Kleinunternehmerpauschalierung 2026: Sätze & Umsatzgrenzen
Die Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a EStG) ersetzt Belege durch einen Pauschalsatz von 45 % (Regelbetriebe) bzw. 20 % (Dienstleistungsbetriebe) der Betriebseinnahmen bis 55.000 € Jahresumsatz. Die ältere, breitere Basispauschalierung erlaubt seit 2026 15 % bzw. 6 % bis 420.000 € Umsatz. Beide sind freiwillig, ersetzen aber nur die Belegsammlung für Betriebsausgaben – Einnahmen müssen weiterhin vollständig aufgezeichnet werden.
Aktualisiert am
11. August 2026
Geo-Fokus
Wien, Graz, Linz + Österreich

Kurz zusammengefasst
Die wichtigsten Punkte vorab
Es gibt zwei getrennte, freiwillige Pauschalierungen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: die Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a EStG, seit 2020) und die ältere Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1–3 EStG) – beide ersetzen nur die Betriebsausgaben-Belege, nicht die Einnahmenaufzeichnung.
Kleinunternehmerpauschalierung: 45 % der Einnahmen (max. 24.750 €) für Regelbetriebe bzw. 20 % (max. 11.000 €) für Dienstleistungsbetriebe, nutzbar bis 55.000 € Jahresumsatz.
Basispauschalierung: seit 2026 15 % (max. 63.000 €) bzw. 6 % (max. 25.200 €) für Beratung, Vortrag & Co., nutzbar bis 420.000 € Vorjahresumsatz – beide Grenzen wurden durch das Budgetbegleitgesetz 2025 in zwei Schritten deutlich angehoben.
Wareneinkauf, Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und einige weitere Posten bleiben bei beiden Pauschalierungen zusätzlich zum Pauschale absetzbar.
Kurzantwort: Statt jeden Beleg zu sammeln, kannst du Betriebsausgaben pauschal absetzen. Die Kleinunternehmerpauschalierung bringt 45 % (Regelbetriebe, max. 24.750 €) bzw. 20 % (Dienstleistungsbetriebe, max. 11.000 €) der Einnahmen – nutzbar bis 55.000 € Jahresumsatz. Die separate Basispauschalierung erlaubt seit 2026 15 % (max. 63.000 €) bzw. 6 % (max. 25.200 €) bis 420.000 € Umsatz. Beide sind freiwillig und ersetzen nur die Belege für Betriebsausgaben, nicht die Aufzeichnung deiner Einnahmen.
Zwei Pauschalierungen, die oft verwechselt werden
Wer seinen Gewinn per Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, muss nicht zwingend jeden Beleg einzeln sammeln. Das österreichische Einkommensteuerrecht kennt dafür zwei getrennte, freiwillige Pauschalierungen in § 17 EStG 1988 – und die werden in der Praxis gern durcheinandergebracht:
- Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a EStG): eingeführt mit dem Steuerreformgesetz 2020, gilt seit der Veranlagung 2020. Zielgruppe: sehr kleine Einnahmen-Ausgaben-Rechner bis zur umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze.
- Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1–3 EStG): die ältere, breiter nutzbare Variante mit niedrigeren Sätzen, dafür einer deutlich höheren Umsatzgrenze.
Du kannst immer nur eine der beiden Varianten gleichzeitig nutzen – welche sich mehr lohnt, hängt von deinem Umsatz, deiner Branche und deinen tatsächlichen Kosten ab.
Kleinunternehmerpauschalierung im Detail
Die Sätze richten sich danach, ob dein Betrieb als Regel- oder als Dienstleistungsbetrieb gilt (Abgrenzung laut Dienstleistungsbetriebe-Verordnung):
| Betriebsart | Pauschalsatz | Höchstbetrag (seit 2025) |
|---|---|---|
| Regelbetriebe (z. B. Handel, Produktion) | 45 % der Betriebseinnahmen | 24.750 € |
| Dienstleistungsbetriebe | 20 % der Betriebseinnahmen | 11.000 € |
Voraussetzung ist ein Jahresumsatz bis 55.000 € brutto (seit 1.1.2025; zuvor 35.000 € netto). Diese Grenze ist an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) gekoppelt, nicht eigenständig im EStG festgelegt. Überschreitest du sie im laufenden Jahr um bis zu 10 %, bleibt die Pauschalierung anwendbar; das gilt zudem nicht als freiwilliger Wechsel. Nicht anwendbar ist die Kleinunternehmerpauschalierung auf Einkünfte aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand. Solange du innerhalb dieser Grenze bleibst, bist du in der Regel auch umsatzsteuerlich echter Kleinunternehmer und musst gar keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgeben.
Basispauschalierung im Detail – die Werte seit 2026
Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat Sätze und Umsatzgrenze der Basispauschalierung in zwei Schritten (2025 und 2026) deutlich angehoben. Wer noch mit den älteren 12-%- bzw. 220.000-€-Werten rechnet, arbeitet mit veralteten Zahlen:
| Zeitraum | Hauptsatz (Höchstbetrag) | Reduzierter Satz* (Höchstbetrag) | Umsatzgrenze (Vorjahr) |
|---|---|---|---|
| bis 2024 | 12 % (26.400 €) | 6 % (13.200 €) | 220.000 € |
| 2025 | 13,5 % (43.200 €) | 6 % (19.200 €) | 320.000 € |
| seit 2026 | 15 % (63.000 €) | 6 % (25.200 €) | 420.000 € |
* Der reduzierte 6-%-Satz gilt für bestimmte Tätigkeiten wie Vermögensverwaltung, Beratung, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte sowie schriftstellerische, wissenschaftliche, vortragende oder unterrichtende Tätigkeit.
Eng verwandt und oft verwechselt: Die Vorsteuerpauschalierung erlaubt zusätzlich 1,8 % des Nettoumsatzes (seit 2026 max. 7.560 €) als pauschale Vorsteuer – ein umsatzsteuerliches, kein einkommensteuerliches Pauschale.
Was ist mit dem Pauschale abgegolten – und was nicht?
Ein häufiger Irrtum: Wer pauschaliert, glaubt oft, damit seien schon alle Ausgaben erledigt. Stimmt nicht ganz – bei beiden Pauschalierungen bleiben folgende Posten zusätzlich zum Pauschale absetzbar:
- Wareneinkauf und Hilfsstoffe
- Löhne, Fremdlöhne und Lohnnebenkosten
- gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge
- Reisekosten mit Kostenersatz
- Arbeitsplatzpauschale sowie die 50-%-Pauschale für Öffi-Jahreskarten
Im Pauschale bereits abgegolten sind dagegen laufende Betriebskosten wie Abschreibungen (AfA), Miete, Energie, Telefon, Werbung, Kfz-Kosten, Zinsen, Werkzeug bzw. Verbrauchsmaterial und Versicherungen. Deine Einnahmen musst du bei beiden Varianten weiterhin vollständig und laufend aufzeichnen – pauschaliert werden nur die Ausgaben. Unabhängig vom Pauschale bleibt außerdem der Gewinnfreibetrag relevant – bei der Kleinunternehmerpauschalierung allerdings nur dessen Grundfreibetrag, nicht der investitionsbedingte Teil.
Bindefrist: Wie lange bist du an die Wahl gebunden?
Wechselst du freiwillig von der Pauschalierung zurück zu einer anderen Gewinnermittlungsart (z. B. Belegsammlung ohne Pauschale), kannst du die jeweilige Pauschalierung erst nach einer Sperrfrist erneut nutzen: bei der Kleinunternehmerpauschalierung nach drei Wirtschaftsjahren, bei der Basispauschalierung nach fünf Wirtschaftsjahren. Verlierst du die Kleinunternehmerpauschalierung nur, weil du die 10-%-Toleranzgrenze überschritten hast, gilt das nicht als freiwilliger Wechsel – die Sperrfrist greift dann nicht.
Wie beantragst du die Pauschalierung?
Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig – die Wahl triffst du direkt in der Steuererklärung:
- Kleinunternehmerpauschalierung: über das vereinfachte Formular E1a-K, das bis 55.000 € Umsatz das reguläre E1a ersetzt.
- Basispauschalierung: über das reguläre Formular E1a, das Betriebsausgabenpauschale trägst du in Kennzahl 9259 ein; die separate Vorsteuerpauschale läuft über die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung (Kennzahl 084).
Wie die Einkommensteuererklärung mit einem der beiden Formulare abläuft und welche Fristen dabei gelten, erklärt unser Ratgeber Steuererklärung vom Steuerberater machen lassen.
Pauschalierung oder Belege sammeln – was lohnt sich?
Die Pauschalierung lohnt sich vor allem, wenn deine tatsächlichen Betriebsausgaben unter dem Pauschalsatz liegen und du dir die laufende Belegsammlung ersparen willst – typisch bei Dienstleistungen mit wenig Wareneinsatz und geringen Fixkosten. Hast du dagegen hohe reale Kosten, größere Investitionen oder planst du ohnehin eine laufende Buchhaltung, fährst du mit echten Belegen oft besser. Wie du diese Abwägung für dein Unternehmen konkret triffst und ob sich eine laufende Buchhaltung überhaupt auszahlt, zeigt unser Ratgeber Buchhaltung auslagern oder selbst machen? Gerade in der Gründungsphase, wenn Umsatz und Ausgabenstruktur noch schwer planbar sind, hilft zusätzlich unser Beitrag Steuerberater für Gründer.
Fazit
Zeit sparen beide Pauschalierungen dir bei der Belegsammlung – bei der Einnahmenaufzeichnung nicht, und nutzen kannst du immer nur eine. Für sehr kleine Einnahmen-Ausgaben-Rechner bis 55.000 € Umsatz ist die Kleinunternehmerpauschalierung mit ihren höheren Sätzen meist attraktiver; darüber, bis 420.000 € Umsatz, kommt nur die Basispauschalierung infrage. Ob sich die Pauschale für deine konkrete Kostenstruktur tatsächlich rechnet, prüfst du am besten mit einem Steuerberater – was das kostet, zeigt unser Ratgeber Was kostet ein Steuerberater? Eine passende Kanzlei findest du über unsere Beratersuche für Österreich.
Stand & Methodik: August 2026. Rechtsgrundlage ist § 17 EStG 1988 (Gesetzestext bei jusline.at). Sätze und Grenzen der Kleinunternehmerpauschalierung stammen von der Wirtschaftskammer Österreich, die gestaffelten Werte der Basispauschalierung von der WKO-Übersicht zur Basispauschalierung, die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung vom USP – Unternehmensserviceportal. Diese Angaben sind orientierend und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Thema
Was ist der Unterschied zwischen Kleinunternehmerpauschalierung und Basispauschalierung?
Beide sind freiwillige Betriebsausgaben-Pauschalen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, aber mit unterschiedlichen Sätzen, Höchstbeträgen und Umsatzgrenzen. Die Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a EStG, seit 2020) ist an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von 55.000 € gekoppelt und bietet höhere Sätze (45 % bzw. 20 %). Die Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1–3 EStG) gilt bis 420.000 € Umsatz, dafür mit niedrigeren Sätzen (15 % bzw. 6 %, Werte 2026). Du kannst nur eine der beiden Varianten gleichzeitig nutzen.
Wie hoch ist die Kleinunternehmerpauschalierung 2026?
45 % der Betriebseinnahmen (maximal 24.750 €) für Regelbetriebe wie Handel oder Produktion, 20 % der Betriebseinnahmen (maximal 11.000 €) für Dienstleistungsbetriebe. Voraussetzung ist ein Jahresumsatz bis 55.000 € brutto.
Wie hoch ist die Basispauschalierung 2026?
Seit der Veranlagung 2026 gelten 15 % des Nettoumsatzes (maximal 63.000 €) als allgemeiner Pauschalsatz bzw. 6 % (maximal 25.200 €) für bestimmte Tätigkeiten wie Beratung, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer oder schriftstellerische Arbeit. Die Umsatzgrenze liegt seit 2026 bei 420.000 € Vorjahresumsatz – beide Werte wurden durch das Budgetbegleitgesetz 2025 in Etappen (2025 und 2026) angehoben.
Was ist mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten – und was nicht?
Abgegolten sind laufende Betriebskosten wie Abschreibungen, Miete, Energie, Telefon, Werbung, Kfz-Kosten, Zinsen und Verbrauchsmaterial. Zusätzlich absetzbar bleiben Wareneinkauf und Hilfsstoffe, Löhne und Fremdlöhne samt Lohnnebenkosten, gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge sowie Reisekosten mit Kostenersatz.
Wie lange bin ich an die Pauschalierung gebunden, wenn ich wechsle?
Wechselst du freiwillig von der Kleinunternehmerpauschalierung zu einer anderen Gewinnermittlung, kannst du sie erst nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren erneut in Anspruch nehmen. Bei der Basispauschalierung beträgt diese Bindefrist fünf Wirtschaftsjahre. Überschreitest du bei der Kleinunternehmerpauschalierung nur die 10-%-Toleranzgrenze, zählt das nicht als freiwilliger Wechsel.
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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.