Steuerberater für Land- & Forstwirtschaft 2026: Kosten & worauf achten
Einen eigenen Titel „Landwirtschaftssteuerberater" gibt es in Österreich nicht – die Themen Voll- und Teilpauschalierung (§ 17 EStG, LuF-PauschVO 2015), Einheitswert und Umsatzsteuer-Pauschalierung (§ 22 UStG 1994) fallen unter den allgemeinen Berechtigungsumfang des Steuerberaters nach § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) – kombiniert mit dem eigenständigen Bewertungsrecht rund um den Einheitswert, das kaum eine andere Spezialisierung in dieser Form braucht. Einen amtlichen Tarif gibt es dafür nicht. Über 367 Kanzleien im Steuerpedia-Verzeichnis führen die Spezialisierung Land- & Forstwirtschaft.
Aktualisiert am
2. August 2026
Geo-Fokus
Wien, Graz, Linz + Österreich

Kurz zusammengefasst
Die wichtigsten Punkte vorab
Vollpauschalierung gilt bis zu einem Einheitswert von 75.000 Euro (plus Nebengrenzen wie 60 ha Fläche), Teilpauschalierung bis 165.000 Euro Einheitswert – diese Grenze wurde 2023 von vormals 130.000 Euro angehoben.
Die frühere Einheitswert-Grenze für die Buchführungspflicht wurde rückwirkend zum 1.1.2020 abgeschafft – seither zählt nach § 125 BAO nur mehr eine Umsatzgrenze von 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
Die Umsatzsteuer-Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 liegt bei 10 % (13 % bei Lieferungen an Unternehmer bzw. ermäßigtem Steuersatz) und gilt bis 600.000 Euro Umsatz – ebenfalls 2023 von 400.000 Euro angehoben.
Über 367 Kanzleien im Steuerpedia-Verzeichnis führen die Spezialisierung Land- & Forstwirtschaft; einen amtlichen Tarif gibt es nicht, abgerechnet wird meist zum selben Stundensatz wie bei anderer Spezialberatung.
Kurzantwort: Einen eigenen Titel „Landwirtschaftssteuerberater" gibt es in Österreich nicht – die steuerliche Beratung von Land- und Forstwirtschaft fällt unter den allgemeinen Berechtigungsumfang des Steuerberaters nach § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Was diese Spezialisierung aber wirklich besonders macht: ein eigenständiges Bewertungsrecht rund um den Einheitswert, das sonst kaum eine Branche in dieser Form braucht, kombiniert mit Voll- und Teilpauschalierung, einer eigenen Umsatzsteuer-Pauschalierung nach § 22 UStG und Sonderregeln für Hofübergabe und Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung oder Urlaub am Bauernhof.
Ist „Landwirtschaftssteuerberater" ein eigener Beruf?
Nein – eine eigene Zertifizierung oder Kammer-Zusatzqualifikation mit diesem Namen gibt es nicht. § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) regelt den allgemeinen Berechtigungsumfang von Steuerberater:innen: Hilfeleistung in Steuersachen inklusive Erstellung von Steuererklärungen, Buchführung, betriebswirtschaftliche Beratung und Vertretung vor Abgabenbehörden (Quelle: WTBG 2017 § 2, RIS). „Land- & Forstwirtschaft" ist bei Steuerpedia eine Spezialisierung, die eine Kanzlei über Erfahrung und Schwerpunktsetzung erwirbt – kein separater Berufstitel.
Was diese Spezialisierung von vielen anderen unterscheidet, ist der Umfang an eigenständigem Fachrecht: Neben dem allgemeinen Einkommen- und Umsatzsteuerrecht kommt ein komplettes eigenes Bewertungsrecht (Einheitswert), eine eigene Pauschalierungsverordnung und eine eigene Umsatzsteuer-Sonderregelung dazu. Ergänzend beraten auch die Buchstellen der Landwirtschaftskammern zu Steuerthemen – das ersetzt aber keine umfassende Vertretung durch eine:n Steuerberater:in, insbesondere nicht bei komplexeren Fällen wie Hofübergabe oder größeren Investitionen.
Pauschalierung: Voll- oder Teilpauschalierung?
Die meisten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Österreich ermitteln ihren Gewinn nicht über eine klassische Buchhaltung, sondern über die Pauschalierung nach § 17 EStG in Verbindung mit der LuF-Pauschalierungsverordnung (LuF-PauschVO 2015). Zwei Stufen sind dabei zu unterscheiden:
| Vollpauschalierung | Teilpauschalierung | |
|---|---|---|
| Einheitswert-Grenze | bis 75.000 Euro | bis 165.000 Euro |
| Weitere Grenzen | max. 60 ha selbstbewirtschaftete Fläche, 120 Vieheinheiten, 60 Ar Wein, 10 ha Intensivobst | keine zusätzlichen Flächen-/Viehgrenzen |
| Gewinnermittlung | pauschal direkt aus dem Einheitswert abgeleitet | Betriebseinnahmen erfasst, Betriebsausgaben pauschal als Prozentsatz davon angesetzt |
Die Teilpauschalierungs-Grenze wurde mit Veranlagungsjahr 2023 von vormals 130.000 Euro auf 165.000 Euro angehoben – Hintergrund war die allgemeine Anhebung der Einheitswerte durch die Hauptfeststellung 2023 (Quelle: LBG – Neue LuF-Pauschalierungsgrenzen ab 2023). Die Vollpauschalierungs-Grenze von 75.000 Euro Einheitswert ist dagegen seit 2015 unverändert (Quelle: Landwirtschaftskammer Österreich – Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung). Oberhalb der Teilpauschalierungs-Grenze – oder wenn die tatsächlichen Ausgaben deutlich höher sind als die Pauschale – kommt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder die doppelte Buchführung zum Einsatz.
Buchführungspflicht: nur noch eine Umsatzgrenze
Ein Punkt, den ältere Ratgeber häufig noch falsch darstellen: Früher lösten sowohl eine Umsatzgrenze als auch eine separate Einheitswert-Grenze von 150.000 Euro die Buchführungspflicht nach § 125 BAO aus. Die Einheitswert-Grenze wurde im Zuge des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 rückwirkend zum 1.1.2020 zur Gänze abgeschafft (Quelle: § 125 BAO, Jusline). Seither zählt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausschließlich die Umsatzgrenze:
- 700.000 Euro Netto-Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren löst die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht ab dem zweitfolgenden Jahr aus.
- Ein hoher Einheitswert allein – etwa bei einem großen, aber wenig umsatzstarken Forstbetrieb – macht seit 2020 nicht mehr buchführungspflichtig.
Ausführlich dokumentiert ist die Änderung bei der LBG – Geänderte Grenzen für Buchführungspflicht und USt-Pauschalierung. Wer noch mit der alten 150.000-Euro-Einheitswert-Grenze rechnet, verschenkt möglicherweise den Zugang zur einfacheren Pauschalierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Umsatzsteuer-Pauschalierung nach § 22 UStG
Auch bei der Umsatzsteuer gibt es für Land- und Forstwirtschaft eine eigene Pauschalregelung, die viele Betriebe von der laufenden USt-Voranmeldung befreit:
| Regel | Wert |
|---|---|
| Durchschnittssteuersatz (Standardfall) | 10 % |
| Durchschnittssteuersatz (bei Lieferung an Unternehmer bzw. ermäßigtem Steuersatz) | 13 % |
| Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit | 600.000 Euro (seit Veranlagungsjahr 2023, davor 400.000 Euro) |
Die Regelung des § 22 UStG 1994 verweist für die Ermittlung der Umsatzgrenze sinngemäß auf § 125 BAO (Quelle: § 22 UStG 1994, Jusline) – wer die Buchführungsgrenze von 700.000 Euro reißt, verliert damit in aller Regel auch die USt-Pauschalierung. Innerhalb der Pauschalierung entspricht die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gleichzeitig der abziehbaren Vorsteuer, sodass im Regelfall keine Zahllast oder Gutschrift entsteht und keine laufende USt-Voranmeldung nötig ist.
Einheitswert: die zentrale Bewertungsgrundlage
Kaum eine andere Steuerpedia-Spezialisierung hängt so stark an einem einzigen Bewertungsbegriff wie die Land- und Forstwirtschaft am Einheitswert. Er entscheidet über die Zuordnung zur Voll- oder Teilpauschalierung, spielt bei der Grundsteuer eine Rolle und bildet die Bemessungsgrundlage für die begünstigte Grunderwerbsteuer bei einer Hofübergabe. Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen erfolgte zum Stichtag 1.1.2023, inklusive eines neuen Klimaindex zu Temperatur und Niederschlag; die Bescheide dazu wurden im Lauf des Jahres 2023 versendet (Quelle: BMF – Hauptfeststellung LuF 2023). Der reguläre Turnus liegt bei neun Jahren; für die Zeit danach ist eine Umstellung auf ein rollierendes Bewertungssystem vorgesehen, dessen Grundlagen bis Ende 2027 evaluiert werden sollen – für 2026 selbst steht keine neue Hauptfeststellung an.
Hofübergabe: Grunderwerbsteuer und Freibetrag
Bei der Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs – meist innerhalb der Familie – wird die Grunderwerbsteuer nicht vom Verkehrswert, sondern vom Einheitswert berechnet. Im Familienverband gilt dabei ein begünstigter Steuersatz von 2 % des Einheitswerts (außerhalb des Familienverbands bzw. bei sonstiger unentgeltlicher Übertragung 3,5 % des Einheitswerts, bei entgeltlicher Übertragung 3,5 % der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert) (Quelle: USP.gv.at – Grunderwerbsteuer).
Zusätzlich sieht das Gesetz für begünstigte Betriebsübergaben einen Freibetrag von 365.000 Euro auf die Bemessungsgrundlage vor – etwa wenn die bisherige Betriebsführerin oder der bisherige Betriebsführer wegen Alters, Todes oder Erwerbsunfähigkeit den Betrieb nicht mehr fortführen kann und eine natürliche Person übernimmt. Wie stark sich das auswirkt, hängt vom konkreten Einheitswert und Übergabemodell ab – Betriebsübergaben sollten deshalb rechtzeitig und mit steuerlicher Begleitung geplant werden, nicht erst im Anlassfall.
Nebentätigkeiten: Direktvermarktung, Buschenschank, Urlaub am Bauernhof
Viele Betriebe erwirtschaften neben der klassischen Urproduktion zusätzliches Einkommen – etwa mit Direktvermarktung, Buschenschank, Almausschank oder Urlaub am Bauernhof. Ob solche Tätigkeiten steuerlich Teil der Land- und Forstwirtschaft bleiben oder einen eigenen Gewerbebetrieb auslösen, hängt von klaren Grenzen ab (§ 21 EStG 1988):
- Landwirtschaftlicher Nebenbetrieb: Die verarbeiteten Rohstoffe müssen zu mehr als 50 % aus dem eigenen Betrieb stammen.
- Be- und Verarbeitung, Buschenschank, Almausschank: Betriebsausgaben können pauschal mit 70 % der Einnahmen (inkl. USt) angesetzt werden.
- Allgemeine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten (z. B. Dienstleistungen mit eigenen Maschinen, Winterdienst, Be- und Verarbeitung über die Buschenschank-Pauschale hinaus): bleiben bis zu einer gemeinsamen Einnahmengrenze steuerlich Teil der LuF-Einkünfte. Diese Grenze wurde in den letzten Jahren mehrfach angehoben – bis 2019 33.000 Euro, 2020–2022 40.000 Euro, 2023–2024 45.000 Euro, seit 2025 55.000 Euro Jahreseinnahmen inkl. USt.
Quellen zu dieser Abgrenzung: Österreichischer Steuerverein – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 21 EStG und Landwirtschaftskammer Oberösterreich – Erhöhte Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Wird diese Grenze dauerhaft überschritten, kann für den betreffenden Tätigkeitsbereich ein eigener Gewerbebetrieb mit eigener Gewinnermittlung und eigener Sozialversicherung entstehen – ein weiterer Grund, warum Erfahrung mit dieser Grenze bei der Wahl der Kanzlei zählt.
Was kostet ein Steuerberater für Land- & Forstwirtschaft?
Wie bei jeder Steuerberater-Leistung in Österreich gibt es keinen amtlichen Tarif – die früheren Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhänder wurden 2007 aufgehoben, Honorare sind seither frei vereinbar. Eine eigene, öffentlich zugängliche Preisliste speziell für die Beratung von Land- und Forstwirtschaft konnten wir bei keiner offiziellen Stelle finden. In der Praxis richtet sich der Aufwand vor allem danach, ob voll- oder teilpauschaliert wird, ob Nebentätigkeiten separat abzugrenzen sind und ob eine Hofübergabe ansteht. Eine grobe Orientierung zu den in Österreich üblichen Stundensätzen gibt unser Beitrag Was kostet ein Steuerberater? – neben Steuerberater:innen bieten auch die Buchstellen der Landwirtschaftskammern Unterstützung bei der laufenden Erfassung an, meist zu eigenen, günstigeren Mitgliedskonditionen, aber mit engerem Leistungsumfang als eine Steuerberatungskanzlei.
Aktuelle Werte & Neuerungen 2026
| Wert | Aktuell 2026 |
|---|---|
| Vollpauschalierung, Einheitswert-Grenze | bis 75.000 Euro |
| Teilpauschalierung, Einheitswert-Grenze | bis 165.000 Euro (seit 2023, davor 130.000 Euro) |
| Buchführungspflicht (§ 125 BAO) | ab 700.000 Euro Umsatz – Einheitswert-Grenze seit 1.1.2020 abgeschafft |
| USt-Pauschalierung, Durchschnittssatz | 10 % (13 % bei B2B/ermäßigtem Steuersatz) |
| USt-Pauschalierung, Umsatzgrenze | bis 600.000 Euro (seit 2023, davor 400.000 Euro) |
| Grunderwerbsteuer bei Hofübergabe im Familienverband | 2 % vom Einheitswert |
| Freibetrag bei begünstigter Betriebsübergabe | 365.000 Euro |
| Nebenbetrieb: Eigenproduktions-Anteil | mehr als 50 % |
| Be-/Verarbeitung, Buschenschank: Ausgabenpauschale | 70 % der Einnahmen inkl. USt |
| Allgemeine LuF-Nebentätigkeiten: Einnahmengrenze | 55.000 Euro Jahreseinnahmen inkl. USt (seit 2025, davor 45.000 Euro) |
| Letzte Einheitswert-Hauptfeststellung LuF | Stichtag 1.1.2023 |
Laut Grünem Bericht 2025 gab es in Österreich 2024 rund 101.036 landwirtschaftliche und 51.624 forstwirtschaftliche Betriebe, gut 53 % davon im Haupterwerb (Quelle: BMLUK – Grüner Bericht 2025) – eine Betriebsdichte, die den Bedarf an spezialisierter steuerlicher Beratung erklärt.
Worauf du bei der Auswahl achten solltest
- Erfahrung mit Pauschalierung: Kann die Kanzlei durchrechnen, ob Voll- oder Teilpauschalierung oder eine freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Einzelfall günstiger ist?
- Einheitswert-Kompetenz: Versteht die Kanzlei, wie sich der Einheitswert auf Pauschalierung, USt-Regelung und eine mögliche spätere Hofübergabe auswirkt?
- Erfahrung mit Nebentätigkeiten: Kennt sie die Grenzen für Nebenbetrieb, Buschenschank und die allgemeine LuF-Nebentätigkeits-Einnahmengrenze und dokumentiert sie sauber getrennt?
- Hofübergabe-Praxis: Hat die Kanzlei bereits begünstigte Betriebsübergaben inklusive Grunderwerbsteuer-Freibetrag begleitet?
- Qualifikationsnachweis: Eintragung im KSW-Register (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen).
- Transparente Preisliste statt einer Pauschale ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung der Einzelposten.
Kanzleien, die diese Spezialisierung führen, findest du über unsere Suche nach Steuerberatern für Land- & Forstwirtschaft – aktuell über 367 Kanzleien im Verzeichnis.
Fazit
Land- und Forstwirtschaft ist steuerlich ein Sonderfall mit eigenem Bewertungsrecht, eigener Pauschalierungsverordnung und eigener USt-Regelung – von der Wahl zwischen Voll- und Teilpauschalierung über die Einheitswert-Frage bis zur begünstigten Grunderwerbsteuer bei der Hofübergabe. Wer die aktuellen Grenzen kennt – etwa die 2023 angehobenen Werte bei Teilpauschalierung, USt-Pauschalierung und Nebentätigkeiten oder die 2020 abgeschaffte Einheitswert-Grenze bei der Buchführungspflicht –, kann nicht nur Fehler vermeiden, sondern auch bei Nebentätigkeiten und Betriebsübergabe aktiv mitgestalten statt nur zu verwalten.
Passende Kanzleien mit Schwerpunkt Land- & Forstwirtschaft findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder starte mit dem Berater-Matching. Einen groben Überblick über übliche Honorare gibt unser Beitrag Was kostet ein Steuerberater?.
Stand & Methodik: August 2026. Rechtsgrundlagen: § 2 WTBG 2017, § 17 EStG 1988, § 21 EStG 1988, § 22 UStG 1994 und § 125 BAO über RIS bzw. Jusline; Pauschalierungsgrenzen von LBG und Landwirtschaftskammer Österreich; Einheitswert-Hauptfeststellung von BMF.gv.at; Grunderwerbsteuer von USP.gv.at; Nebentätigkeits-Grenzen von Österreichischer Steuerverein und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich; Betriebszahlen aus dem Grünen Bericht 2025 (BMLUK). Genannte Werte sind Richtwerte auf Basis der zitierten Quellen, kein gesetzlicher Tarif. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Thema
Ist „Landwirtschaftssteuerberater" ein eigener, geschützter Titel?
Nein. Es gibt keine eigene Zertifizierung oder Kammer-Zusatzqualifikation mit diesem Namen. Die steuerliche Beratung von Land- und Forstwirtschaft fällt unter den allgemeinen Berechtigungsumfang des Steuerberaters nach § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). „Land- & Forstwirtschaft" ist bei Steuerpedia eine Spezialisierung, die eine Kanzlei über tatsächliche Erfahrung mit Pauschalierung, Einheitswert und den agrarspezifischen Sonderregeln erwirbt – kein separater Berufstitel. Daneben bieten auch die Buchstellen der Landwirtschaftskammern themennahe Unterstützung an, das ersetzt aber keine umfassende steuerliche Vertretung durch eine:n Steuerberater:in.
Was ist der Unterschied zwischen Voll- und Teilpauschalierung?
Beide Varianten ermitteln den Gewinn pauschal statt über den Nachweis tatsächlicher Einnahmen und Ausgaben, unterscheiden sich aber in der Einheitswert-Grenze und im Rechenweg. Die Vollpauschalierung steht bis zu einem Einheitswert von 75.000 Euro offen (zusätzlich begrenzt auf 60 ha selbstbewirtschaftete Fläche, 120 Vieheinheiten, 60 Ar Wein oder 10 ha Intensivobst) und leitet den Gewinn direkt aus dem Einheitswert ab. Die Teilpauschalierung gilt bis zu einem Einheitswert von 165.000 Euro und setzt die Betriebsausgaben pauschal mit einem Prozentsatz der tatsächlichen Betriebseinnahmen an. Oberhalb dieser Grenzen – oder bei freiwilligem Wechsel – kommt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder die doppelte Buchführung zum Einsatz.
Ab wann muss ich als Landwirt:in Bücher führen?
Die früher zusätzlich geltende Einheitswert-Grenze für die Buchführungspflicht wurde im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes rückwirkend zum 1.1.2020 zur Gänze abgeschafft. Seither löst nach § 125 BAO ausschließlich eine Umsatzgrenze von 700.000 Euro Netto-Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht aus – unabhängig davon, wie hoch der Einheitswert des Betriebs ist. Wer unter dieser Umsatzgrenze bleibt, kann pauschalieren oder freiwillig die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wählen.
Wie funktioniert die Grunderwerbsteuer bei einer Hofübergabe?
Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird die Grunderwerbsteuer nicht vom Verkehrswert, sondern vom Einheitswert berechnet. Im Familienverband gilt dabei ein begünstigter Steuersatz von 2 % vom Einheitswert (außerhalb des Familienverbands bzw. bei entgeltlicher Übertragung sonst 3,5 %). Zusätzlich gibt es bei einer begünstigten Betriebsübergabe – etwa wenn die bisherige Betriebsführerin oder der bisherige Betriebsführer den Betrieb wegen Alters, Todes oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr fortführen kann – einen Freibetrag von 365.000 Euro auf die Bemessungsgrundlage. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, hängt stark vom konkreten Übergabemodell und der familiären Konstellation ab.
Was gilt steuerlich für Direktvermarktung, Buschenschank oder Urlaub am Bauernhof?
Solche Nebentätigkeiten bleiben unter bestimmten Grenzen steuerlich Teil der Land- und Forstwirtschaft statt eigener Gewerbebetrieb zu werden. Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn mehr als 50 % der verarbeiteten Rohstoffe aus dem eigenen Betrieb stammen. Für Be- und Verarbeitung, Buschenschank und Almausschank können die Betriebsausgaben pauschal mit 70 % der Einnahmen (inkl. USt) angesetzt werden. Für die allgemeinen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten (etwa Dienstleistungen mit eigenen Maschinen, Winterdienst oder eben Be- und Verarbeitung) gilt eine gemeinsame Einnahmengrenze, die in den letzten Jahren mehrfach angehoben wurde: bis 2019 33.000 Euro, 2020–2022 40.000 Euro, 2023–2024 45.000 Euro und seit 2025 55.000 Euro Jahreseinnahmen inkl. USt. Wird diese Grenze überschritten, kann für den betreffenden Tätigkeitsbereich ein eigener Gewerbebetrieb mit eigener Gewinnermittlung entstehen.
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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.