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Erbschaft & Schenkung: Steuerberater-Aufgaben, Kosten 2026

Eine eigene Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit der Aufhebung durch den VfGH (wirksam 1. August 2008) nicht mehr. Steuerlich relevant bleiben aber vor allem drei Punkte: die Grunderwerbsteuer bei geerbten oder geschenkten Immobilien nach einem Stufentarif (0,5 % bis 250.000 Euro, 2 % für die nächsten 150.000 Euro, 3,5 % darüber), die Anzeigepflicht für größere Schenkungen ab 50.000 Euro unter Angehörigen bzw. 15.000 Euro unter anderen Personen (§ 121a BAO), sowie die Immobilienertragsteuer beim späteren Verkauf, bei der Anschaffungszeitpunkt und -kosten des Rechtsvorgängers übernommen werden (Fußstapfenprinzip, § 30 EStG 1988). Ein Steuerberater übernimmt die steuerliche Seite – Testament, Erbvertrag und Grundbucheintragung bleiben Aufgabe des Notars.

Aktualisiert am

6. August 2026

Geo-Fokus

Wien, Graz, Linz + Österreich

Erbschaft & Schenkung: Steuerberater-Aufgaben und Kosten — Illustration zur steuerlichen Beratung bei Vermögensübergabe in Österreich

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Eine eigene Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit 1. August 2008 nicht mehr (vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben) – der Vermögensübergang selbst ist steuerfrei.

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Bei geerbten oder geschenkten Immobilien fällt trotzdem Grunderwerbsteuer an: Stufentarif 0,5 % bis 250.000 Euro, 2 % für die nächsten 150.000 Euro, 3,5 % darüber (§ 7 GrEStG) – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.

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Größere Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden: 50.000 Euro kumuliert pro Jahr unter Angehörigen, 15.000 Euro kumuliert über 5 Jahre unter anderen Personen (§ 121a BAO). Immobilien sind davon ausgenommen, weil sie ohnehin über die Grunderwerbsteuer erfasst werden.

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Verkaufst du eine geerbte oder geschenkte Immobilie später, übernimmst du die Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers (Fußstapfenprinzip) – das entscheidet, ob günstigeres Altvermögen oder normal besteuertes Neuvermögen gilt.

Kurz gesagt: Eine eigene Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit 1. August 2008 nicht mehr – der Verfassungsgerichtshof hat sie wegen einer verfassungswidrigen Immobilienbewertung aufgehoben. Der Vermögensübergang selbst ist damit steuerfrei. Trotzdem lösen geerbte oder geschenkte Vermögen andere Steuern und Pflichten aus: Grunderwerbsteuer bei Immobilien, eine Anzeigepflicht für größere Schenkungen, und beim späteren Verkauf einer geerbten Immobilie zählt die Steuerhistorie des Rechtsvorgängers weiter. Was genau dabei ein Steuerberater übernimmt – und was ein Notar –, zeigt dieser Beitrag.

Gibt es noch eine Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich?

Nein. Der Verfassungsgerichtshof hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer 2007 als verfassungswidrig aufgehoben, weil die damalige Immobilienbewertung über den dreifachen Einheitswert den tatsächlichen Verkehrswert nicht mehr korrekt abbildete. Die Aufhebung trat mit 1. August 2008 in Kraft. Seither zahlst du auf eine Erbschaft oder Schenkung selbst keine eigene Steuer – anders als etwa in Deutschland, wo eine solche Steuer weiterhin existiert. Das bedeutet aber nicht, dass eine Vermögensübergabe steuerlich folgenlos bleibt: Bei Immobilien greift stattdessen die Grunderwerbsteuer, und für größere Schenkungen besteht eine Meldepflicht.

Grunderwerbsteuer bei geerbten oder geschenkten Immobilien

Übernimmst du eine Immobilie durch Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil oder Schenkung, fällt Grunderwerbsteuer an – unabhängig davon, ob du mit der übergebenden Person verwandt bist. Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert, den du auf drei Arten ermitteln kannst: über das Pauschalwertmodell (Formel aus Grundwert und Gebäudewert), über den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer (mit Abschlag) oder über ein Sachverständigengutachten, wenn der nachgewiesene gemeine Wert niedriger ist. Auf den ermittelten Wert wird ein Stufentarif angewendet:

Grundstückswert-Stufe Steuersatz
Bis EUR 250.0000,5 %
Nächste EUR 150.000 (250.000–400.000)2 %
Über EUR 400.0003,5 %

Ein Erbanfall gilt dabei immer als unentgeltlicher Erwerb. Eine Schenkung gilt als unentgeltlich, wenn eine allfällige Gegenleistung höchstens 30 % des Grundstückswerts beträgt – bei nahen Angehörigen im Sinn des § 26a GGG ist sie unabhängig von der Gegenleistung immer unentgeltlich. Die richtige Wahl der Bewertungsmethode kann die Steuerlast spürbar verändern; hier lohnt sich meist der Blick eines Steuerberaters, bevor die Grunderwerbsteuer-Erklärung abgegeben wird.

Anzeigepflicht für Schenkungen: Wann musst du melden?

Für Schenkungen ohne Immobilienbezug gibt es seit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 eine eigene Anzeigepflicht beim Finanzamt (§ 121a BAO):

Personenkreis Wertgrenze Beobachtungszeitraum
Unter Angehörigen (§ 25 BAO)EUR 50.000kumuliert innerhalb 1 Jahres
Unter anderen PersonenEUR 15.000kumuliert innerhalb 5 Jahren

Ausgenommen von der Meldepflicht sind übliche Gelegenheitsgeschenke bis EUR 1.000, Hausrat und gemeinnützige Zuwendungen. Grundstücke sind ebenfalls ausgenommen – die werden ohnehin über die Grunderwerbsteuer erfasst. Die Meldefrist beträgt 3 Monate ab dem Erwerb bzw. ab dem erstmaligen Überschreiten der Wertgrenze. Anzeigepflichtig sind sowohl die schenkende als auch die beschenkte Person, ebenso mitwirkende Rechtsanwälte oder Notare. Wird die Meldung vorsätzlich unterlassen, handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Werts des Vermögens; eine straffreie Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres nach Fristablauf möglich.

Was passiert, wenn du eine geerbte oder geschenkte Immobilie später verkaufst?

Beim Verkauf einer unentgeltlich erworbenen Immobilie gilt das sogenannte Fußstapfenprinzip (§ 30 Abs. 1 EStG 1988): Für die Immobilienertragsteuer zählt nicht dein eigener Erwerb, sondern Anschaffungszeitpunkt und -kosten des Rechtsvorgängers – also der verstorbenen oder schenkenden Person. Das entscheidet, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt:

  • Altvermögen: Hat der Rechtsvorgänger die Immobilie vor dem 31. März 2002 angeschafft und war sie am 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen, gilt eine pauschale Ermittlung – die Anschaffungskosten werden fiktiv mit 86 % des Verkaufserlöses angesetzt, was effektiv rund 4,2 % Immobilienertragsteuer vom Verkaufserlös bedeutet. Wurde das Grundstück nach dem 31. Dezember 1987 von Grünland in Bauland umgewidmet, sinken die fiktiven Anschaffungskosten auf 40 %, die Steuer steigt effektiv auf rund 18 %.
  • Neuvermögen: Hat der Rechtsvorgänger nach dem 31. März 2002 angeschafft, wird der tatsächliche Veräußerungsgewinn ermittelt (Verkaufspreis minus historische Anschaffungskosten minus Werbungskosten) und mit dem besonderen Steuersatz von 30 % besteuert (§ 30a Abs. 1 EStG 1988).

Ohne die Anschaffungsdaten des Rechtsvorgängers lässt sich diese Einordnung nicht treffen – deshalb lohnt es sich, Kaufverträge und Unterlagen zur Immobilie schon bei der Übernahme zu sichern, auch wenn ein Verkauf noch nicht geplant ist.

Unternehmensnachfolge: Betrieb oder GmbH-Anteile übergeben

Auch bei der Übergabe eines Betriebs oder von GmbH-Anteilen an die nächste Generation gibt es keine eigene Erbschafts- oder Schenkungssteuer, wohl aber steuerliche Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer, wenn Betriebsvermögen Grundstücke umfasst: Ein Freibetrag von bis zu EUR 900.000 Grundstückswert greift, wenn die übergebende Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig ist (§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG). Zusätzlich gibt es einen eigenen, davon unabhängigen Freibetrag von bis zu EUR 75.000 nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (§ 5a NeuFöG), sofern die übernehmende Person in den letzten 5 Jahren nicht vergleichbar selbständig tätig war. Die reine Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen selbst löst keine eigene Verkehrsteuer aus (die Gesellschaftsteuer wurde bereits 2016 abgeschafft), erfordert aber zwingend einen Notariatsakt – vereinigen sich dabei allerdings nahezu alle Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft in einer Hand, kann trotzdem Grunderwerbsteuer anfallen. Ein Steuerberater prüft im Vorfeld, welche Freibeträge greifen und wie die Übergabe steuerlich am günstigsten strukturiert wird.

Steuerberater oder Notar: Wer macht was?

Bei einer Erbschaft oder Schenkung sind meist beide Berufsgruppen im Spiel, mit klar getrennten Aufgaben:

Aufgabe Notar Steuerberater
Testament, Erbvertrag erstellenjanein
Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahrenjanein
Schenkungs-/Übergabsvertrag beglaubigen, Grundbucheintragungjanein
Notariatsakt bei GmbH-Anteilsabtretungjanein
Grundstückswert ermitteln, Grunderwerbsteuer-Erklärungneinja
Anzeigepflicht (§ 121a BAO) prüfen und erfüllenneinja
Alt-/Neuvermögen-Einordnung für späteren Verkaufneinja
Steuerliche Strukturierung der Übergabe, Freibeträge prüfenneinja

In der Praxis arbeiten beide oft zusammen: Der Notar sorgt für die rechtsgültige Übertragung, der Steuerberater dafür, dass dabei keine vermeidbare Steuerlast oder eine versäumte Meldefrist entsteht.

Was kostet die Beratung bei Erbschaft oder Schenkung?

Auch hier gibt es seit der Aufhebung der früheren Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhänder 2007 keinen amtlichen Tarif – Honorare sind frei vereinbar. Erbschafts- und Schenkungsthemen zählen meist zur Spezial- und Senior-Beratung, die orientativ mit EUR 225–360 netto pro Stunde abgerechnet wird, weil Bewertungsfragen, die Anzeigepflicht und die Alt-/Neuvermögen-Einordnung mehr Fachwissen erfordern als laufende Buchhaltung. Eine eigene Pauschale speziell für Erbschafts- oder Schenkungsberatung ist unüblich; die allgemeine Preisstaffelung findest du in unserem Beitrag Was kostet ein Steuerberater?. Hast du zusätzlich eine Immobilie im Nachlass oder Schenkungsgegenstand, kommen oft Themen aus der laufenden Vermietung dazu – Details dazu in Steuerberater für Immobilien & Vermietung.

Fazit

Auch ohne eigene Erbschafts- und Schenkungssteuer bleibt bei einer Vermögensübergabe einiges zu beachten: die Grunderwerbsteuer bei Immobilien, die Anzeigepflicht für größere Schenkungen und die steuerliche Vorgeschichte, die eine geerbte oder geschenkte Immobilie beim späteren Verkauf mitbringt. Wer diese Punkte frühzeitig mit einem Steuerberater klärt – parallel zur rechtlichen Abwicklung beim Notar –, vermeidet unnötige Steuerlast und verpasste Fristen.

Wenn du grundsätzlich unsicher bist, ob sich laufende steuerliche Begleitung für dich lohnt, hilft dir Wann brauche ich einen Steuerberater?. Geht es bei der Übergabe um einen ganzen Betrieb, findest du weiterführende Aspekte in Steuerberater für Unternehmensberatung & Controlling.

Stand & Methodik: August 2026. Rechtsgrundlagen: Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnisse vom 7.3.2007, G 54/06 u.a., und 15.6.2007, G 23/07 u.a.; Aufhebung in Kraft seit 1.8.2008), § 4 und § 7 GrEStG 1987 (Grunderwerbsteuer, Stufentarif für unentgeltlichen Erwerb), § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 (Betriebsübertragungs-Freibetrag), § 121a BAO (Anzeigepflicht für Schenkungen), § 30 und § 30a EStG 1988 (Immobilienertragsteuer, Fußstapfenprinzip, Alt-/Neuvermögen), § 5a NeuFöG (Grunderwerbsteuer-Freibetrag bei Betriebsübertragung) und § 76 Abs. 2 GmbHG (Notariatsaktpflicht bei Anteilsabtretung) über RIS; Einordnung von Grundstückswert-Ermittlung, Anzeigepflicht und Betriebsübertragung zusätzlich nach Wirtschaftskammer Österreich und dem BMF-Handbuch zur Schenkungsmeldung. Genannte Werte sind Richtwerte auf Basis der zitierten Quellen, kein gesetzlicher Tarif. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung, insbesondere nicht die rechtliche Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Gibt es in Österreich noch eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer?

Nein. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde vom Verfassungsgerichtshof wegen einer verfassungswidrigen Immobilienbewertung aufgehoben, die Aufhebung trat mit 1. August 2008 in Kraft. Seither ist der Vermögensübergang durch Erbschaft oder Schenkung selbst steuerfrei – andere Steuern wie die Grunderwerbsteuer können aber trotzdem anfallen.

Muss ich für eine geerbte Immobilie trotzdem Steuern zahlen?

Ja, Grunderwerbsteuer. Ein Erbanfall gilt immer als unentgeltlicher Erwerb, dafür gilt der Stufentarif: 0,5 % vom Grundstückswert bis 250.000 Euro, 2 % für die nächsten 150.000 Euro, 3,5 % für den darüberliegenden Teil (§ 7 GrEStG). Das gilt unabhängig davon, ob du mit der verstorbenen Person verwandt warst.

Ab welchem Betrag muss ich eine Schenkung beim Finanzamt melden?

Unter Angehörigen (§ 25 BAO) ab 50.000 Euro, kumuliert innerhalb eines Jahres. Unter anderen Personen ab 15.000 Euro, kumuliert innerhalb von 5 Jahren (§ 121a BAO). Ausgenommen sind übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro, Hausrat, gemeinnützige Zuwendungen – und Grundstücke, die stattdessen über die Grunderwerbsteuer erfasst werden. Die Meldefrist beträgt 3 Monate ab dem Erwerb bzw. ab dem erstmaligen Überschreiten der Wertgrenze.

Was passiert, wenn ich eine meldepflichtige Schenkung nicht melde?

Vorsätzliche Nichtmeldung ist eine Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens. Eine straffreie Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Meldefrist möglich – danach nicht mehr.

Ändert sich etwas, wenn ich eine geerbte oder geschenkte Immobilie später verkaufe?

Ja. Für die Immobilienertragsteuer übernimmst du beim Verkauf Anschaffungszeitpunkt und -kosten des Rechtsvorgängers (Fußstapfenprinzip, § 30 Abs. 1 EStG 1988). Hat die verstorbene oder schenkende Person die Immobilie vor dem 31. März 2002 gekauft (Altvermögen), gilt eine pauschale, meist günstigere Besteuerung von effektiv rund 4,2 % des Verkaufserlöses. Bei späteren Anschaffungen (Neuvermögen) wird der tatsächliche Gewinn mit 30 % besteuert (§ 30a EStG 1988).

Was macht der Steuerberater und was macht der Notar bei einer Erbschaft oder Schenkung?

Der Notar kümmert sich um die rechtliche Seite: Testament oder Erbvertrag, seine Funktion als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren, die Beglaubigung des Schenkungs- oder Übergabsvertrags und die Eintragung ins Grundbuch. Der Steuerberater übernimmt die steuerliche Seite: Grundstückswert-Ermittlung für die Grunderwerbsteuer, Prüfung und Erfüllung der Anzeigepflicht, Einordnung als Alt- oder Neuvermögen für einen späteren Verkauf sowie die steuerliche Planung der Übergabe.

Gibt es Steuervorteile, wenn ich einen Betrieb an meine Kinder übergebe?

Ja, bei der Grunderwerbsteuer. Für Betriebsübertragungen gibt es einen Freibetrag von bis zu 900.000 Euro Grundstückswert, wenn die übergebende Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung erwerbsunfähig ist (§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG). Zusätzlich gibt es einen eigenen Freibetrag von bis zu 75.000 Euro nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (§ 5a NeuFöG), wenn die übernehmende Person in den letzten 5 Jahren nicht vergleichbar selbständig tätig war.

Was kostet die steuerliche Beratung bei Erbschaft oder Schenkung?

Einen amtlichen Tarif gibt es dafür nicht. Erbschafts- und Schenkungsthemen zählen meist zur Spezial- und Senior-Beratung, die orientativ mit EUR 225–360 netto pro Stunde abgerechnet wird – mehr zur allgemeinen Preisstaffelung in unserem Beitrag „Was kostet ein Steuerberater?".

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.