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Steuerberater für Internationales Steuerrecht 2026: Aufgaben & Kosten

Sobald ein Unternehmen oder eine Person grenzüberschreitend tätig wird – Sitzverlegung, Mitarbeiter im Ausland, Lieferungen oder Beteiligungen jenseits der Grenze –, greifen Doppelbesteuerungsabkommen, die österreichische Wegzugsbesteuerung, Betriebsstättenregeln und teils Verrechnungspreisvorschriften ineinander. Ein auf internationales Steuerrecht spezialisierter Steuerberater ordnet diese Regeln für den Einzelfall ein; über 990 Kanzleien im Steuerpedia-Verzeichnis führen diese Spezialisierung.

Aktualisiert am

7. August 2026

Geo-Fokus

Wien, Graz, Linz + Österreich

Steuerberater für Internationales Steuerrecht — Illustration zu grenzüberschreitender Steuerberatung in Österreich

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) legen fest, welcher Staat besteuern darf, und vermeiden Doppelbesteuerung über die Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) oder die Anrechnungsmethode.

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Seit 2026 gilt für die Wegzugsbesteuerung eine jährliche Nachweispflicht bei Nichtfestsetzungsfällen über EUR 100.000 – fehlt der Nachweis, wird die Steuer sofort fällig.

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Ebenfalls seit 2026 begründet Homeoffice erst ab einem Anteil von 50 % der Arbeitszeit über 12 Monate (plus betrieblicher Veranlassung) eine Betriebsstätte – vorher galt ein unklarer Graubereich ab 25 %.

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Größere Unternehmensgruppen treffen ab EUR 50 Mio. Umsatzerlösen Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise (Master File/Local File), ab EUR 750 Mio. Konzernumsatz zusätzlich die Country-by-Country-Berichtspflicht.

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Für kurze grenzüberschreitende Geschäftsreisen ist ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung nötig – unabhängig von der Aufenthaltsdauer.

Kurzantwort: Einen eigenen Berufstitel „Steuerberater für Internationales Steuerrecht" gibt es nicht. Die Beratung fällt unter den allgemeinen Berechtigungsumfang nach § 2 WTBG 2017 – steuerlich besonders wird es erst, sobald eine Person oder ein Unternehmen die Grenze überschreitet: durch Wohnsitz- oder Sitzverlegung, durch Mitarbeiter im grenzüberschreitenden Homeoffice, durch Beteiligungen oder Lieferungen im Ausland, oder durch konzerninterne Verrechnungen. Für 2026 sind zwei Regeln besonders relevant, weil sie gerade präzisiert bzw. verschärft wurden: die Homeoffice-Betriebsstätte und die Nachweispflichten bei der Wegzugsbesteuerung.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): wer darf besteuern?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen regelt zwischen zwei Staaten, wem das Besteuerungsrecht für ein bestimmtes Einkommen zusteht, damit dieselben Einkünfte nicht in beiden Staaten voll versteuert werden. Österreich hat mit einer Vielzahl von Staaten ein DBA abgeschlossen; die aktuelle Liste führt das Bundesministerium für Finanzen. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kommen zwei Methoden zum Einsatz:

  • Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt): Die ausländischen Einkünfte bleiben in Österreich steuerfrei, wirken sich aber auf den Steuersatz der übrigen Einkünfte aus.
  • Anrechnungsmethode: Die im Ausland bezahlte Steuer wird auf die österreichische Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet.

Die meisten österreichischen DBA orientieren sich am OECD-Musterabkommen (OECD-MA): Betriebsstätten regelt dort Art. 5, Unternehmensgewinne Art. 7.

Betriebsstätte im Ausland: die häufigste unbeabsichtigte Steuerpflicht

National definiert § 29 BAO die Betriebsstätte als jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs dient. DBA-rechtlich maßgeblich ist daneben die eigenständige, meist etwas engere Definition in Art. 5 OECD-MA (feste Geschäftseinrichtung mit Verfügungsmacht und Dauerhaftigkeit), ergänzt um die sogenannte Vertreterbetriebsstätte: Ein abhängiger Vertreter mit Abschlussvollmacht im Ausland kann unabhängig von einer festen Einrichtung eine Betriebsstätte auslösen.

In der Praxis läuft das häufigste Risiko heute über einen anderen Kanal: das Homeoffice eines Mitarbeiters im Ausland. Seit 2026 gilt hier eine präzisierte Regel: Arbeitet der Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten zumindest 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice und liegt dafür ein wirtschaftlicher (betrieblicher) Grund vor, kann das eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen. Unterhalb von 50 % ist das grundsätzlich nicht mehr der Fall. Vorher hatte die Finanzverwaltung bereits ab einem Homeoffice-Anteil von 25 % eine mögliche Betriebsstätte angenommen – die neue Schwelle schafft hier deutlich mehr Rechtssicherheit im vormaligen Graubereich zwischen 25 % und 50 %.

Wegzugsbesteuerung: Sitz- oder Wohnsitzverlegung ins Ausland

Verlässt Vermögen durch eine Sitz- oder Wohnsitzverlegung den österreichischen Besteuerungszugriff, greift die Wegzugsbesteuerung. Für Betriebsvermögen regelt das § 6 Z 6 EStG 1988, für Kapitalvermögen von Privatpersonen (Aktien, GmbH-Anteile, Kryptowährungen) die eigene Norm § 27 Abs. 6 EStG 1988 mit einem Steuersatz von 27,5 %; bei Körperschaften gelten über den Verweis in § 7 Abs. 2 KStG 1988 dieselben Grundsätze wie im Einkommensteuerrecht.

Bei Verlegung in einen EU-/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kann die Steuer statt sofort über Raten entrichtet werden – bei Betriebsvermögen über 5 Jahre für Anlagevermögen bzw. 2 Jahre für Umlaufvermögen, bei Kapitalvermögen als sogenannte Nichtfestsetzung.

Verschärfung 2026: Für Nichtfestsetzungsfälle bei Kapitalvermögen über EUR 100.000, die mit Bescheid nach dem 30.6.2026 ergehen, muss künftig jährlich nachgewiesen werden, dass noch kein die Steuer auslösendes Ereignis (etwa ein tatsächlicher Verkauf) eingetreten ist. Fehlt dieser Nachweis, wird die Steuer sofort festgesetzt, ohne weitere Sanierungsmöglichkeit. Für Altfälle seit 2006 gilt zusätzlich eine einmalige Nachmeldepflicht bis 31.12.2026 – wer einen solchen Altfall hat, sollte das zeitnah mit einer spezialisierten Kanzlei klären.

Verrechnungspreise: Pflichten für Unternehmensgruppen

Verrechnet ein österreichisches Unternehmen Leistungen mit einer verbundenen ausländischen Konzerngesellschaft, müssen diese Preise dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) verlangt dafür einen dreistufigen Nachweis nach dem OECD-BEPS-Standard:

Dokument Pflicht ab
Master File & Local FileEUR 50 Mio. Umsatzerlöse der österreichischen Geschäftseinheit in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren
Country-by-Country ReportEUR 750 Mio. konsolidierter Konzernumsatz in den beiden vorangegangenen Abschlussstichtagen

Für die größten Konzerne kommt seit 2024 zusätzlich die Pflicht zum öffentlichen Country-by-Country-Reporting (CBCR-VG) hinzu. Für die meisten österreichischen KMU bleiben diese Schwellen allerdings graue Theorie – relevant wird das Thema vor allem bei internationalen Konzerntöchtern.

Grenzüberschreitendes Arbeiten: A1-Bescheinigung und Homeoffice-Sozialversicherung

Neben der ertragsteuerlichen Seite gibt es eine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Ebene:

  • A1-Bescheinigung: weist nach, welches Sozialversicherungsrecht bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit gilt (VO (EG) 883/2004). Sie ist grundsätzlich ab dem ersten Tag jeder beruflichen Tätigkeit im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz nötig – auch bei kurzen Geschäftsreisen. Österreich kontrolliert das bei Prüfungen vergleichsweise streng.
  • Grenzüberschreitendes Homeoffice (Telearbeit): Seit 1.7.2023 gilt eine multilaterale Rahmenvereinbarung, die es ermöglicht, bei Telearbeit unter 50 % der Gesamtarbeitszeit im Wohnsitzstaat auf Antrag weiterhin im Sozialversicherungsrecht des Arbeitgebersitzstaats zu bleiben – ohne Antrag würde sonst grundsätzlich das Recht des Wohnsitzstaats greifen. Die Vereinbarung läuft regulär bis mindestens 2028 weiter.

Ansässigkeitsbescheinigung: DBA-Vorteile im Ausland geltend machen

Wer als österreichische Ansässige:r im Ausland von reduzierter Quellensteuer nach einem DBA profitieren will, braucht dafür meist eine Ansässigkeitsbescheinigung (Formular ZS-A), ausgestellt vom zuständigen Finanzamt Österreich. Verwandte Formulare sind ZS-AD (Ansässigkeitsbestätigung) sowie ZS-QU1/ZS-QU2 für die Entlastung direkt an der Quelle.

Was kostet ein Steuerberater für internationales Steuerrecht?

Auch hier gibt es keinen amtlichen Tarif (allgemein dazu unser Beitrag Was kostet ein Steuerberater?). Preisbestimmend ist vor allem die Komplexität des grenzüberschreitenden Sachverhalts: Eine einmalige Ansässigkeitsbescheinigung oder eine punktuelle DBA-Auskunft ist deutlich günstiger als eine laufende Begleitung bei Wegzug mit Ratenzahlung, mehreren Auslandsbetriebsstätten oder einer vollständigen Verrechnungspreisdokumentation für eine Unternehmensgruppe.

Worauf du bei der Auswahl achten solltest

  1. Praxiserfahrung mit dem konkreten Zielland: DBA-Regeln unterscheiden sich im Detail von Abkommen zu Abkommen – Erfahrung mit genau diesem Land zählt mehr als allgemeine Auslandserfahrung.
  2. Erfahrung mit Betriebsstätten- und Homeoffice-Fragen: Gerade seit der Regeländerung 2026 lohnt sich eine Kanzlei, die die neue 50-%-Schwelle bereits in der Praxis anwendet.
  3. Erfahrung mit Wegzugsbesteuerung und Ratenzahlung, falls eine Sitz- oder Wohnsitzverlegung ansteht.
  4. Verrechnungspreis-Know-how, sofern eine Unternehmensgruppe mit ausländischen Töchtern besteht.
  5. Qualifikationsnachweis: Eintragung im KSW-Register (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen).
  6. Transparente Preisliste statt einer Pauschale ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung der Einzelposten.

Kanzleien, die diese Spezialisierung führen, findest du über unsere Suche nach Steuerberatern für Internationales Steuerrecht – über 990 Kanzleien im Verzeichnis.

Fazit

Selten macht eine einzelne Regel internationales Steuerrecht kompliziert – es ist das Zusammenspiel: DBA, Wegzugsbesteuerung, Betriebsstätte und, bei größeren Gruppen, Verrechnungspreise. Zwei Regeln haben sich 2026 konkret geändert: die Homeoffice-Betriebsstätte (jetzt eine klare 50-%-Schwelle) und die Nachweispflichten bei der Wegzugsbesteuerung. Wer grenzüberschreitend tätig ist oder wird, klärt diese Punkte am besten proaktiv mit einer spezialisierten Kanzlei – nicht erst, wenn eine Prüfung sie aufwirft.

Passende Kanzleien mit Schwerpunkt Internationales Steuerrecht findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder starte mit dem Berater-Matching. Wenn du erst grundsätzlich unsicher bist, ob sich eine laufende Steuerberatung für dich lohnt, hilft dir Wann brauche ich einen Steuerberater? bei der Grundsatzentscheidung.

Stand & Methodik: August 2026. Rechtsgrundlagen: § 2 WTBG 2017, § 29 BAO (Betriebsstätte), Art. 5 und 7 OECD-Musterabkommen, § 6 Z 6 EStG 1988 und § 27 Abs. 6 EStG 1988 (Wegzugsbesteuerung) i.V.m. § 7 Abs. 2 KStG 1988, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016) samt Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) 883/2004 (A1-Bescheinigung). Quellen: BMF.gv.at, WKO – Homeoffice-Betriebsstätte, oesterreich.gv.at – Ansässigkeitsbescheinigung, sozialversicherung.at. Genannte Werte sind Richtwerte auf Basis der zitierten Quellen, kein gesetzlicher Tarif. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Was macht ein Steuerberater für Internationales Steuerrecht konkret?

Er prüft, welcher Staat nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht hat, ob im Ausland eine Betriebsstätte entsteht, wie eine Wegzugsbesteuerung vermieden oder über Raten entrichtet werden kann, und – bei größeren Unternehmensgruppen – ob Verrechnungspreisdokumentation nötig ist. Ein eigener Berufstitel existiert nicht, die Tätigkeit fällt unter den allgemeinen Berechtigungsumfang des Steuerberaters nach § 2 WTBG 2017.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen und wofür brauche ich es?

Ein DBA regelt zwischen zwei Staaten, welcher von beiden ein bestimmtes Einkommen besteuern darf, damit dieselben Einkünfte nicht doppelt versteuert werden. Österreich vermeidet die Doppelbesteuerung dabei über die Befreiungsmethode (Auslandseinkünfte bleiben in Österreich steuerfrei, wirken sich aber über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz aus) oder die Anrechnungsmethode (die ausländische Steuer wird auf die österreichische Steuer angerechnet). Die meisten österreichischen DBA orientieren sich am OECD-Musterabkommen.

Wann entsteht durch Homeoffice eine Betriebsstätte im Ausland?

Seit 2026 gilt: Arbeitet ein Mitarbeiter zumindest 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb von 12 Monaten im Homeoffice und liegt zusätzlich ein wirtschaftlicher (betrieblicher) Grund dafür vor, kann das Homeoffice eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen. Unterhalb von 50 % ist das nach der neuen Regel grundsätzlich nicht mehr der Fall – vorher galt hier ein unklarer Graubereich ab bereits 25 %. Unabhängig vom Homeoffice-Anteil kann außerdem ein Mitarbeiter mit Abschlussvollmacht im Ausland eine sogenannte Vertreterbetriebsstätte auslösen.

Was hat sich 2026 bei der Wegzugsbesteuerung geändert?

Wer bei einer Sitz- oder Wohnsitzverlegung ins EU-/EWR-Ausland die Wegzugsbesteuerung über Raten statt sofort entrichtet (5 Jahre für Anlagevermögen, 2 Jahre für Umlaufvermögen; bei Kapitalvermögen als Nichtfestsetzung), muss bei Nichtfestsetzungsfällen über EUR 100.000, die nach dem 30.6.2026 bescheidet werden, künftig jährlich nachweisen, dass noch kein die Steuer auslösendes Ereignis eingetreten ist. Fehlt dieser Nachweis, wird die Steuer ohne weitere Sanierungsmöglichkeit sofort festgesetzt. Für Altfälle seit 2006 gilt zusätzlich eine einmalige Nachmeldepflicht bis 31.12.2026.

Brauche ich für eine kurze Geschäftsreise ins EU-Ausland wirklich eine A1-Bescheinigung?

Ja. Die A1-Bescheinigung weist nach, welches Sozialversicherungsrecht bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit gilt (Verordnung (EG) 883/2004), und ist grundsätzlich ab dem ersten Tag jeder beruflichen Tätigkeit im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz erforderlich – auch bei kurzen Geschäftsreisen unter einer Woche. Mehrere Staaten, darunter Österreich, kontrollieren das bei Betriebsprüfungen und Baustellenkontrollen vergleichsweise streng.

Was kostet ein Steuerberater für internationales Steuerrecht?

Auch hier gibt es keinen amtlichen Tarif. Der Aufwand hängt stark vom Einzelfall ab: eine einmalige Ansässigkeitsbescheinigung oder DBA-Auskunft ist deutlich günstiger als eine laufende Betreuung bei Wegzug, mehreren Auslandsbetriebsstätten oder Verrechnungspreisdokumentation für eine Unternehmensgruppe. Details zu üblichen Preisspannen für laufende Beratung generell in unserem Beitrag Was kostet ein Steuerberater?

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.