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Steuerberater für Ärzte & Gesundheitsberufe: Kosten & FSVG 2026

Ärztliche Heilbehandlungen sind laut § 6 Abs. 1 Z 19 UStG unecht umsatzsteuerbefreit (kein Vorsteuerabzug), niedergelassene Ärzt:innen erzielen als Freiberufler:innen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und sind – unabhängig vom Umsatz – nicht bilanzierungspflichtig (§ 189 UGB), außer bei einer Gruppenpraxis in GmbH-Form. In der Sozialversicherung gilt das Sonderrecht des FSVG statt des GSVG: Pflichtversicherung in Pension und Unfall über die SVS, während die Krankenversicherung über ein Opt-out läuft. Über 1.020 Kanzleien im Steuerpedia-Verzeichnis führen die Spezialisierung Ärzte & Gesundheitsberufe.

Aktualisiert am

13. August 2026

Geo-Fokus

Wien, Graz, Linz + Österreich

Steuerberater für Ärzte & Gesundheitsberufe — Illustration zu Steuerberatung für Mediziner in Österreich

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Ärztliche Heilbehandlungen sind laut § 6 Abs. 1 Z 19 UStG unecht umsatzsteuerbefreit – kein Vorsteuerabzug, aber auch keine USt-Voranmeldung für diese Umsätze; rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation oder manche Gutachten bleiben separat umsatzsteuerpflichtig.

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Niedergelassene Ärzt:innen sind laut § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 Freiberufler:innen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und – unabhängig von der Umsatzhöhe – nicht bilanzierungspflichtig (§ 189 UGB); nur eine Gruppenpraxis in GmbH-Form muss doppelt Buch führen.

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In der Sozialversicherung gilt das Sonderrecht des FSVG statt des GSVG: Pension und Unfallversicherung sind über die SVS pflichtversichert, die Krankenversicherung läuft dagegen über ein Opt-out mit Wahlrecht zwischen ASVG-/GSVG-Selbstversicherung und einer Gruppenversicherung der Landesärztekammer.

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Eine Gruppenpraxis darf laut § 52a Ärztegesetz 1998 nur als offene Gesellschaft (OG) oder GmbH geführt werden; über 1.020 Kanzleien im Steuerpedia-Verzeichnis führen die Spezialisierung Ärzte & Gesundheitsberufe.

Kurzantwort: Ärztliche Heilbehandlungen sind laut § 6 Abs. 1 Z 19 UStG unecht umsatzsteuerbefreit, niedergelassene Ärzt:innen gelten als Freiberufler:innen (§ 22 EStG) und sind – anders als Gewerbetreibende – unabhängig vom Umsatz nicht bilanzierungspflichtig. In der Sozialversicherung gilt das FSVG statt des GSVG: Pflichtversicherung in Pension und Unfall über die SVS, Krankenversicherung dagegen über ein Opt-out mit Wahlrecht. Ein spezialisierter Steuerberater kennt diese Besonderheiten und das Zusammenspiel mit dem Wohlfahrtsfonds deiner Landesärztekammer.

Wie werden ärztliche Leistungen umsatzsteuerlich behandelt?

Die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind laut § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 unecht steuerbefreit – das gilt für die Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie eine Reihe weiterer gesetzlich genannter Gesundheitsberufe (Quelle: § 6 UStG 1994, RIS). „Unecht" bedeutet: Du verrechnest keine Umsatzsteuer auf deine Honorarnoten, kannst im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Anschaffungen (Ordinationsausstattung, Geräte, Miete) geltend machen, die diesen Umsätzen zuzurechnen sind.

Leistung Umsatzsteuerlich
Heilbehandlung mit medizinischer Indikation (Diagnose, Therapie, Behandlung)unecht steuerbefreit, kein Vorsteuerabzug
Rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikationsteuerpflichtig
Gutachten ohne Heilzweck (z. B. reine Beweissicherung für Dritte)i. d. R. steuerpflichtig
Vortrags- oder Lehrtätigkeitgesondert zu beurteilen, oft steuerpflichtig

Für die Buchhaltung heißt das in der Praxis: Für die steuerbefreiten Heilbehandlungsumsätze ist keine Umsatzsteuervoranmeldung nötig. Bei einem „Mischbetrieb" – etwa einer Ordination mit zusätzlichem Kosmetik- oder Gutachtenbereich – müssen beide Umsatzarten sauber getrennt erfasst werden, weil nur der steuerpflichtige Teil zum (anteiligen) Vorsteuerabzug berechtigt.

Freiberuflich oder Gewerbetreibende:r – welche Einkunftsart gilt?

§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988 zählt Ärzte, Tierärzte und Dentisten ausdrücklich zu den freien Berufen – gemeinsam mit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (Quelle: § 22 EStG 1988, RIS). Die Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit sind damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, keine gewerblichen Einkünfte. Diese Einordnung wirkt sich vor allem auf zwei Bereiche aus: die Buchführungspflicht und die Sozialversicherung.

Muss ich als Arzt/Ärztin bilanzieren?

§ 189 Abs. 1 Z 2 UGB nimmt freie Berufe – und damit auch Ärzt:innen – ausdrücklich von den umsatzabhängigen Schwellenwerten zur unternehmensrechtlichen Rechnungslegungspflicht aus (Quelle: USP.gv.at – Buchführungspflicht und Buchführung). Das gilt unabhängig von der Höhe des Praxisumsatzes – anders als bei Gewerbebetrieben, die ab bestimmten Umsatzgrenzen zwingend bilanzieren müssen. Der Regelfall für Einzelordinationen ist damit die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG); ein freiwilliger Betriebsvermögensvergleich ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.

Eine wichtige Ausnahme: Eine Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH ist als Kapitalgesellschaft unabhängig vom Umsatz zur doppelten Buchführung und Bilanzierung nach UGB verpflichtet – hier gilt dieselbe Regel wie für jede andere GmbH.

Sozialversicherung: FSVG statt GSVG, und der Wohlfahrtsfonds

Ein Punkt, den ein Steuerberater ohne Erfahrung mit Heilberufen leicht übersieht: Für freiberuflich tätige Ärzt:innen mit eigener Ordination gilt in der Pensions- und Unfallversicherung nicht das allgemeine Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), sondern das Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) – dieselbe Sonderregel gilt auch für Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare und Ziviltechniker.

Sparte Status Träger
PensionsversicherungPflichtversicherung nach FSVGSVS
UnfallversicherungPflichtversicherung nach FSVGSVS
KrankenversicherungOpt-out – Wahlrecht statt PflichtASVG-Selbstversicherung, GSVG-Selbstversicherung oder Gruppenversicherung der Landesärztekammer
ZusatzversorgungWohlfahrtsfonds der Landesärztekammer (Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenenversorgung)jeweilige Landesärztekammer, Ausgestaltung je Bundesland unterschiedlich

Bei der Krankenversicherung hat die Ärztekammer für ihre Berufsgruppe ein Opt-out von der gesetzlichen FSVG/GSVG-Pflichtversicherung vereinbart – Ärzt:innen wählen stattdessen zwischen einer ASVG-Selbstversicherung, einer GSVG-Selbstversicherung oder einer von der jeweiligen Landesärztekammer vermittelten Gruppenkrankenversicherung (Quelle: Ärztekammer für Tirol – Sozialversicherungsfragen). Der FSVG-Pensionsbeitragssatz (20 % der Beitragsgrundlage, Stand 2026, Quelle Ärztekammer für Tirol) und der fixe Unfallversicherungsbeitrag (38,85 Euro pro Quartal) gelten bundesweit einheitlich, da sie von der SVS auf gesetzlicher FSVG-Basis festgelegt werden. Unterschiedlich ist dagegen die Kranken-Wahlversicherung: Prämien und genaues Angebot der Gruppenkrankenversicherung verhandelt jede Landesärztekammer separat mit ihrem Versicherer. Wer daneben noch angestellt tätig ist (z. B. im Spital), ist zusätzlich als Angestellte:r nach ASVG „mehrfach versichert".

Zusätzlich zur gesetzlichen Pensionsversicherung führt jede Landesärztekammer einen eigenen Wohlfahrtsfonds mit zusätzlicher Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Beitragspflicht, Leistungen und die genaue Ausgestaltung unterscheiden sich je Bundesland. Ein Steuerberater, der Ärzt:innen betreut, sollte das Zusammenspiel aus FSVG-Pflichtbeiträgen und Wohlfahrtsfonds-Beiträgen in der Liquiditätsplanung mitdenken – beide werden nämlich neben der Einkommensteuer laufend fällig.

Gruppenpraxis oder Ordinationsgemeinschaft: welche Rechtsform?

Für die Zusammenarbeit mehrerer Ärzt:innen gibt § 52a Ärztegesetz 1998 einen klaren Rahmen vor: Eine Gruppenpraxis darf nur als offene Gesellschaft (OG) im Sinne des § 105 UGB oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden, wobei Gesellschafter:innen ausschließlich berufsberechtigte Ärzt:innen sein dürfen (Quelle: § 52a Ärztegesetz 1998, RIS).

Gruppenpraxis als OG Gruppenpraxis als GmbH
BuchführungEinnahmen-Ausgaben-Rechnung möglich (freier Beruf)zwingend doppelte Buchführung und Bilanzierung (UGB)
EinkunftsartEinkünfte aus selbständiger ArbeitKörperschaftsteuerpflicht auf Gesellschaftsebene
Haftungpersönliche Haftung der Gesellschafter:innengrundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt

Davon zu unterscheiden ist die bloße Ordinations- oder Apparategemeinschaft: Hier teilen sich mehrere Ärzt:innen nur Räume, Geräte oder Personal, treten aber nicht gemeinsam als Vertragspartnerin gegenüber Patient:innen auf – das ist rechtlich keine Gruppenpraxis und braucht auch keine eigene Rechtsform nach § 52a.

Steuerliche Sonderregeln: Pauschalierung und Investitionsfreibetrag

Zwei Instrumente sind für Ordinationen besonders relevant, weil sie Verwaltungsaufwand sparen bzw. Investitionen begünstigen:

Instrument Aktuell (ab Veranlagung 2026)
Basispauschalierung (§ 17 EStG), Hauptsatz15 % des Nettoumsatzes, max. 63.000 Euro
Umsatzgrenze für die BasispauschalierungVorjahresumsatz max. 420.000 Euro
Vorsteuerpauschale1,8 % des Nettoumsatzes, max. 7.560 Euro
Investitionsfreibetrag (IFB), Standard10 %, befristet 20 % (Investitionen 11/2025–12/2026)
Öko-Investitionsfreibetrag15 %, befristet 22 % (Investitionen 11/2025–12/2026)
Höchstbemessungsgrundlage IFB1.000.000 Euro Anschaffungs-/Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr

Die Basispauschalierung ersetzt den Nachweis tatsächlicher Betriebsausgaben durch einen pauschalen Prozentsatz vom Nettoumsatz; für Ärzt:innen gilt dabei der allgemeine Hauptsatz (nicht der reduzierte Satz, der nur für bestimmte beratende, schriftstellerische oder unterrichtende Tätigkeiten vorgesehen ist) (Quelle: WKO – Basispauschalierung). Ob sich die Pauschalierung lohnt, hängt stark von der tatsächlichen Kostenstruktur der Ordination ab – bei hohen Investitionen in Geräte oder Personal sind die tatsächlichen Ausgaben oft günstiger.

Der Investitionsfreibetrag ist gerade für Ordinationsausstattung (medizinische Geräte, Einrichtung) interessant: Er wird zusätzlich zur regulären Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht und ist bis Ende 2026 befristet deutlich erhöht (Quelle: WKO – Investitionsfreibetrag).

Was kostet ein Steuerberater für Ärzte & Gesundheitsberufe?

Wie bei jeder Steuerberater-Leistung in Österreich gibt es keinen amtlichen Tarif – die früheren Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhänder wurden 2007 aufgehoben, Honorare sind seither frei vereinbar. Eine eigene, öffentlich zugängliche Preisliste speziell für die Steuerberatung von Ärzt:innen konnten wir bei keiner offiziellen Stelle finden. In der Praxis richtet sich der Aufwand vor allem nach der Ordinationsgröße (Einzelordination vs. Gruppenpraxis), der Anzahl der Mitarbeiter:innen und danach, ob zusätzlich eine GmbH zu bilanzieren ist. Eine grobe Orientierung zu den in Österreich üblichen Stundensätzen und Jahresabschlusskosten gibt unser Beitrag Was kostet ein Steuerberater? – arztspezifische Fixpreise sind unüblich, abgerechnet wird meist nach Aufwand.

Worauf du bei der Auswahl achten solltest

  1. Erfahrung mit Heilberufen: Kennt die Kanzlei die Mischbetriebs-Problematik bei der USt-Befreiung und rechnet sie Kosmetik-/Gutachtenumsätze korrekt getrennt ab?
  2. FSVG- und Wohlfahrtsfonds-Kenntnis: Weiß die Kanzlei, dass für dich das FSVG statt des GSVG gilt, und denkt sie die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds deiner Landesärztekammer in der Liquiditätsplanung mit?
  3. Erfahrung mit Gruppenpraxis-Gründungen: Kann die Kanzlei die Rechtsform-Frage OG versus GmbH inklusive der unterschiedlichen Buchführungspflicht durchrechnen?
  4. Schnittstelle zur Ordinationssoftware: Gibt es eine digitale Anbindung an Kassenabrechnung und Honorarnoten-Software, um Doppelerfassung zu vermeiden?
  5. Qualifikationsnachweis: Eintragung im KSW-Register (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen).
  6. Transparente Preisliste statt einer Pauschale ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung der Einzelposten.

Kanzleien, die diese Spezialisierung führen, findest du über unsere Suche nach Steuerberatern für Ärzte & Gesundheitsberufe – aktuell über 1.020 Kanzleien im Verzeichnis.

Fazit

Ärzt:innen und Gesundheitsberufe unterliegen in Österreich einer ganzen Reihe von Sonderregeln, die ein allgemeiner Steuerberater nicht zwangsläufig kennt: die unechte Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG, die Befreiung von der Bilanzierungspflicht nach § 189 UGB, das FSVG statt des GSVG in der Sozialversicherung und die besondere Rechtsform-Vorgabe für Gruppenpraxen nach § 52a Ärztegesetz. Wer diese Zusammenhänge kennt, kann nicht nur Fehler vermeiden, sondern auch bei Pauschalierung, Investitionsfreibetrag und der Wahl zwischen Einzelordination und Gruppenpraxis mitgestalten statt nur zu verwalten.

Passende Kanzleien mit Schwerpunkt Ärzte & Gesundheitsberufe findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder starte mit dem Berater-Matching. Einen groben Überblick über übliche Honorare gibt unser Beitrag Was kostet ein Steuerberater?.

Stand & Methodik: Juli 2026. Rechtsgrundlagen: § 6 UStG 1994, § 22 EStG 1988 und § 52a Ärztegesetz 1998 über RIS; Buchführungspflicht (§ 189 UGB) von USP.gv.at; Basispauschalierung und Investitionsfreibetrag von WKO; Sozialversicherungswerte 2026 (FSVG-Pensions- und Unfallversicherungsbeitrag, bundesweit einheitlich; Kranken-Wahlversicherung und Wohlfahrtsfonds als Beispiel) der Ärztekammer für Tirol – Kranken-Wahlversicherung und Wohlfahrtsfonds können je Landesärztekammer abweichen. Genannte Preisspannen sind Richtwerte, kein gesetzlicher Tarif. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Muss ich als Arzt/Ärztin Umsatzsteuer verrechnen?

In aller Regel nein. Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin – also die Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist oder Angehörige verwandter Gesundheitsberufe – sind laut § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 unecht steuerbefreit: Du verrechnest keine Umsatzsteuer, kannst dafür aber auch keine Vorsteuer aus Anschaffungen für diese Umsätze geltend machen. Nicht erfasst sind Leistungen ohne Heilzweck – etwa rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation oder bestimmte Gutachten –, diese bleiben umsatzsteuerpflichtig und müssen getrennt erfasst werden.

Bin ich als Arzt/Ärztin Freiberufler:in oder Gewerbetreibende:r?

Freiberufler:in. § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 zählt Ärzte, Tierärzte und Dentisten (neben Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern u. a.) ausdrücklich zu den freien Berufen – die Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, keine gewerblichen Einkünfte. Das wirkt sich unter anderem auf die Buchführungspflicht und auf sozialversicherungsrechtliche Sonderregeln aus.

Muss ich als Arzt/Ärztin bilanzieren?

In der Regel nein. § 189 Abs. 1 Z 2 UGB nimmt freie Berufe – und damit auch Ärzt:innen – ausdrücklich von den umsatzabhängigen Schwellenwerten zur unternehmensrechtlichen Rechnungslegungspflicht aus, unabhängig von der Höhe des Praxisumsatzes. Der Regelfall ist daher die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), freiwillig ist auch ein Betriebsvermögensvergleich möglich. Eine Ausnahme gibt es: Eine Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH ist als Kapitalgesellschaft unabhängig vom Umsatz zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.

Wie funktioniert meine Sozialversicherung als niedergelassene:r Arzt/Ärztin?

Anders als bei den meisten anderen Selbständigen gilt für freiberuflich tätige Ärzt:innen mit eigener Ordination das Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) statt des GSVG: Pensions- und Unfallversicherung sind darüber bei der SVS pflichtversichert. In der Krankenversicherung besteht dagegen keine Pflichtversicherung nach FSVG/GSVG – die Ärztekammer hat für die Berufsgruppe ein Opt-out vereinbart. Stattdessen wählst du zwischen einer ASVG-Selbstversicherung, einer GSVG-Selbstversicherung oder einer von deiner Landesärztekammer vermittelten Gruppenkrankenversicherung. Zusätzlich führt jede Landesärztekammer einen eigenen Wohlfahrtsfonds mit zusätzlicher Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung – Beiträge und genaue Ausgestaltung unterscheiden sich je Bundesland.

Welche Rechtsform braucht eine Gruppenpraxis?

Laut § 52a Ärztegesetz 1998 darf eine Gruppenpraxis nur als offene Gesellschaft (OG) im Sinne des § 105 UGB oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt werden – Gesellschafter:innen dürfen ausschließlich berufsberechtigte Ärzt:innen sein. Davon zu unterscheiden ist die bloße Ordinations- oder Apparategemeinschaft: Diese teilt sich nur Räume oder Geräte, ohne selbst als Vertragspartnerin gegenüber Patient:innen aufzutreten, und ist damit keine Gruppenpraxis im rechtlichen Sinn.

Worauf sollte ich bei der Auswahl besonders achten?

Vor allem auf nachweisbare Erfahrung mit Heilberufen: Kennt die Kanzlei die Besonderheiten der USt-Befreiung bei Mischbetrieben, die FSVG-Pflichtversicherung und das Zusammenspiel mit dem Wohlfahrtsfonds deiner Landesärztekammer? Dazu eine Schnittstelle zur Ordinations- oder Abrechnungssoftware (Kassenabrechnung, Honorarnoten) sowie – bei geplanter Gruppenpraxis – Erfahrung mit dem Steuervergleich zwischen OG und GmbH.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.