Kapitalertragsteuer (KESt) in Österreich 2026: 27,5 % & 25 %
Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist die Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988). Sie wird von der auszahlenden Stelle – meist der depotführenden Bank – direkt einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Es gelten zwei besondere Steuersätze nach § 27a Abs. 1 EStG 1988: 27,5 % für die meisten Kapitalerträge (Dividenden, Kursgewinne aus Aktien/Anleihen/Fonds, Derivate, Kryptowährungen als Neuvermögen) und 25 % ausschließlich für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften Forderungen bei Kreditinstituten (Sparbuch, Giro-, Festgeldkonten). Der KESt-Abzug hat Endbesteuerungswirkung – die Erträge müssen grundsätzlich nicht in die Steuererklärung. Ausnahme: Kapitalerträge über ein ausländisches Bankdepot ohne österreichischen KESt-Abzug sind erklärungspflichtig. Ein automatischer, depotinterner Verlustausgleich (§ 93 Abs. 6 i. V. m. § 27 Abs. 8 EStG 1988) verrechnet Gewinne und Verluste bei derselben Bank, mit Einschränkungen (kein Ausgleich mit Sparbuchzinsen) und ohne Verlustvortrag ins Folgejahr. Kryptowährungen werden seit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (in Kraft 1.3.2022) für Neuvermögen (angeschafft nach dem 28.2.2021) ebenfalls mit 27,5 % besteuert; seit 1.1.2026 melden Kryptodienstleister Transaktionen aufgrund des Krypto-Meldepflichtgesetzes (Krypto-MPfG, BGBl I Nr. 96/2025, Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8) automatisch an die Finanzverwaltung.
Aktualisiert am
9. September 2026
Geo-Fokus
Wien, Graz, Linz + Österreich

Kurz zusammengefasst
Die wichtigsten Punkte vorab
Zwei Sätze nach § 27a Abs. 1 EStG 1988: 27,5 % für die meisten Kapitalerträge (Aktien, Fonds, Anleihen, Derivate, Kryptowährungen), 25 % ausschließlich für Zinsen aus Sparbuch-, Giro- und Festgeldkonten bei Kreditinstituten.
Der KESt-Abzug durch eine inländische Bank wirkt endbesteuernd – die Erträge müssen grundsätzlich nicht extra in der Steuererklärung angegeben werden.
Ausnahme: Kapitalerträge über ein ausländisches Bankdepot (kein österreichischer KESt-Abzug) sind erklärungspflichtig – ebenso Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen.
Verluste werden bankintern automatisch mit Gewinnen verrechnet, aber nicht mit Sparbuchzinsen und nicht bankübergreifend – und es gibt keinen Verlustvortrag ins Folgejahr.
Kryptowährungen (Neuvermögen seit 28.2.2021) werden wie Wertpapiere mit 27,5 % besteuert; seit 1.1.2026 melden Kryptodienstleister Transaktionen automatisch ans Finanzamt (Krypto-MPfG, DAC8).
Kurzantwort: Die Kapitalertragsteuer (KESt) fällt in Österreich mit zwei Sätzen an: 27,5 % auf die meisten Kapitalerträge wie Aktien, Fonds, Anleihen und Kryptowährungen, 25 % ausschließlich auf Zinsen aus Sparbuch-, Giro- und Festgeldkonten (§ 27a Abs. 1 EStG 1988). Zieht die Bank die KESt automatisch ab, ist die Steuer damit meist erledigt – ohne eigene Steuererklärung.
Was ist die Kapitalertragsteuer (KESt)?
Die KESt ist kein eigener Steuertyp, sondern die Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG 1988 – also für Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne. Statt dass du diese Erträge selbst versteuerst, behält die auszahlende Stelle – in der Praxis meist die depotführende Bank – die Steuer direkt ein und führt sie ans Finanzamt ab (§§ 93–97 EStG 1988). Für dich als Anleger:in bedeutet das: Der ausbezahlte oder gutgeschriebene Betrag ist bereits um die Steuer bereinigt.
Die zwei Steuersätze: 27,5 % und 25 %
Nach § 27a Abs. 1 EStG 1988 gelten zwei besondere, von der Einkommenshöhe unabhängige Steuersätze:
| Kapitalertrag | KESt-Satz |
|---|---|
| Dividenden, Kursgewinne aus Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikaten | 27,5 % |
| Erträge aus Derivaten | 27,5 % |
| Kryptowährungen (Neuvermögen, angeschafft nach 28.2.2021) | 27,5 % |
| Zinsen aus Sparbuch, Girokonto, Festgeld (Geldeinlagen bei Kreditinstituten) | 25 % |
Die 25 %-Ausnahme ist bewusst eng gefasst: Sie gilt ausschließlich für Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Geldforderungen bei Kreditinstituten – im Alltag also klassische Bankzinsen. Sämtliche Wertpapiererträge, auch aus konservativen Anleihen, fallen unter den höheren 27,5 %-Satz.
Endbesteuerungswirkung: wann brauchst du keine Steuererklärung?
Zieht eine österreichische Bank die KESt ab, hat das Endbesteuerungswirkung: Die Erträge sind damit steuerlich erledigt und müssen grundsätzlich nicht zusätzlich in der Steuererklärung aufscheinen – unabhängig davon, wie hoch dein sonstiges Einkommen ist. Das gilt selbst dann, wenn dein persönlicher Grenzsteuersatz eigentlich niedriger wäre; in diesem Fall lohnt sich aber die Regelbesteuerungsoption (siehe unten).
Verlustausgleich: was sich gegenrechnen lässt – und was nicht
Banken sind verpflichtet, positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen automatisch gegeneinander zu verrechnen – und zwar über alle Depots derselben Kundin/desselben Kunden bei derselben Bank hinweg (§ 93 Abs. 6 i. V. m. § 27 Abs. 8 EStG 1988). Dabei gelten Einschränkungen:
- Nicht verrechenbar: Veräußerungsverluste und Verluste aus Derivaten dürfen nicht mit Zinserträgen aus Sparbuch, Girokonto oder Festgeld verrechnet werden.
- Kein Verlustvortrag: Ein am Jahresende verbleibender Verlust verfällt – anders als bei betrieblichen Einkünften gibt es für privates Kapitalvermögen keinen Vortrag ins nächste Kalenderjahr.
- Bankübergreifend nur über die Steuererklärung: Hast du Depots bei mehreren Banken oder ein Auslandsdepot, verrechnet keine Bank automatisch über die Institutsgrenze hinweg – ein bankübergreifender Verlustausgleich muss aktiv im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden.
Regelbesteuerungsoption: wann sich der progressive Tarif lohnt
Statt der besonderen KESt-Sätze kannst du optieren, sämtliche dem Sondersteuersatz unterliegenden Kapitaleinkünfte gemeinsam zum normalen, progressiven Einkommensteuertarif versteuern zu lassen. Das ist vor allem bei insgesamt geringem Jahreseinkommen sinnvoll, wenn der persönliche Durchschnittssteuersatz unter 25 % bzw. 27,5 % liegt – etwa bei Studierenden, geringfügig Beschäftigten oder in einem einkommensschwachen Übergangsjahr. Wichtig: Die Option gilt nur einheitlich für alle betroffenen Kapitaleinkünfte, eine selektive Regelbesteuerung nur für ein einzelnes Depot oder einen einzelnen Ertrag ist nicht möglich.
Auslandsdepot: wann aus der KESt-Pflicht eine Erklärungspflicht wird
Kapitalerträge, die du über ein ausländisches Bankdepot beziehst, unterliegen zwar demselben besonderen Steuersatz von 27,5 % bzw. 25 % – es findet aber kein österreichischer KESt-Abzug statt, weil die ausländische Bank dazu nicht verpflichtet ist. Diese Erträge musst du daher selbst in deiner Steuererklärung angeben (Formular E1kv), sofern du nicht ohnehin zur Regelbesteuerung optierst. Dasselbe gilt für Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen, die nicht auf einem Depot liegen können. Wer regelmäßig grenzüberschreitend investiert oder ein Depot im Ausland hat, findet weiterführenden Hintergrund in unserem Ratgeber Steuerberater für Internationales Steuerrecht.
Kryptowährungen: 27,5 % seit 2022, Meldepflicht seit 2026
Seit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (in Kraft seit 1.3.2022) zählen Kryptowährungen steuerlich zum Kapitalvermögen: Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus sogenanntem Neuvermögen – Kryptowerte, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden – unterliegen unabhängig von der Behaltedauer dem 27,5 %-Satz. Tausche zwischen verschiedenen Kryptowährungen sind seither steuerneutral, die Anschaffungskosten werden einfach fortgeführt; steuerpflichtig wird der Vorgang erst beim Tausch gegen Euro oder gegen Waren und Dienstleistungen. Vor dem 1.3.2021 angeschaffte Kryptowerte (Altvermögen) fallen weiterhin unter die frühere Rechtslage und sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist in der Regel bereits steuerfrei.
Neu seit 1.1.2026: Mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG, BGBl I Nr. 96/2025, samt Durchführungsverordnung BGBl II Nr. 331/2025) setzt Österreich die EU-Richtlinie DAC8 um. Anbieter von Kryptodienstleistungen – etwa Börsen und Handelsplattformen – müssen Transaktionen ihrer Kund:innen künftig automatisch an die Finanzverwaltung melden. Die ersten Meldungen erfolgen 2027 für die Daten aus 2026. Für dich ändert das nichts an der Höhe der Steuer, macht die bisher oft unbemerkte Erklärungspflicht bei ausländischen Krypto-Börsen ohne österreichischen KESt-Abzug aber deutlich sichtbarer für das Finanzamt.
Abgrenzung: KESt ist nicht dasselbe wie die Abzugsteuer oder die Immobilienertragsteuer
Drei österreichische Steuern werden im Alltag häufig durcheinandergebracht, weil alle drei an der Quelle erhoben werden: Die KESt (§§ 93–97 EStG) betrifft Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden und Wertpapier-Kursgewinne. Die Abzugsteuer nach § 99 EStG betrifft dagegen Zahlungen an im Ausland ansässige Künstler:innen, Berater:innen oder Lizenzgeber:innen für Leistungen in Österreich. Und die Immobilienertragsteuer (ImmoESt, § 30a EStG) mit ihrem eigenen 30 %-Satz betrifft ausschließlich Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien – dazu mehr im Zusammenhang mit geerbten oder geschenkten Immobilien in unserem Ratgeber Steuerberater für Immobilien & Vermietung.
Was kostet ein Steuerberater für Fragen zur Kapitalertragsteuer?
Für die reine Verwaltung eines inländischen Wertpapierdepots mit automatischem KESt-Abzug brauchst du in den meisten Fällen keine laufende Steuerberatung – die Bank erledigt den Abzug und den Verlustausgleich automatisch. Beratungsbedarf und damit Kosten entstehen typischerweise erst bei einem Auslandsdepot mit eigener Erklärungspflicht, bei der Prüfung, ob sich die Regelbesteuerungsoption lohnt, oder bei umfangreicheren Kryptowährungs-Transaktionen mit vielen Tauschvorgängen. Allgemeine Preisspannen für laufende Beratung findest du in unserem Beitrag Was kostet ein Steuerberater?, Hintergrund zur jährlichen Steuererklärung in Steuererklärung vom Steuerberater machen lassen.
Fazit
Für die meisten Anleger:innen mit einem inländischen Bankdepot ist die KESt ein Nicht-Thema: Die Bank behält 27,5 % bzw. 25 % automatisch ein, der Verlustausgleich läuft im Hintergrund, und in die Steuererklärung muss nichts extra hinein. Aufmerksam werden solltest du bei einem Auslandsdepot ohne österreichischen Steuerabzug, bei größeren Kryptowährungs-Transaktionen oder wenn dein Gesamteinkommen so gering ist, dass sich die Regelbesteuerungsoption auszahlt. Eine passende Kanzlei für diese Fragen findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder starte mit dem Berater-Matching.
Stand & Methodik: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 27 EStG 1988 (Einkünfte aus Kapitalvermögen), § 27a EStG 1988 (besondere Steuersätze 27,5 %/25 %), §§ 93–97 EStG 1988 (Kapitalertragsteuer-Verfahren, Verlustausgleich nach § 93 Abs. 6 i. V. m. § 27 Abs. 8) über RIS. Einordnung der Steuersätze, Endbesteuerung, Verlustausgleich und Regelbesteuerungsoption nach Wirtschaftskammer Österreich. Kryptowährungs-Meldepflicht ab 1.1.2026 (Krypto-Meldepflichtgesetz, BGBl I Nr. 96/2025, Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8) laut Bundesgesetzblatt (RIS). Genannte Werte sind Richtwerte auf Basis der zitierten Quellen, kein gesetzlicher Tarif. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Thema
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer (KESt) in Österreich?
Es gelten zwei besondere Steuersätze nach § 27a Abs. 1 EStG 1988: 27,5 % für die meisten Kapitalerträge – Dividenden, Kursgewinne aus Aktien, Anleihen und Fonds, Erträge aus Derivaten sowie Kryptowährungen. 25 % gilt ausschließlich für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften Forderungen bei Kreditinstituten, also im Wesentlichen Sparbuch-, Giro- und Festgeldzinsen.
Muss ich KESt-pflichtige Erträge trotzdem in der Steuererklärung angeben?
In der Regel nein. Der KESt-Abzug durch eine österreichische Bank hat Endbesteuerungswirkung – die Erträge sind damit steuerlich erledigt und müssen nicht zusätzlich in der Steuererklärung aufscheinen. Eine wichtige Ausnahme: Kapitalerträge über ein ausländisches Bankdepot, bei dem kein österreichischer KESt-Abzug erfolgt, unterliegen zwar demselben Sondersteuersatz, müssen aber selbst in die Steuererklärung aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen, die nicht auf einem Depot liegen.
Was ist die Regelbesteuerungsoption und wann lohnt sie sich?
Statt der besonderen KESt-Sätze kann optiert werden, sämtliche Kapitaleinkünfte gemeinsam dem allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen. Das lohnt sich, wenn der persönliche Durchschnittssteuersatz unter 25 % bzw. 27,5 % liegt – etwa bei insgesamt geringem Jahreseinkommen. Die Option kann nur einheitlich für alle dem Sondersteuersatz unterliegenden Kapitaleinkünfte ausgeübt werden, nicht selektiv für einzelne Depots oder Erträge.
Kann ich Verluste aus Aktien oder Fonds mit Gewinnen verrechnen?
Ja, aber mit Einschränkungen. Die depotführende Bank gleicht positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen automatisch innerhalb aller Depots des gleichen Kunden bei derselben Bank aus (§ 93 Abs. 6 i. V. m. § 27 Abs. 8 EStG 1988). Nicht verrechenbar sind Veräußerungsverluste bzw. Derivateverluste mit Zinserträgen aus Sparbuch & Co. Über mehrere Banken hinweg oder mit einem Auslandsdepot lässt sich ein Verlustausgleich nur über die Steuererklärung beantragen. Ein Verlustvortrag ins nächste Kalenderjahr ist für Kapitalvermögen im Privatvermögen nicht möglich.
Wie werden Kryptowährungen steuerlich behandelt?
Seit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (in Kraft seit 1.3.2022) zählen laufende Erträge und Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und werden unabhängig von der Behaltedauer mit 27,5 % besteuert – das betrifft sogenanntes Neuvermögen, also Kryptowerte, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Tausche zwischen Kryptowährungen sind seither steuerneutral, die Steuer fällt erst beim Verkauf gegen Euro oder beim Tausch gegen Waren/Dienstleistungen an. Seit 1.1.2026 gilt zusätzlich das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG): Kryptodienstleister müssen Transaktionen ihrer Kund:innen automatisch an die Finanzverwaltung melden (Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8), erstmals 2027 für die Daten aus 2026.
Was ist der Unterschied zwischen der KESt und der Abzugsteuer nach § 99 EStG?
Beide sind Formen der Steuererhebung an der Quelle und werden umgangssprachlich manchmal verwechselt, betreffen aber unterschiedliche Sachverhalte. Die Kapitalertragsteuer (§§ 93–97 EStG) betrifft Erträge aus dem eigenen Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne. Die Abzugsteuer nach § 99 EStG betrifft dagegen Zahlungen österreichischer Unternehmen an im Ausland ansässige Künstler:innen, Berater:innen oder Lizenzgeber:innen für Leistungen in Österreich – mehr dazu in unserem Ratgeber Abzugsteuer Österreich.
Gibt es einen steuerfreien Betrag für Kapitalerträge?
Nein. Anders als etwa in Deutschland mit dem Sparerpauschbetrag kennt das österreichische Steuerrecht keinen allgemeinen Freibetrag für Kapitalerträge – die KESt fällt grundsätzlich ab dem ersten Euro Ertrag an.
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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.