NoVA-Rückvergütung 2026: Nur noch bis 48 Monate Zulassung
Bei Fahrzeug-Exporten ab 1. Juli 2026 wird die NoVA-Rückvergütung durch die neugefassten §§ 12a und 12b NoVAG 1991 (BGBl. I Nr. 98/2025) eingeschränkt: Ein Anspruch besteht nur noch, wenn das Fahrzeug ab der weltweiten Erstzulassung höchstens 48 Monate ununterbrochen zugelassen war – Vorzulassungen im Ausland zählen laut BMF mit, Fahrzeuge mit weltweiter Erstzulassung vor dem 1. Juli 2022 sind damit ausgeschlossen. Für Exporte bis 30. Juni 2026 gilt weiterhin die alte Regelung. Die Vergütung bemisst sich am gemeinen Wert bei Beendigung der Zulassung, gedeckelt auf die tatsächlich entrichtete NoVA; über 5.000 Euro ist ein Gutachten nötig. Für befristetes EU-/EWR-Auslandsleasing (nur Operating-, kein Finanzierungsleasing) gilt mit § 12b eine eigene, pauschale Vorab-Verminderung nach Anlage 1. Antragsfrist: fünf Jahre ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes.
Aktualisiert am
1. September 2026
Geo-Fokus
Österreich

Kurz zusammengefasst
Die wichtigsten Punkte vorab
Bei Fahrzeug-Exporten ab 1. Juli 2026 gibt es die NoVA-Rückvergütung nur noch, wenn das Fahrzeug ab der weltweiten Erstzulassung höchstens 48 Monate ununterbrochen zugelassen war (§ 12a Abs. 1 NoVAG) – Vorzulassungen im Ausland zählen laut BMF mit, bei längerer Zulassung entfällt der Anspruch vollständig.
Die Vergütung bemisst sich am gemeinen Wert des Fahrzeugs bei Beendigung der Zulassung, ist aber auf die tatsächlich bezahlte NoVA gedeckelt; ab einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro ist ein Gutachten Pflicht.
Für befristetes Leasing eines Fahrzeugs aus einem anderen EU-/EWR-Staat gilt mit § 12b NoVAG eine eigene Regel: Statt einer Rückvergütung nach dem Export wird die NoVA von vornherein pauschal nach einer gesetzlichen Prozenttabelle vermindert.
Der Antrag ist binnen fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes zu stellen – bei Unternehmer:innen beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt, sonst beim Finanzamt Österreich.
Maßgeblich ist laut BMF der Export-Zeitpunkt, nicht das Antragsdatum: Für Exporte bis 30. Juni 2026 gilt weiterhin die alte Regelung, ab 1. Juli 2026 greift die 48-Monats-Grenze – Fahrzeuge mit weltweiter Erstzulassung vor dem 1. Juli 2022 sind damit ohnehin ausgeschlossen.
Kurz gesagt: Für Fahrzeug-Exporte ab 1. Juli 2026 gibt es die NoVA-Rückvergütung nach § 12a NoVAG nur noch, wenn das Fahrzeug ab der weltweiten Erstzulassung höchstens 48 Monate ununterbrochen zugelassen war – Vorzulassungen im Ausland zählen mit, Fahrzeuge mit weltweiter Erstzulassung vor dem 1. Juli 2022 sind damit ausgeschlossen. Für befristetes Leasing aus dem EU-/EWR-Ausland gilt mit § 12b NoVAG eine eigene, pauschale Regelung. Rechtsgrundlage: §§ 12a, 12b NoVAG 1991 (BGBl. I Nr. 98/2025).
Was hat sich seit 1. Juli 2026 geändert?
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 98/2025) wurden § 12a und § 12b des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991 (NoVAG) neu gefasst. Beide Bestimmungen traten laut Wirtschaftskammer Österreich am 1. Juli 2026 in Kraft. Seither ist eine Rückvergütung nur noch möglich, wenn das Fahrzeug nachweislich nur vorübergehend im Inland verwendet wurde – und das Gesetz definiert „vorübergehend" seither erstmals ausdrücklich als höchstens 48 Monate durchgehende Zulassung ab der weltweiten Erstzulassung.
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 12a, 12b NoVAG 1991 (neu gefasst durch BGBl. I Nr. 98/2025) |
| Neue Regel gilt für Exporte ab | 1. Juli 2026 (davor: alte Regelung) |
| Voraussetzung für Rückvergütung | Höchstens 48 Monate ununterbrochene Zulassung ab weltweiter Erstzulassung |
| Berechnungsbasis | Gemeiner Wert bei Zulassungsende, gedeckelt auf die tatsächlich bezahlte NoVA |
| Über 5.000 € Vergütungsbetrag | Gutachten zum gemeinen Wert erforderlich |
| Antragsfrist | 5 Jahre ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes |
| Sonderfall Auslandsleasing | § 12b NoVAG: pauschale Vorab-Verminderung statt nachträglicher Rückvergütung |
Die 48-Monats-Regel im Detail
Kern der Neuregelung ist § 12a Abs. 1 NoVAG. Im Gesetzeswortlaut heißt es: „Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr." Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt eine Rückvergütung bei späterem Export überhaupt in Betracht – unabhängig davon, wie hoch der gemeine Wert oder die ursprünglich bezahlte NoVA sind.
Zwei Punkte sind für die Praxis entscheidend:
- Startpunkt ist die weltweite Erstzulassung – eine frühere Zulassung im Ausland zählt laut BMF-Fachinformation mit. Nicht relevant sind Kaufvertrag, Lieferung oder ein späterer Halterwechsel.
- Die Zulassung muss ununterbrochen sein. Wird das Fahrzeug innerhalb der 48 Monate zwischenzeitlich ab- und wieder angemeldet, ist das laut BMF unschädlich – es führt aber auch zu keiner Verlängerung der Frist. Es gibt also keinen „Reset" durch eine zwischenzeitliche Abmeldung.
Ist ein Fahrzeug am Tag der Zulassungsbeendigung länger als 48 Monate durchgehend zugelassen gewesen, greift § 12a schlicht nicht mehr: Es liegt keine „vorübergehende Verwendung" im Sinne des Gesetzes vor, und eine Rückvergütung nach § 12a scheidet unabhängig vom Fahrzeugwert aus. Das Fahrzeug darf laut BMF bei der Abmeldung im Inland also nicht „älter" als vier Jahre sein – gerechnet ab der weltweiten Erstzulassung.
Wie hoch ist die Rückvergütung?
Liegt die Zulassungsdauer innerhalb der 48-Monats-Grenze, berechnet sich die Vergütung nach § 12a Abs. 2 NoVAG:
- Basis ist der nachgewiesene gemeine Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung in Österreich – laut BMF in der Regel der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z. B. Eurotax) ohne Umsatzsteuer und NoVA.
- Als gemeiner Wert gilt höchstens der ursprüngliche Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer und NoVA.
- Die Vergütung ist zusätzlich mit der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA gedeckelt – mehr als ursprünglich bezahlt wurde, kommt also nie zurück.
- Übersteigt der Vergütungsbetrag 5.000 Euro, muss der gemeine Wert durch ein Gutachten nachgewiesen werden.
- Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassungsbeendigung aufgrund seines technischen Zustands im Inland gar nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen – dann gibt es keine Vergütung.
Hinzu kommt ein automatischer Abschlag nach § 12a Abs. 5 NoVAG: Der Vergütungsbetrag verringert sich im ersten Monat ab der Erstzulassung um 16,67 % und danach um weitere 0,35 % pro Monat – außer du machst glaubhaft, dass für das Fahrzeug keine frühere Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG gewährt wurde. Laut BMF genügt dafür in der Regel der ursprüngliche Kaufvertrag, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug nicht leasingfinanziert gekauft wurde; im Zweifel klärt das am besten eine Steuerberatung.
Sonderfall: Leasingfahrzeuge aus dem EU-/EWR-Ausland (§ 12b NoVAG)
Damit ist die von manchen Kanzleien angekündigte „besondere Regelung für grenzüberschreitende Leasingfälle" gemeint: Wird ein Fahrzeug für höchstens 48 Monate von einer Leasinggesellschaft aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat an eine in Österreich ansässige Person überlassen und dafür erstmals in Österreich zugelassen, greift nicht das Rückvergütungs-Modell aus § 12a, sondern § 12b NoVAG:
- Statt volle NoVA zu zahlen und sie später zurückzufordern, wird die Abgabe von vornherein pauschal vermindert – abhängig von der vereinbarten Überlassungsdauer in Monaten.
- Der Prozentsatz kommt aus der gesetzlichen Anlage 1 NoVAG: von 2 % bei 1 Monat Laufzeit über 21 % bei 12 Monaten bis 54 % bei der vollen 48-Monats-Laufzeit.
- Ändert sich die tatsächliche Überlassungsdauer gegenüber der Vereinbarung, wird die Abgabe nachträglich korrigiert – bei Verkürzung erfolgt eine Vergütung auf Antrag, bei Verlängerung eine Nachzahlung.
- Voraussetzung sind u. a. Unterlagen zur vereinbarten Überlassungsdauer, eine schriftliche Bestätigung der vorübergehenden Inlandsverwendung sowie – wie bei § 12a – Fahrgestellnummer und Sperre in der Genehmigungsdatenbank.
- Wichtig: Das gilt laut BMF nur für sogenanntes Operating Leasing. Bei Finanzierungsleasing mit Kauf- oder Übernahmeoption am Ende der Laufzeit ist § 12b ausgeschlossen, weil dann von vornherein nicht feststeht, dass das Fahrzeug nur vorübergehend im Inland bleibt.
§ 12a und § 12b schließen einander aus: Wurde für ein Fahrzeug bereits eine Verminderung oder Vergütung nach § 12b gewährt, ist eine zusätzliche Rückvergütung nach § 12a ausgeschlossen (§ 12a Abs. 4 NoVAG).
Was gilt für Fahrzeuge, die schon vor Juli 2026 exportiert wurden oder lange zugelassen waren?
Zwei Zeitpunkte sind hier auseinanderzuhalten. Für die Frage, welches Recht überhaupt gilt, zählt laut BMF-Fachinformation vom 3. Juni 2026 der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland – nicht das Datum der Antragstellung. Wurde ein Fahrzeug bis einschließlich 30. Juni 2026 exportiert, gilt weiterhin die davor geltende, günstigere Regelung, selbst wenn der Antrag erst später gestellt wird (innerhalb der allgemeinen 5-Jahres-Frist). Erst für Exporte ab dem 1. Juli 2026 greift die neue 48-Monats-Grenze.
Für diese Exporte ab 1. Juli 2026 gilt dann die zweite Zeitfrage: Weil die 48-Monats-Frist an die weltweite Erstzulassung anknüpft und zwischenzeitliche Abmeldungen sie laut BMF weder unterbrechen noch verlängern, ist die Konsequenz eindeutig: Fahrzeuge, die weltweit erstmals vor dem 1. Juli 2022 zugelassen wurden, sind von einer Rückvergütung nach § 12a ausgeschlossen – unabhängig davon, wie lange sie zuvor schon in Österreich gemeldet waren. Für Grenzfälle rund um das genaue Erstzulassungsdatum lohnt sich Rücksprache mit einer Steuerberatung.
So beantragst du die Rückvergütung
Für eine Rückvergütung nach § 12a NoVAG musst du zusätzlich zur 48-Monats-Grenze folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Fahrzeug abmelden: Im Zeitpunkt der Antragstellung darf das Fahrzeug im Inland nicht mehr zum Verkehr zugelassen sein.
- Fahrgestellnummer bekanntgeben und sperren lassen: Du gibst die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) bekannt und lässt das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 sperren – das ist deine eigene Aufgabe, keine automatische Amtshandlung.
- Export bzw. Verbringung nachweisen: Belege wie Auslandszulassung, Ausfuhrpapiere oder Kaufvertrag mit ausländischem Käufer.
- Über 5.000 Euro: Gutachten zum gemeinen Wert beilegen.
- Antrag stellen: Unternehmer:innen im Sinne des § 2 UStG 1994 beim für ihre Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt, alle anderen beim Finanzamt Österreich – schriftlich oder über FinanzOnline.
- Frist beachten: Der Antrag muss binnen fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.
Der Bundesministerium für Finanzen bestätigt, dass die Vergütung ausschließlich auf Antrag erfolgt – ohne Antrag prüft das Finanzamt von sich aus nichts nach.
Zwei Beispiele
Die folgenden Beispiele sind vereinfachte Modellrechnungen zur Veranschaulichung der 48-Monats-Grenze, keine realen Fälle:
- Innerhalb der Frist: Ein Fahrzeug wurde vor 20 Monaten in Österreich erstzugelassen (keine frühere Auslandszulassung) und wird jetzt dauerhaft ins Ausland verkauft. Da die Zulassungsdauer unter 48 Monaten liegt, kommt grundsätzlich eine Rückvergütung nach § 12a in Betracht – Höhe je nach gemeinem Wert, gedeckelt auf die tatsächlich bezahlte NoVA und vermindert um den Abschlag nach Abs. 5.
- Außerhalb der Frist: Ein zweites Fahrzeug war 60 Monate durchgehend in Österreich zugelassen, bevor es exportiert wird. Weil die Zulassungsdauer die 48-Monats-Grenze übersteigt, liegt keine „vorübergehende Verwendung" mehr vor – eine Rückvergütung nach § 12a entfällt vollständig, unabhängig vom Fahrzeugwert.
Hintergrund: Warum wurde die Regel verschärft?
Die Neuregelung ist Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 (BGBl. I Nr. 98/2025) und geht auf einen Abänderungsantrag vom 2. Dezember 2025 im Finanzausschuss des Nationalrats zurück. Der Arbeitskreis der Automobilimporteure hatte im November 2025 vor einer noch weitergehenden Einschränkung der Rückvergütung gewarnt; die schließlich beschlossene 48-Monats-Grenze gilt in Branchenberichten als Kompromiss gegenüber einem strengeren ursprünglichen Entwurf. Eine unabhängige Bestätigung der genauen Entwurfsdetails über den Gesetzestext hinaus liegt uns nicht vor.
Fazit
Seit 1. Juli 2026 ist die NoVA-Rückvergütung bei Fahrzeug-Exporten an eine klare zeitliche Grenze geknüpft: Nur wer sein Fahrzeug ab weltweiter Erstzulassung höchstens 48 Monate durchgehend zugelassen hatte, bekommt beim Export noch etwas zurück – und auch dann nur bis zur Höhe der tatsächlich bezahlten NoVA, abzüglich eines automatischen Abschlags. Wer ein Leasingfahrzeug aus dem EU-/EWR-Ausland nach Österreich holt, landet stattdessen im pauschalen Vorab-Modell des § 12b. Gerade bei größeren Beträgen oder Grenzfällen lohnt sich eine Rücksprache mit einer Steuerberatung, bevor du das Fahrzeug abmeldest.
Eine passende Kanzlei findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder das Berater-Matching. Was eine Steuerberatung dafür üblicherweise kostet, zeigt unser Ratgeber Was kostet ein Steuerberater?.
Stand & Methodik: September 2026. Rechtsgrundlage: §§ 12a, 12b und 15 Abs. 28 NoVAG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2025 (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025), in Kraft seit 1. Juli 2026, samt Anlage 1 NoVAG, abgerufen im Volltext über RIS – § 12a NoVAG und RIS – § 12b NoVAG. Ergänzend: BMF – NoVA-Rückvergütung, die BMF-Fachinformation vom 3. Juni 2026 (Zweifelsfragen §§ 12a und 12b) und WKO – Neue NoVA-Regelungen. Dieser Beitrag ist allgemeine Information für Österreich und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Thema
Was ist die NoVA-Rückvergütung?
Wer ein mit der Normverbrauchsabgabe (NoVA) belastetes Fahrzeug nachweislich dauerhaft ins Ausland verbringt oder liefert, kann sich einen Teil der beim Kauf bzw. bei der Erstzulassung bezahlten NoVA vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Rechtsgrundlage ist § 12a NoVAG 1991.
Was hat sich bei der NoVA-Rückvergütung seit 1. Juli 2026 geändert?
Ein Anspruch besteht seither nur noch, wenn das Fahrzeug ab der weltweiten Erstzulassung höchstens 48 Monate ununterbrochen zum Verkehr zugelassen war – das Gesetz nennt das „vorübergehende Verwendung". Maßgeblich ist außerdem der Export-Zeitpunkt: Die neue Regel gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2026 ins Ausland geliefert oder verbracht werden. Rechtsgrundlage: § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2025, in Kraft seit 1. Juli 2026.
Ab wann läuft die 48-Monats-Frist – ab Kauf oder ab Erstzulassung?
Ab dem Zeitpunkt der weltweiten erstmaligen Zulassung zum Verkehr, nicht ab Kaufdatum oder Lieferung – eine frühere Zulassung im Ausland zählt laut BMF-Fachinformation also mit. Zwischenzeitliche Abmeldungen unterbrechen die Frist laut BMF weder, noch verlängern sie sie.
Wie hoch ist die NoVA-Rückvergütung?
Berechnungsbasis ist der nachgewiesene gemeine Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung in Österreich – höchstens jedoch der ursprüngliche Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer und NoVA. Die Vergütung ist außerdem mit der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA gedeckelt (§ 12a Abs. 2 NoVAG). Zusätzlich verringert sich der Betrag im ersten Monat ab Erstzulassung automatisch um 16,67 % und danach um weitere 0,35 % pro Monat, außer du weist nach, dass für das Fahrzeug keine frühere Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG gewährt wurde (§ 12a Abs. 5 NoVAG).
Brauche ich für die Rückvergütung ein Wertgutachten?
Ja, sobald der Vergütungsbetrag 5.000 Euro übersteigt, musst du den gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Zulassungsbeendigung durch ein Gutachten nachweisen (§ 12a Abs. 2 NoVAG). Darunter genügen andere geeignete Nachweise.
Gilt die neue 48-Monats-Grenze auch, wenn ich mein Auto schon vor dem 1. Juli 2026 exportiert habe?
Nein. Laut BMF-Fachinformation zählt der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland, nicht das Datum der Antragstellung. Für Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 2026 exportiert wurden, gilt weiterhin die davor geltende, günstigere Regelung – selbst wenn der Antrag erst danach gestellt wird (innerhalb der allgemeinen 5-Jahres-Frist). Erst für Exporte ab 1. Juli 2026 greift die neue 48-Monats-Grenze ab weltweiter Erstzulassung. Praktisch heißt das: Fahrzeuge, die weltweit erstmals vor dem 1. Juli 2022 zugelassen wurden, sind von der Rückvergütung nach § 12a bei einem Export ab 1. Juli 2026 ohnehin ausgeschlossen.
Was ist die Sonderregelung für Leasingfahrzeuge aus dem Ausland?
Wird ein Fahrzeug für höchstens 48 Monate von einem Leasingunternehmen aus einem anderen EU- oder EWR-Staat an eine in Österreich ansässige Person überlassen und hier erstmals zugelassen, gilt statt der nachträglichen Rückvergütung § 12b NoVAG: Die NoVA wird von vornherein pauschal vermindert, gestaffelt nach der vereinbarten Überlassungsdauer in Monaten (Anlage 1 NoVAG, von 2 % bei 1 Monat bis 54 % bei 48 Monaten). Endet das Leasing früher oder später als vereinbart, wird die Abgabe nachträglich korrigiert.
Wie und wo beantrage ich die NoVA-Rückvergütung, und wie lange habe ich Zeit?
Der Antrag ist binnen fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes zu stellen: Unternehmer:innen im Sinne des § 2 UStG 1994 wenden sich an das für ihre Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, alle anderen an das Finanzamt Österreich. Voraussetzung ist außerdem, dass das Fahrzeug im Inland nicht mehr zugelassen ist und du die Fahrgestellnummer bekannt gibst sowie das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank sperren lässt (§ 30a KFG 1967).
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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.