Steuerberater für Immobilien & Vermietung 2026: Kosten, ImmoESt & AfA
Einen eigenen Titel „Immobiliensteuerberater" gibt es in Österreich nicht – die Themen Immobilienertragsteuer (ImmoESt, 30 % auf den Veräußerungsgewinn), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) und Gebäude-AfA fallen unter den allgemeinen Berechtigungsumfang des Steuerberaters nach § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Einen amtlichen Tarif gibt es dafür nicht. Über 1.250 Kanzleien im Steuerpedia-Verzeichnis führen die Spezialisierung Immobilien & Vermietung.
Aktualisiert am
21. August 2026
Geo-Fokus
Wien, Graz, Linz + Österreich

Kurz zusammengefasst
Die wichtigsten Punkte vorab
„Immobiliensteuerberater" ist kein eigener Titel, sondern Teil des allgemeinen Berechtigungsumfangs nach § 2 WTBG 2017 – Immobilienverwalter (Gewerbeordnung) dürfen nur im Rahmen ihres Verwaltungsvertrags punktuell mitreden, keine Steuererklärungen erstellen.
Immobilienertragsteuer (ImmoESt) beträgt 30 % auf den Veräußerungsgewinn; bei „Altvermögen" (nicht steuerverfangen am 31.3.2012) kann pauschal mit 14 % des Veräußerungserlöses als fiktivem Gewinn gerechnet werden – effektiv rund 4,2 % vom Verkaufserlös (bei Umwidmung in Bauland nach 1988 effektiv rund 18 %).
Die Gebäude-AfA liegt normal bei 1,5 % pro Jahr – befristet bis Ende 2026 sind bei klimafreundlichen Neubauten (klimaaktiv Bronze) in den ersten drei Jahren bis zu 4,5 % möglich.
Über 1.250 Kanzleien im Steuerpedia-Verzeichnis führen die Spezialisierung Immobilien & Vermietung; einen amtlichen Tarif gibt es nicht, abgerechnet wird meist zum selben Stundensatz wie bei anderer Spezialberatung.
Kurzantwort: Einen eigenen Titel „Immobiliensteuerberater" gibt es in Österreich nicht – Immobilienertragsteuer (30 % auf den Veräußerungsgewinn), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Gebäude-AfA fallen unter den allgemeinen Berechtigungsumfang des Steuerberaters nach § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Einen amtlichen Tarif gibt es dafür nicht; abgerechnet wird meist zum selben Stundensatz wie bei anderer Spezialberatung.
Ist „Immobiliensteuerberater" ein eigener Beruf?
Nein – eine eigene Zertifizierung oder Kammer-Zusatzqualifikation mit diesem Namen gibt es nicht. § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) regelt den allgemeinen Berechtigungsumfang von Steuerberater:innen: Hilfeleistung in Steuersachen inklusive Erstellung von Steuererklärungen, Buchführung, betriebswirtschaftliche Beratung und Vertretung vor Abgabenbehörden (Quelle: WTBG 2017 § 2, RIS). Immobilienertragsteuer, § 28 EStG-Erklärungen und Gebäude-AfA fallen einfach unter diese allgemeine Vorbehaltstätigkeit – „Immobilien & Vermietung" ist bei Steuerpedia eine Spezialisierung, die eine Kanzlei über Erfahrung und Schwerpunktsetzung erwirbt, kein separater Berufstitel.
Daneben gibt es mit dem Immobilienverwalter (Hausverwalter) eine angrenzende, aber klar abgegrenzte Berufsgruppe – strukturell ähnlich der Konstellation Steuerberater/Personalverrechner:in bei der Lohnverrechnung.
| Steuerberater | Immobilienverwalter (Hausverwalter) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG 2017) | Gewerbeordnung 1994, § 117 (reglementiertes Gewerbe) |
| Aufgabenschwerpunkt | Steuererklärungen, ImmoESt-Berechnung, Vertretung vor dem Finanzamt | Operatives Management: Instandhaltung, Mietvorschreibung, WEG-Abrechnung |
| Steuerberatung | Umfassend, inklusive Steuererklärung und Vertretung | Nur punktuell im Rahmen des Verwaltungsvertrags, keine Steuererklärungen |
Der Immobilienverwalter darf laut Berufsbild „im Rahmen des Verwaltungsvertrages" Haus- und Wohnungseigentümer:innen in Steuerangelegenheiten beraten (Quelle: § 117 Gewerbeordnung 1994, Jusline) – das ist eine begrenzte Nebenbefugnis, keine Befugnis zur Erstellung von Steuererklärungen oder zur umfassenden Vertretung vor der Abgabenbehörde. Wer eine Eigentümergemeinschaft oder ein Mietobjekt verwaltet bekommt, braucht für die eigene Steuererklärung trotzdem einen Steuerberater.
Was ein Steuerberater für Vermieter:innen und Immobilienbesitzer:innen übernimmt
Zu den typischen Themen bei dieser Spezialisierung gehören:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laufend erklären (§ 28 EStG, Formular E1b als Beilage zur Steuererklärung)
- Immobilienertragsteuer (ImmoESt) bei Verkauf berechnen, inklusive Alt-/Neuvermögen-Abgrenzung und möglicher Befreiungen
- Gebäude-AfA korrekt ansetzen, inklusive befristeter Sonderregelungen bei Neubauten
- Werbungskosten richtig zuordnen – vor allem die Abgrenzung Instandhaltung (sofort absetzbar) versus Instandsetzung (verpflichtende Verteilung)
- Liebhaberei-Prüfung bei kleiner Vermietung mit anhaltenden Verlusten
- Umsatzsteuer-Optionen bei Vermietung, insbesondere bei Gewerbeobjekten und Vorsteuerabzug
- Grunderwerbsteuer bei Kauf, Verkauf oder familiärer Übertragung – bei geerbten oder geschenkten Immobilien gilt dafür ein eigener Stufentarif, siehe Erbschaft & Schenkung: Steuerberater-Aufgaben, Kosten
- Rechtsform-Frage Privatvermögen versus Immobilien-GmbH bei größeren Portfolios
Immobilienertragsteuer (ImmoESt): was beim Verkauf anfällt
Verkaufst du eine Immobilie aus dem Privatvermögen, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem besonderen Steuersatz von 30 % (§ 30 EStG) – unabhängig von der Höhe deines sonstigen Einkommens (Quelle: WKO – Besteuerung privater Immobilienverkauf).
- Neuvermögen (nach dem 31.3.2012 angeschafft bzw. davor steuerverfangen): ImmoESt auf den tatsächlichen Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Herstellungsaufwendungen, ggf. abzüglich bereits abgesetzter AfA).
- Altvermögen (am 31.3.2012 nicht steuerverfangen): auf Antrag pauschale Ermittlung mit 14 % des Veräußerungserlöses als fiktivem Gewinn – effektiv rund 4,2 % vom Verkaufserlös (bei Umwidmung in Bauland nach 1988 effektiv rund 18 %) – oft günstiger als die Regelermittlung (Quelle: BMF-Handbuch Immobilienertragsteuer).
- Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs. 2 Z 1 EStG): steuerfrei, wenn Eigenheim oder Eigentumswohnung durchgehend mindestens zwei Jahre ab Anschaffung bis zum Verkauf als Hauptwohnsitz genutzt wurde (Grundstücksanteil bis zum „üblichen Bauplatzausmaß", max. 1.000 m²).
- Umwidmungszuschlag (§ 30 Abs. 6a EStG, neu seit 1.7.2025): Wird ein Grundstück nach dem 31.12.2024 erstmals in Bauland umgewidmet und danach verkauft, erhöht sich der ermittelte Gewinn um 30 % auf den Grund-und-Boden-Anteil (Quelle: Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, RIS) – ein noch wenig bekannter Punkt, den ein spezialisierter Steuerberater vor dem Verkauf mit dir durchrechnen sollte.
Vermietungseinkünfte laufend versteuern: AfA, Werbungskosten, Liebhaberei
Für die laufende Vermietung ist vor allem die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf das Gebäude relevant. Ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gilt der gesetzliche Regelsatz von 1,5 % pro Jahr (entspricht 66,6 Jahren Nutzungsdauer, § 16 Abs. 1 Z 8 EStG). Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, ist eine beschleunigte AfA möglich: bis zu 4,5 % im ersten Jahr, bis zu 3 % im zweiten Jahr, danach der Normalsatz – ohne Halbjahres-Kürzung (Quelle: BMF – AfA bei Vermietung und Verpachtung).
Bei den Werbungskosten ist die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung entscheidend: Instandhaltungsaufwand ist sofort im Zahlungsjahr absetzbar. Instandsetzungsaufwand bei Wohngebäuden im Privatvermögen muss dagegen zwingend auf 15 Jahre verteilt werden (§ 28 Abs. 2 EStG, seit der Steuerreform 2015/2016 – bereits laufende Zehntelabsetzungen aus der Zeit davor laufen unverändert weiter). Bei Nicht-Wohngebäuden besteht ein Wahlrecht zwischen sofortiger Absetzung und Verteilung.
Anders sieht es bei „kleiner Vermietung" aus – etwa einer einzelnen Eigentumswohnung oder einem Ein-/Zweifamilienhaus, das besonders zur Nutzung durch die vermietende Person selbst geeignet ist: Hier kann anhaltender Verlust als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gelten (Liebhabereiverordnung, § 1 Abs. 2 LVO). Das ist eine widerlegbare Vermutung: Zeigt sich innerhalb eines Beobachtungszeitraums ein Gesamtüberschuss, bleibt es bei steuerlich relevanten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für Vermietungsbeginn nach dem 31.12.2023 wurde dieser Zeitraum von 20 auf 25 Jahre verlängert (Quelle: Liebhabereiverordnung, konsolidierte Fassung, RIS).
Vermietest du an Unternehmen, kommt außerdem die Umsatzsteuer ins Spiel: Vermietung ist grundsätzlich unecht steuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG, kein Vorsteuerabzug). Eine Option zur Steuerpflicht ist für Mietverträge ab 1.9.2012 nur zulässig, wenn der Mieter das Objekt zu mindestens 95 % für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze nutzt (Quelle: BMF – Option zur Steuerpflicht bei Vermietung). Wird diese Nutzung später unterschritten, kann eine Vorsteuerberichtigung über den 20-jährigen Berichtigungszeitraum bei Grundstücken drohen (§ 12 Abs. 10 UStG).
Was kostet ein Steuerberater für Immobilien & Vermietung?
Wie bei jeder Steuerberater-Leistung in Österreich gibt es keinen amtlichen Tarif – die früheren Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhänder wurden 2007 aufgehoben, Honorare sind seither frei vereinbar (Quelle: WKO – Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater). Eine eigene, öffentlich zugängliche Preisliste speziell für Immobilien- und Vermietungsberatung konnten wir bei keiner offiziellen Stelle finden – in der Praxis wird diese Spezialberatung meist zum selben Stundensatz abgerechnet wie andere Spezial- und Senior-Beratung.
| Leistung | Größenordnung (netto, orientativ) |
|---|---|
| Stundensatz Spezial-/Senior-Beratung | ca. 225–360 Euro/Stunde |
| Steuererklärung mit Vermietungseinkünften (E1b) | ca. 150–370 Euro, je nach Aufwand |
| ImmoESt-Berechnung bei Verkauf | meist nach Stundenaufwand, kein Fixpreis üblich |
Die Stundensätze entsprechen unserer allgemeinen Preisstaffelung aus Was kostet ein Steuerberater? – kein gesetzlicher Tarif, im Einzelfall frei verhandelbar und abhängig von Komplexität, Anzahl der Objekte und Aufwand für Alt-/Neuvermögen-Abgrenzung.
Aktuelle Werte & Neuerungen 2026
| Wert | Aktuell 2026 |
|---|---|
| Immobilienertragsteuer (ImmoESt) | 30 % auf den Veräußerungsgewinn |
| Gebäude-AfA (Regelsatz) | 1,5 % pro Jahr |
| Beschleunigte AfA (Gebäude nach dem 30.6.2020) | bis 4,5 % im 1. Jahr, bis 3 % im 2. Jahr |
| Öko-Wohnbau-AfA (befristet, läuft Ende 2026 aus) | bis 4,5 % für 3 Jahre bei Fertigstellung 2024–2026 und klimaaktiv-Standard Bronze |
| Umwidmungszuschlag ImmoESt (neu seit 1.7.2025) | +30 % auf den Grund-und-Boden-Anteil |
| Instandsetzung: Verteilungszeitraum | 15 Jahre (Wohngebäude, Privatvermögen) |
| Liebhaberei-Beobachtungszeitraum (kleine Vermietung) | 25 Jahre (seit Vermietungsbeginn nach 31.12.2023; davor 20) |
| Grunderwerbsteuer, allgemeiner Satz | 3,5 % der Gegenleistung |
| USt-Options-Schwelle bei Vermietung (Verträge ab 1.9.2012) | mind. 95 % vorsteuerabzugsberechtigte Mieternutzung |
| Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken | 20 Jahre |
| Körperschaftsteuer (Immobilien-GmbH) | 23 % |
Besonders die befristete Öko-Wohnbau-AfA lohnt einen genauen Blick, wenn ein Neubau 2026 fertiggestellt wird – die Regelung läuft mit Jahresende aus (Quelle: klimaaktiv.at – Konjunkturpaket Wohnraum und Bauoffensive).
Privatvermögen oder Immobilien-GmbH?
Bei größeren Immobilienportfolios stellt sich häufig die Frage, ob Objekte im Privatvermögen bleiben oder über eine GmbH gehalten werden sollen. Vermietungseinkünfte einer GmbH zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Körperschaftsteuer von 23 % (Quelle: WKO – Körperschaftsteuer); bei Ausschüttung an natürliche Personen kommt zusätzlich die Kapitalertragsteuer von 27,5 % dazu. Ob sich das gegenüber der privaten ImmoESt-Besteuerung rechnet, hängt stark von Haltedauer, Ausschüttungsverhalten und geplanten Investitionen ab – dafür braucht es eine individuelle Modellrechnung, kein pauschales Ja oder Nein. Mehr zur betriebswirtschaftlichen Seite größerer Strukturen liest du in Steuerberater für Unternehmensberatung & Controlling.
Worauf du bei der Auswahl achten solltest
- Nachweisbare Erfahrung statt Titel: Einen geschützten Titel „Immobiliensteuerberater" gibt es nicht – frag gezielt nach Referenzen zu ImmoESt-Berechnungen und Vermietungseinkünften.
- Alt-/Neuvermögen-Praxis: Kennt die Kanzlei die pauschale und die reguläre Ermittlung und kann beide durchrechnen, um die günstigere Variante zu wählen?
- Instandhaltung vs. Instandsetzung: Wird die Abgrenzung sauber dokumentiert, inklusive der 15-jährigen Verteilung, wo sie zwingend ist?
- WEG-Erfahrung: Bei Miteigentum oder Eigentümergemeinschaften ist Vertrautheit mit dem Wohnungseigentumsgesetz und der Schnittstelle zum Immobilienverwalter hilfreich.
- Digitale Anbindung: Bei mehreren Objekten erleichtert eine Schnittstelle zu deiner Nebenkosten- oder Mietenabrechnung die laufende Zusammenarbeit.
- Qualifikationsnachweis: Eintragung im KSW-Register (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen).
- Transparente Preisliste statt einer Pauschale ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung der Einzelposten.
Kanzleien, die diese Spezialisierung führen, findest du über unsere Suche nach Steuerberatern für Immobilien & Vermietung – aktuell über 1.250 Kanzleien im Verzeichnis.
Fazit
Immobilien- und Vermietungssteuerrecht ist kein eigener Berufszweig, sondern ein Themenfeld, in dem sich manche Steuerberater:innen durch Erfahrung besonders auskennen – von der laufenden Vermietung über die Liebhaberei-Frage bis zur Immobilienertragsteuer beim Verkauf. Gerade bei größeren Verkäufen, Umwidmungen oder GmbH-Strukturen kann fundierte Beratung den Unterschied zwischen Regel- und Pauschalermittlung oder zwischen sofortiger und verteilter Absetzung ausmachen – und damit real Geld wert sein.
Passende Kanzleien mit Schwerpunkt Immobilien & Vermietung findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder starte mit dem Berater-Matching. Einen groben Überblick über übliche Honorare gibt unser Beitrag Was kostet ein Steuerberater?.
Stand & Methodik: Juli 2026. Rechtsgrundlagen: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017) und Gewerbeordnung 1994 (§ 117) über RIS bzw. Jusline; ImmoESt, AfA, Instandsetzung und USt-Option von BMF.gv.at; Umwidmungszuschlag aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025); Liebhabereiverordnung-Änderung aus BGBl. II Nr. 89/2024; Grunderwerbsteuer und Körperschaftsteuer von USP.gv.at bzw. WKO; Öko-Wohnbau-AfA von klimaaktiv.at. Genannte Preisspannen sind Richtwerte, kein gesetzlicher Tarif. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Thema
Ist „Immobiliensteuerberater" ein eigener, geschützter Titel?
Nein. Es gibt keine eigene Zertifizierung oder Kammer-Zusatzqualifikation mit diesem Namen. Immobiliensteuerliche Themen wie Immobilienertragsteuer, Vermietungseinkünfte und Gebäude-AfA fallen unter den allgemeinen Berechtigungsumfang des Steuerberaters nach § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). „Immobilien & Vermietung" ist bei Steuerpedia eine Spezialisierung, die eine Kanzlei über tatsächliche Erfahrung und Schwerpunktsetzung erwirbt – kein separater Berufstitel.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerberater und Immobilienverwalter?
Der Immobilienverwalter (Hausverwalter) ist ein reglementiertes Gewerbe nach § 117 Gewerbeordnung 1994 und kümmert sich um das operative Management – Instandhaltung, Mietvorschreibung, WEG-Abrechnung. Er darf Eigentümer:innen im Rahmen des Verwaltungsvertrags punktuell in Steuerfragen beraten, aber keine Steuererklärungen erstellen oder umfassend vor dem Finanzamt vertreten. Das bleibt Sache des Steuerberaters – ähnlich wie bei Lohnverrechnung, wo Steuerberater und Personalverrechner:innen nebeneinander tätig sein dürfen.
Wie hoch ist die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) beim Verkauf?
Der besondere Steuersatz beträgt 30 % auf den Veräußerungsgewinn (§ 30 EStG). Bei „Altvermögen" – Grundstücken, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren – kann statt des tatsächlichen Gewinns pauschal mit 14 % des Veräußerungserlöses als fiktivem Gewinn gerechnet werden, das entspricht effektiv rund 4,2 % vom Verkaufserlös. Wurde das Grundstück nach 1988 von Grünland in Bauland umgewidmet, steigt der fiktive Gewinn auf 60 % des Veräußerungserlöses – effektiv rund 18 %. Seit 1.7.2025 kommt bei Grundstücken, die nach dem 31.12.2024 in Bauland umgewidmet und danach verkauft werden, zusätzlich ein Umwidmungszuschlag von 30 % auf den Grund-und-Boden-Anteil dazu.
Muss ich Vermietungseinkünfte versteuern, auch wenn ich nur Verluste mache?
Bei „kleiner Vermietung" – etwa einer einzelnen Eigentumswohnung oder einem Ein-/Zweifamilienhaus – kann anhaltender Verlust als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gelten (Liebhabereiverordnung). Das ist eine widerlegbare Vermutung: Wer innerhalb des Beobachtungszeitraums einen Gesamtüberschuss plausibel macht, bleibt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für Vermietungsbeginn nach dem 31.12.2023 wurde dieser Beobachtungszeitraum von 20 auf 25 Jahre verlängert.
Worauf sollte ich bei der Auswahl besonders achten?
Vor allem auf nachweisbare Erfahrung mit ImmoESt-Berechnungen inklusive der Alt-/Neuvermögen-Abgrenzung, Vertrautheit mit der Zehntel-/Fünfzehntelabsetzung bei Instandsetzungen, Erfahrung mit Wohnungseigentum (WEG) bei Miteigentümergemeinschaften sowie – bei mehreren Objekten – eine digitale Anbindung an deine Nebenkosten- oder Mietenabrechnung. Einen Titel „Immobiliensteuerberater" als Auswahlkriterium gibt es nicht, KSW-Registrierung und einschlägige Referenzen schon.
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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.