zu – maximal also 4.950 Euro. Der Grundfreibetrag ist an keinerlei Investition geknüpft und wird nicht einmal beantragt: Er wird einfach im Formular E1a unter Kennziffer 9221 berücksichtigt (Quelle: WKO – Der Gewinnfreibetrag). Das macht ihn zum unkompliziertesten Teil der Regelung – jede:r mit einem Gewinn aus betrieblicher Tätigkeit bekommt ihn automatisch, ganz ohne Zusatzaufwand.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: gestaffelt und an Investition geknüpft
Übersteigt der Gewinn 33.000 Euro, kann für den übersteigenden Teil zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden – allerdings nur in der Höhe, in der tatsächlich in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wurde. Wer in einem Jahr nicht investiert, bekommt für den Teil über 33.000 Euro nichts. Die Sätze sinken mit steigendem Gewinn:
| Gewinnstufe | Satz |
|---|---|
| bis 33.000 € (Grundfreibetrag) | 15 % |
| 33.000 € – 178.000 € | 13 % |
| 178.000 € – 353.000 € | 7 % |
| 353.000 € – 583.000 € | 4,5 % |
| ab 583.000 € | kein Freibetrag mehr |
In Summe ergibt das einen maximalen Gewinnfreibetrag von 46.400 Euro pro Jahr und Steuerpflichtigem, sobald der Gewinn 583.000 Euro erreicht (Quelle: USP – Unternehmensserviceportal). Der investitionsbedingte Anteil wird im Formular E1a unter Kennziffer 9227 (körperliche Anlagegüter) bzw. 9229 (Wertpapiere) eingetragen.
Welche Investitionen zählen als begünstigt?
Nicht jede Anschaffung zählt für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Begünstigt sind:
- Neue, abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren – etwa Maschinen, Werkzeug, Büroausstattung oder Fahrzeuge, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
- Bestimmte Wertpapiere, die mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet bleiben.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind unter anderem:
- Pkw und Kombi – außer Fahrschul- oder Taxifahrzeuge
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die ohnehin sofort zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden – eine Investition kann nur einmal steuerlich begünstigt werden, nicht doppelt
Behaltefrist: 4 Jahre, sonst droht Nachversteuerung
Für begünstigte Wirtschaftsgüter gilt eine Behaltefrist von 4 Jahren (48 Monaten) ab der Anschaffung. Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf dieser Frist aus dem Betriebsvermögen aus – etwa durch Verkauf, Entnahme ins Privatvermögen oder Verbringung ins Ausland –, muss der dafür geltend gemachte Freibetrag grundsätzlich nachversteuert werden. Ausnahmen gelten bei höherer Gewalt (z. B. Diebstahl, Unwetterschaden) oder einer begünstigten Ersatzbeschaffung. Wer eine größere Investition plant, sollte die Behaltefrist deshalb von Anfang an in die Planung einbeziehen.
Wer darf den Gewinnfreibetrag nutzen?
Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften – sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen als auch Bilanzierer:innen können beide Teile des Freibetrags ausschöpfen. Eine wichtige Einschränkung gilt für die Kleinunternehmerpauschalierung: Wer diese Pauschalierung nutzt, darf nur den Grundfreibetrag in Anspruch nehmen, nicht aber den investitionsbedingten Freibetrag. Körperschaften wie GmbHs sind vom Gewinnfreibetrag generell ausgeschlossen – er ist ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten.
Rechenbeispiel
Ein Einzelunternehmer erzielt 2026 einen Gewinn von 60.000 Euro und investiert im selben Jahr 20.000 Euro in eine neue Maschine mit 6 Jahren Nutzungsdauer:
- Grundfreibetrag: 15 % von 33.000 € = 4.950 €, automatisch, ohne Investitionsnachweis.
- Investitionsbedingter Freibetrag: Für den Gewinnanteil von 33.000 € bis 60.000 € (27.000 €) stehen theoretisch 13 % = 3.510 € zu – tatsächlich begrenzt auf die Investitionssumme von 20.000 €. Es können also 3.510 € geltend gemacht werden, da 20.000 € Investition die theoretische Obergrenze von 3.510 € ohnehin übersteigt.
- Gesamter Gewinnfreibetrag: 4.950 € + 3.510 € = 8.460 €, die den steuerpflichtigen Gewinn mindern.
Hätte der Unternehmer nicht investiert, stünde ihm für den Gewinnanteil über 33.000 Euro kein investitionsbedingter Freibetrag zu – nur der Grundfreibetrag von 4.950 Euro bliebe erhalten.
Fazit
Der Gewinnfreibetrag mindert den steuerpflichtigen Gewinn in zwei Schritten: automatisch bis 33.000 Euro Gewinn, darüber nur mit passender Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter. Wer größere Anschaffungen ohnehin plant, sollte den Zeitpunkt und die Behaltefrist von 4 Jahren mitdenken, um den Freibetrag optimal auszuschöpfen. Ob und wie sich das für deinen konkreten Betrieb rechnet, klärst du am besten mit einer Steuerberatung – was das kostet, zeigt unser Ratgeber Was kostet ein Steuerberater?. Eine passende Kanzlei findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder das Berater-Matching.
Stand & Methodik: September 2026. Rechtsgrundlage: § 10 EStG 1988 (Gesetzestext bei RIS). Sätze, Staffelgrenzen und Formular-Kennziffern von der Wirtschaftskammer Österreich sowie dem Unternehmensserviceportal (USP) (Stand 2026). Diese Angaben sind orientierend und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Thema
Was ist der Gewinnfreibetrag?
Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG 1988 ist ein Steuerfreibetrag für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (Einzelunternehmer:innen, Freiberufler:innen, Personengesellschafter:innen). Er mindert den steuerpflichtigen Gewinn – ähnlich wie der 13. und 14. Bezug bei unselbstständig Erwerbstätigen steuerlich begünstigt ist, sollen auch Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit teilweise begünstigt behandelt werden. Er besteht aus einem automatischen Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Freibetrag.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
15 % des Gewinns bis zu einem Jahresgewinn von 33.000 Euro, also maximal 4.950 Euro. Der Grundfreibetrag steht automatisch zu, ohne dass dafür investiert werden muss – er wird einfach in der Steuererklärung (Formular E1a, Kennziffer 9221) eingetragen.
Wie funktioniert der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag?
Übersteigt der Gewinn 33.000 Euro, kann für den übersteigenden Teil zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden – aber nur in der Höhe, in der tatsächlich in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wurde. Die Sätze sind gestaffelt: 13 % für den Gewinnanteil von 33.000 bis 178.000 Euro, 7 % von 178.000 bis 353.000 Euro und 4,5 % von 353.000 bis 583.000 Euro. Über 583.000 Euro Gewinn gibt es keinen weiteren Freibetrag mehr.
Welche Investitionen zählen für den investitionsbedingten Freibetrag?
Begünstigt sind neue, abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren sowie bestimmte Wertpapiere, die mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet sind. Ausgeschlossen sind unter anderem Pkw und Kombi (außer Fahrschul- oder Taxifahrzeuge), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude in bestimmten Fällen sowie geringwertige Wirtschaftsgüter, die ohnehin sofort zur Gänze abgesetzt werden.
Was passiert, wenn ich das Wirtschaftsgut vorzeitig verkaufe?
Für begünstigte Wirtschaftsgüter gilt eine Behaltefrist von 4 Jahren (48 Monaten) ab der Anschaffung. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf dieser Frist aus dem Betriebsvermögen aus – etwa durch Verkauf oder Entnahme –, muss der dafür geltend gemachte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag grundsätzlich nachversteuert werden, außer es handelt sich um höhere Gewalt oder eine begünstigte Ersatzbeschaffung.
Kann ich den Gewinnfreibetrag mit der Kleinunternehmerpauschalierung kombinieren?
Eingeschränkt: Wer die Kleinunternehmerpauschalierung nutzt, kann nur den Grundfreibetrag (15 % bis 33.000 Euro Gewinn) in Anspruch nehmen, nicht aber den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Details zur Pauschalierung selbst findest du in unserem Ratgeber Kleinunternehmerpauschalierung.
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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.