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Abzugsteuer Österreich: Sätze, Fristen & Befreiung (§ 99 EStG)

Die Abzugsteuer nach § 99 EStG ist eine österreichische Quellensteuer auf Zahlungen an im Ausland ansässige Künstler:innen, Berater:innen, Aufsichtsräte oder Lizenzgeber:innen. Das auszahlende Unternehmen behält in den häufigsten Fällen 20 % (Bruttobesteuerung) ein – bei zwei engen gesetzlichen Sonderfällen bis zu 27,5 % – und führt die Steuer bis zum 15. des Folgemonats ans Finanzamt ab. Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung (Formular ZS-QU1 bzw. ZS-QU2) lässt sich der Abzug oft vermeiden.

Aktualisiert am

7. September 2026

Geo-Fokus

Wien, Graz, Linz + Österreich

Illustration zu Abzugsteuer und internationalen Zahlungen in Österreich

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Die Abzugsteuer nach § 99 EStG betrifft Zahlungen an im Ausland ansässige Künstler:innen, Vortragende, Berater:innen, Aufsichtsräte und Lizenzgeber:innen für Leistungen in Österreich.

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Der Steuersatz beträgt bei Bruttobesteuerung regulär 20 % – nur für zwei enge Sonderfälle (bestimmte Immobilienfonds-Erträge, stille Beteiligungen) bis zu 27,5 %; bei Nettobesteuerung (nur EU/EWR) 20 % bis 20.000 €/Jahr und 25 % darüber.

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Ohne DBA-Entlastung (Formular ZS-QU1 für natürliche, ZS-QU2 für juristische Personen) ist der Abzug Pflicht – wird er versäumt, haftet das auszahlende Unternehmen für die volle Steuerschuld.

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Die Steuer ist bis zum 15. des Folgemonats ans Finanzamt abzuführen; für Künstler:innen und Sportler:innen gilt zusätzlich eine Bagatellgrenze von 2.463 € pro Jahr (Wert 2026) plus max. 1.000 € pro Veranstaltung.

Kurz gesagt: Die Abzugsteuer nach § 99 EStG ist eine Quellensteuer auf Zahlungen an ausländische Künstler:innen, Berater:innen, Aufsichtsräte oder Lizenzgeber:innen. Das auszahlende Unternehmen behält bei Bruttobesteuerung 20 % ein und führt die Steuer bis zum 15. des Folgemonats ans Finanzamt ab. Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung lässt sich der Abzug oft vermeiden.

Was ist die Abzugsteuer nach § 99 EStG?

Die Abzugsteuer – oft auch „Ausländerabzugsteuer" genannt – ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichtige Personen und Unternehmen aus dem Ausland. Statt dass die ausländische Künstlerin oder der ausländische Berater die Steuer selbst beim Finanzamt erklärt, behält das österreichische Unternehmen als Auftraggeber die Steuer direkt vom Honorar ein und führt sie ab – daher der Name Abzugsteuer.

Rechtsgrundlage ist § 99 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Betroffen sind ausschließlich Zahlungen an Personen oder Unternehmen, die in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind – also weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben.

Welche Zahlungen sind betroffen?

Die Abzugsteuer betrifft dein Unternehmen in der Rolle des Auftraggebers, sobald es eine der folgenden Leistungen von einer im Ausland ansässigen Person oder Firma bezieht:

LeistungTypisches Beispiel
Künstlerische, sportliche oder schriftstellerische Tätigkeit im InlandAusländische Band spielt bei einem Festival in Österreich
Vortragende und Mitwirkende an UnterhaltungsdarbietungenSpeaker:in bei einer Fachkonferenz, DJ bei einem Event
Architektonische Leistungen im InlandPlanungsleistung eines ausländischen Architekturbüros für ein Wiener Projekt
Überlassung von Rechten (Lizenzgebühren)Lizenzzahlung an ein ausländisches Mutterunternehmen
AufsichtsratsvergütungenSitzungsgeld an ein im Ausland ansässiges Aufsichtsratsmitglied
Kaufmännische oder technische Beratung im InlandIT- oder Managementberatung eines ausländischen Consultants vor Ort
Überlassung von Arbeitskräften (Arbeitskräftegestellung)Personalüberlassung durch eine ausländische Zeitarbeitsfirma
Gewinnanteile bei mehrstufigen AuslandsstrukturenEine ausländische Personengesellschaft ist an deiner inländischen Personengesellschaft beteiligt; betroffen sind deren Gesellschafter:innen
Bestimmte Erträge aus ausländischen Immobilienfonds*Ausschüttung eines ausländischen Immobilien-Investmentfonds an eine im Ausland ansässige Person
Echte stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen*Ausländische Person ist still am Gewinn eines österreichischen Unternehmens beteiligt

Reine Warenlieferungen aus dem Ausland fallen nicht unter die Abzugsteuer – es geht ausschließlich um die in der Tabelle genannten Dienstleistungen und Rechteüberlassungen. Für die zwei mit * markierten Fälle gilt außerdem ein höherer Steuersatz, dazu mehr im nächsten Abschnitt. Bezahlst du zusätzlich eine ausländische Beraterin oder einen ausländischen Berater, kann dieselbe Zahlung unabhängig von der Abzugsteuer auch die umsatzsteuerliche Reverse-Charge-Pflicht auslösen – das ist ein eigenes Thema, zu dem dich eine Kanzlei für Internationales Steuerrecht berät.

Wie hoch ist die Abzugsteuer? Sätze im Überblick

Die Höhe hängt davon ab, ob dein Unternehmen die Steuer vom vollen Honorar (Bruttobesteuerung) oder nach Abzug von Betriebsausgaben (Nettobesteuerung) berechnet. Für die weit überwiegende Zahl der Fälle – Künstler:innen, Berater:innen, Aufsichtsräte, Lizenzgeber:innen, Arbeitskräfteüberlassung und die meisten Gesellschafterfälle – bleibt es beim Satz von 20 %:

FallSatzBemessungsgrundlage
Bruttobesteuerung (Regelfall – alle Zahlungen aus der Tabelle oben außer den zwei mit * markierten)20 %volles Honorar inkl. Kostenersätze
Nur Immobilienfonds-Erträge und stille Beteiligungen* (§ 99 Abs 1 Z 6 und 7 EStG) – natürliche Personen27,5 %volles Honorar
Dieselben zwei Sonderfälle* – körperschaftsteuerpflichtige Empfänger23 %volles Honorar
Nettobesteuerung (Wahlrecht, nur EU/EWR-Ansässige)20 % bis 20.000 €/Jahr, 25 % darüberHonorar abzüglich nachgewiesener Betriebsausgaben
Arbeitskräfteüberlassung20 %Brutto-Gestellungsentgelt

Die Nettobesteuerung lohnt sich meist, wenn die ausländische Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer nennenswerte Kosten hatte – sie steht aber nur EU- und EWR-ansässigen Personen offen und muss beantragt werden. Quelle: Unternehmensserviceportal (USP).

Frist, Meldung und Haftung

Die einbehaltene Abzugsteuer muss dein Unternehmen bis zum 15. des Folgemonats an das für dich zuständige Finanzamt abführen und die Zahlung mit dem Formular E19 melden. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob brutto oder netto besteuert wird.

Wird der Steuerabzug fälschlicherweise unterlassen, haftet das auszahlende österreichische Unternehmen für die volle Steuerschuld. Wurde die Nettobesteuerung angewendet, obwohl sie nicht zulässig war, kann das Finanzamt die Differenz zum vollen Bruttosteuerbetrag beim auszahlenden Unternehmen nachfordern.

Wie du die Abzugsteuer vermeidest: Ansässigkeitsbescheinigung & DBA

Zwischen Österreich und den meisten Staaten gilt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Es weist das Besteuerungsrecht für viele der oben genannten Leistungen oft dem Ansässigkeitsstaat der ausländischen Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers zu – Österreich müsste dann gar nicht oder nur reduziert besteuern.

Damit du den Abzug schon an der Quelle unterlassen darfst, braucht die ausländische Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer eine vom eigenen Finanzamt bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung auf einem der beiden amtlichen Formulare:

  • ZS-QU1 – für natürliche Personen
  • ZS-QU2 – für juristische Personen (Unternehmen)

Das bestätigte Formular muss deinem Unternehmen vor der Zahlung vorliegen. Ohne dieses Formular bist du als Auszahler verpflichtet, den vollen Steuersatz einzubehalten – eine spätere Vorlage wirkt nicht rückwirkend auf bereits abgeführte Beträge. Bei Zahlungen bis 10.000 € pro Jahr und Empfänger:in lässt sich die DBA-Entlastung häufig auch ohne die volle Formularbescheinigung anwenden. Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat gar kein Doppelbesteuerungsabkommen, entfällt dieser Vermeidungsweg – dann bleibt der volle Steuerabzug Pflicht.

Bagatellgrenzen: Wann entfällt der Abzug ganz?

Zusätzlich zur DBA-Entlastung gibt es eine eigene, jährlich angepasste Geringfügigkeitsgrenze speziell für Künstler:innen und Sportler:innen. Vom Steuerabzug kann ganz abgesehen werden, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Das Honorar bei ein und derselben Veranstalterin oder demselben Veranstalter bleibt im Kalenderjahr unter 1.000 €, und die gesamten Einkünfte dieser Person aus Österreich bleiben im Kalenderjahr unter 2.463 € (Wert 2026) – jeweils unter strengen Dokumentationspflichten. Für Berater:innen, Lizenzgeber:innen und Aufsichtsratsmitglieder gibt es keine vergleichbare Bagatellgrenze; hier bleibt nur die 10.000-€-Vereinfachung bei der DBA-Entlastung von oben relevant.

Zu viel abgezogen? So bekommst du die Abzugsteuer zurück

Wurde die Abzugsteuer einbehalten, obwohl im Nachhinein eine DBA-Entlastung zusteht, kann die ausländische Empfängerin oder der Empfänger die Differenz zurückfordern – bei den meisten Einkunftsarten allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzug erfolgt ist. Je nach Einkunftsart ist dafür eines von vier Formularen beim österreichischen Finanzamt einzureichen:

FormularFür welche Einkünfte
LIZLizenzgebühren
LIZ99Konzerninterne Lizenzzahlungen innerhalb der EU
AKÜArbeitskräfteüberlassung
RÜCKSOVSonstige abzugsteuerpflichtige Vergütungen

Bei LIZ99 (konzerninterne EU-Lizenzzahlungen) kann der Antrag abweichend schon ab dem Zeitpunkt der Zahlung gestellt werden, nicht erst nach Jahresende. Quelle: Bundesministerium für Finanzen (BMF).

Sonderfall: Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland

Bei Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland fallen die 20 % Abzugsteuer auf das Brutto-Gestellungsentgelt an – unabhängig davon, wie viel davon tatsächlich als Lohn an die überlassene Person weitergegeben wird. Eine Ausnahme von der eingangs genannten Regel „unabhängig von der Einsatzdauer" gilt bei gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung aus Deutschland: Hier bleibt laut DBA-Deutschland weiterhin die 183-Tage-Grenze anwendbar.

Fazit

Die Abzugsteuer ist bei Zahlungen an ausländische Künstler:innen, Berater:innen, Aufsichtsräte oder Lizenzgeber:innen der Regelfall, nicht die Ausnahme – mit 20 % Bruttosatz, der Frist zum 15. des Folgemonats und voller Haftung des auszahlenden Unternehmens bei Versäumnis. Wer die Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-QU1 bzw. ZS-QU2) rechtzeitig vor der Zahlung einholt, vermeidet den Abzug in den meisten DBA-Fällen von vornherein. Nicht zu verwechseln mit der Abzugsteuer nach § 99 EStG ist die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus dem eigenen Kapitalvermögen – beide werden umgangssprachlich oft „Abzugsteuer" genannt, sind aber unterschiedliche Regelungen mit eigenen Sätzen und Verfahren.

Die Einordnung im Einzelfall – etwa ob ein DBA greift, welches Formular passt oder ob die Netto- statt Bruttobesteuerung sinnvoll ist – ist oft nicht trivial. Fragen speziell zur Abzugsteuer klärt am besten eine Kanzlei mit der Spezialisierung Internationales Steuerrecht – das gilt auch für Kulturvereine mit ausländischen Künstler:innen und für Gründer:innen mit ersten internationalen Aufträgen. Eine passende Kanzlei findest du über unsere Beratersuche oder starte mit dem Berater-Matching.

Stand & Methodik: September 2026. Sätze, Fristen und Formulare stammen vom Unternehmensserviceportal (USP) und dem Bundesministerium für Finanzen. Die Bagatellgrenze für Künstler:innen und Sportler:innen (Wert 2026) stammt aus der WKO-Broschüre „Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler", Stand Februar 2026. Rechtsgrundlage ist § 99 EStG 1988. Diese Angaben sind orientierend und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Was ist die Abzugsteuer nach § 99 EStG?

Die Abzugsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichtige Personen und Unternehmen aus dem Ausland. Das österreichische Unternehmen, das die Leistung bezieht, behält die Steuer direkt vom Honorar ein und führt sie ans Finanzamt ab, statt dass die ausländische Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer sie selbst erklärt.

Wie hoch ist die Abzugsteuer in Österreich?

Bei Bruttobesteuerung beträgt sie in der Regel 20 % vom Honorar – das gilt auch für die häufigsten Fälle wie Beratung, Lizenzen oder Künstlerhonorare. Nur für zwei eng abgegrenzte Sonderfälle nach § 99 Abs 1 Z 6 und 7 EStG (bestimmte Immobilienfonds-Erträge und stille Beteiligungen) sind es bis zu 27,5 % (bzw. 23 % bei körperschaftsteuerpflichtigen Empfängern). Bei der wahlweisen Nettobesteuerung für EU- und EWR-Ansässige sind es 20 % bis 20.000 € pro Jahr und 25 % für den übersteigenden Teil.

Wie vermeide ich die Abzugsteuer?

Mit einer vom ausländischen Finanzamt bestätigten Ansässigkeitsbescheinigung auf Formular ZS-QU1 (natürliche Personen) oder ZS-QU2 (juristische Personen) kann die Steuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oft schon an der Quelle reduziert oder ganz vermieden werden. Das Formular muss vor der Zahlung vorliegen, eine spätere Vorlage wirkt nicht rückwirkend.

Was ist der Unterschied zwischen ZS-QU1 und ZS-QU2?

ZS-QU1 ist die Ansässigkeitsbescheinigung für natürliche Personen, ZS-QU2 für juristische Personen wie Unternehmen. Beide bestätigt die ausländische Steuerbehörde und beide dienen demselben Zweck: dem österreichischen Auftraggeber die Anwendung der DBA-Entlastung zu ermöglichen.

Was passiert, wenn ich die Abzugsteuer nicht einbehalte?

Dann haftet dein Unternehmen als Auszahler für die volle Steuerschuld – unabhängig davon, ob die ausländische Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die Steuer selbst ordnungsgemäß erklärt hätte. Das Risiko liegt beim inländischen Unternehmen, nicht bei der ausländischen Person.

Gilt die Abzugsteuer auch bei Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland?

Ja. Überlässt dir ein ausländisches Unternehmen Personal zur Arbeitsleistung in Österreich, behältst du 20 % vom Brutto-Gestellungsentgelt ein. Für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens giltst du unabhängig von der Einsatzdauer als das beschäftigende Unternehmen – eine Ausnahme gilt bei gewerblicher Arbeitskräfteüberlassung aus Deutschland, wo weiterhin die 183-Tage-Grenze nach dem DBA-Deutschland greift.

Gibt es eine Bagatellgrenze für die Abzugsteuer?

Für Künstler:innen und Sportler:innen kann ganz vom Abzug abgesehen werden, wenn zwei Bedingungen zugleich erfüllt sind: Das Honorar pro Veranstaltung bzw. Veranstalter:in bleibt unter 1.000 €, und die gesamten Jahreseinkünfte dieser Person in Österreich bleiben unter 2.463 € (Wert 2026) – jeweils unter strengen Dokumentationspflichten. Für Berater:innen, Lizenzgeber:innen oder Aufsichtsratsmitglieder gibt es keine vergleichbare Bagatellgrenze. Unabhängig davon lässt sich die DBA-Entlastung bei Zahlungen bis 10.000 € pro Jahr und Empfänger:in häufig auch ohne die volle Formularbescheinigung anwenden.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.