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Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag 2026: Beträge & Grenzen

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) sind Steuerabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 EStG 1988 für Eltern mit mindestens einem Kind. 2026 betragen sie 612 Euro bei einem Kind, 828 Euro bei zwei Kindern, 1.101 Euro bei drei Kindern und steigen ab dem vierten Kind um je 273 Euro jährlich. Den AVAB erhält, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und dessen Partner:in höchstens 7.411 Euro pro Jahr verdient; den AEAB erhält, wer mehr als sechs Monate alleinstehend ist. Beide setzen mindestens sieben Monate Familienbeihilfenbezug für ein Kind voraus. Beantragt wird laufend beim Arbeitgeber über das Formular E 30 oder rückwirkend über die Arbeitnehmerveranlagung; bei zu geringer Steuerlast wird der Betrag als Negativsteuer nach § 33 Abs. 8 EStG erstattet. Der Familienbonus Plus selbst wird ohnehin nicht automatisch valorisiert; der AVAB/AEAB dagegen wurde für 2026 regulär weiter valorisiert.

Aktualisiert am

21. September 2026

Geo-Fokus

Wien, Graz, Linz + Österreich

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag — Illustration zu Steuerabsetzbeträgen für Eltern in Österreich

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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2026 betragen AVAB und AEAB 612 Euro bei einem Kind, 828 Euro bei zwei Kindern und 1.101 Euro bei drei Kindern – ab dem vierten Kind kommen je 273 Euro jährlich dazu. Beide Absetzbeträge sind gleich hoch, unterscheiden sich nur in der Zielgruppe.

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Den Alleinverdienerabsetzbetrag bekommt, wer in einer Partnerschaft lebt und dessen Partner:in höchstens 7.411 Euro pro Jahr verdient; den Alleinerzieherabsetzbetrag, wer alleinstehend ist. Beide setzen mindestens sieben Monate Familienbeihilfenbezug für ein Kind voraus – einen kinderlosen AVAB gibt es nicht mehr.

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Beantragung über zwei Wege: laufend beim Arbeitgeber mit Formular E 30 (wirkt ab dem Folgemonat) oder rückwirkend über die Arbeitnehmerveranlagung. Wichtig: Auch nach einer E-30-Meldung beim Arbeitgeber muss der Betrag zusätzlich in der Veranlagung beantragt werden, sonst droht eine Nachversteuerung.

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Reicht die Steuerlast nicht aus, wird der Absetzbetrag als echte Negativsteuer ausbezahlt (§ 33 Abs. 8 EStG) – anders als beim Familienbonus Plus verfällt hier nichts ungenutzt.

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AVAB und AEAB stehen unabhängig neben dem Familienbonus Plus zu. Die bis 2028 ausgesetzte Inflationsanpassung anderer Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag u. a.) betrifft weder den Familienbonus Plus noch AVAB/AEAB – Ersterer wird ohnehin nie automatisch valorisiert, Letztere liefen 2026 über ihre eigene, weiterhin aktive Valorisierung nach § 33a EStG.

Kurzantwort: Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag betragen 2026 jeweils 612 Euro bei einem Kind, 828 Euro bei zwei Kindern und 1.101 Euro bei drei Kindern, ab dem vierten Kind je 273 Euro mehr. Anspruch hat, wer mehr als sechs Monate mit Partner:in (AVAB, Partner-Einkommensgrenze 7.411 Euro/Jahr) oder alleinstehend (AEAB) lebt und für mindestens ein Kind mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezieht. Beantragt wird über Formular E 30 beim Arbeitgeber oder in der Arbeitnehmerveranlagung – bei zu geringer Steuerlast wird der Betrag als Negativsteuer ausbezahlt.

Was sind Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag?

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und der Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) sind zwei eigenständige Steuerabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 2 EStG 1988. Beide senken die Einkommensteuer um denselben Betrag – der Unterschied liegt allein darin, für wen sie gedacht sind: der AVAB für Eltern in einer Partnerschaft, bei denen eine Person den überwiegenden Teil des Haushaltseinkommens erwirtschaftet, der AEAB für Alleinerziehende. Für dasselbe Kalenderjahr steht immer nur einer von beiden zu, nie beide gleichzeitig. Wer eine passende Kanzlei für die laufende Lohnverrechnung oder die jährliche Steuererklärung sucht, findet sie über unsere Beratersuche für Österreich.

Beträge 2026 im Überblick

Beide Absetzbeträge steigen mit der Kinderzahl. Die Beträge werden seit 2023 grundsätzlich jährlich an die Inflation angepasst und wurden für 2026 gegenüber dem Vorjahr angehoben:

Kinderzahl AVAB/AEAB 2026 (jährlich)
1 Kind612 Euro
2 Kinder828 Euro
3 Kinder1.101 Euro
jedes weitere Kind (ab dem 4.)+ 273 Euro

Einen Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kind gibt es nicht mehr – Voraussetzung für AVAB und AEAB ist in jedem Fall der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr.

Wer hat Anspruch: AVAB oder AEAB?

Beide Absetzbeträge setzen voraus, dass für mindestens ein Kind mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird – durch dich oder deine Partnerin/deinen Partner. Darüber hinaus unterscheiden sie sich in der Lebenssituation:

  • Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB): Du lebst mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und nicht dauernd getrennt. Zusätzlich darf deine Partnerin/dein Partner höchstens 7.411 Euro im Jahr verdienen (Details zur Einkommensgrenze im nächsten Abschnitt).
  • Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB): Du lebst mehr als sechs Monate im Kalenderjahr alleinstehend, also in keiner der genannten Partnerschaftsformen.

Ändert sich deine Lebenssituation während des Jahres – etwa durch Trennung oder eine neue Partnerschaft – und fallen dadurch die Voraussetzungen weg, besteht eine Meldepflicht binnen einem Monat über das Formular E 31. Wer die passende Beratung für solche Übergangssituationen sucht, findet Hintergrund in unserem Ratgeber Wann brauche ich einen Steuerberater?

Die Einkommensgrenze für die Partnerin/den Partner

Für den Alleinverdienerabsetzbetrag darf die Partnerin/der Partner 2026 höchstens 7.411 Euro pro Jahr verdienen. In diese Grenze zählen die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive 13. und 14. Gehalt, abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten. Nicht hineinzählen Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld sowie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Anspruch auf den AVAB für das gesamte Kalenderjahr – nicht nur anteilig. Verwechslungsgefahr: In denselben Formularen taucht auch eine Partner-Einkommensgrenze für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag auf, die deutlich niedriger liegt – das ist ein anderer Absetzbetrag mit eigenen Voraussetzungen.

Wie beantragst du AVAB oder AEAB?

Es gibt zwei Wege, die sich ergänzen, nicht ersetzen:

  • Laufend beim Arbeitgeber: Mit dem Formular E 30 meldest du den Anspruch bei deinem Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle. Die Berücksichtigung wirkt spätestens ab dem Folgemonat in der laufenden Lohn- bzw. Pensionsverrechnung – du sparst dir die Steuer sofort, statt erst im Folgejahr auf eine Rückerstattung zu warten.
  • Über die Arbeitnehmerveranlagung: Nach Jahresende beantragst du den Betrag mit deiner Steuererklärung (Formular L1) – die Ersparnis kommt dann als Rückerstattung nach dem Steuerbescheid.

Wichtig: Auch wenn du den Absetzbetrag bereits während des Jahres beim Arbeitgeber beantragt hast, musst du ihn zusätzlich in der Arbeitnehmerveranlagung angeben. Geschieht das nicht, kommt es zu einer Nachversteuerung, weil das Finanzamt die tatsächlichen Voraussetzungen erst im Rahmen der Veranlagung endgültig prüft. Wer sich die jährliche Steuererklärung erleichtern will, findet Hintergrund in unserem Ratgeber Steuererklärung vom Steuerberater machen lassen.

Auch bei geringem Einkommen: Erstattung als Negativsteuer

Ergibt sich nach der Steuerberechnung eine Einkommensteuer unter null, wird der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs. 8 EStG 1988 insoweit erstattet. Das bedeutet: Anders als etwa beim Familienbonus Plus, der nur bis auf eine Steuerlast von null wirkt und darüber hinaus ungenutzt verfällt, wird AVAB/AEAB auch bei keinem oder sehr geringem Einkommen tatsächlich ausbezahlt – als echte Negativsteuer, automatisch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Verhältnis zum Familienbonus Plus

AVAB und AEAB stehen unabhängig neben dem Familienbonus Plus zu – im Formular E 30 sind Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und Familienbonus Plus als getrennte, jeweils eigenständig ankreuzbare Positionen ausgewiesen, ohne dass sich eine Leistung auf die andere anrechnet. Bei der Wertentwicklung folgen beide unterschiedlichen Mechanismen: Der Familienbonus Plus wird ohnehin nicht automatisch an die Inflation angepasst – seine Beträge (2.000 bzw. 700 Euro pro Jahr) ändern sich nur durch eigene Gesetzesbeschlüsse, zuletzt durch die ab 2027 geltende neue Aufteilungsregel zwischen Eltern. Tatsächlich von einer bis 2028 ausgesetzten automatischen Inflationsanpassung betroffen sind andere Familienleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Mehrkindzuschlag, Schulstartgeld und Familienzeitbonus. Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag läuft unter der eigenständigen Rechtsgrundlage des § 33 Abs. 4 EStG und war von dieser Aussetzung ebenfalls nicht erfasst – er wurde für 2026 regulär weiter valorisiert. Mehr zu Höhe, Aufteilung und Beantragung des Familienbonus Plus in unserem Ratgeber Familienbonus Plus 2026.

Was ein Steuerberater übernimmt

Eine laufende Steuerberatung prüft, ob die Voraussetzungen für AVAB oder AEAB tatsächlich erfüllt sind, achtet auf die Partner-Einkommensgrenze bei schwankenden Einkünften und stellt sicher, dass der Absetzbetrag sowohl beim Arbeitgeber als auch in der Arbeitnehmerveranlagung korrekt berücksichtigt wird – gerade bei einem Wechsel der Lebenssituation während des Jahres ein häufiger Fehlerquell. Was laufende Steuerberatung für Familien üblicherweise kostet, zeigt unser Ratgeber Was kostet ein Steuerberater? Eine passende Kanzlei findest du über unsere Beratersuche oder starte mit dem Berater-Matching.

Fazit

AVAB und AEAB sind unkomplizierte, aber leicht übersehene Absetzbeträge: Die Partner-Einkommensgrenze beim AVAB, die Pflicht zur zusätzlichen Beantragung in der Arbeitnehmerveranlagung und die Meldepflicht bei einer Änderung der Lebenssituation sind die häufigsten Stolperstellen. Wer sie kennt, sichert sich 2026 zwischen 612 und über 1.100 Euro jährlich – notfalls auch als Auszahlung, wenn die eigene Steuerlast dafür nicht ausreicht. Eine eigene Steuerklasse für Verheiratete oder Alleinerziehende gibt es dafür nicht – wie die Tarifstufen stattdessen funktionieren, erklärt unser Ratgeber Steuerklassen in Österreich? Eine passende Kanzlei für die laufende Begleitung findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder starte mit dem Berater-Matching.

Stand & Methodik: September 2026. Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 4 Z 1 (AVAB) und Z 2 (AEAB) sowie Abs. 8 (Erstattung) EStG 1988 über RIS. Beträge 2026, Partner-Einkommensgrenze und Formular E 30 von der BMF-Fachseite. Hinweise zur Negativsteuer-Auszahlung von der Arbeiterkammer Oberösterreich. Diese Angaben sind allgemeine Information und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie hoch ist der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag 2026?

612 Euro pro Jahr bei einem Kind, 828 Euro bei zwei Kindern, 1.101 Euro bei drei Kindern. Ab dem vierten Kind kommen jeweils 273 Euro jährlich dazu. Diese Beträge gelten gleichermaßen für den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) – sie unterscheiden sich nur darin, wer anspruchsberechtigt ist.

Was ist der Unterschied zwischen Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag?

Den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) bekommt, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, nicht dauernd getrennt lebend, und dessen Partner:in höchstens 7.411 Euro im Jahr verdient. Den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) bekommt, wer im selben Zeitraum alleinstehend ist, also in keiner Partnerschaft lebt. Beide setzen zusätzlich voraus, dass für mindestens ein Kind mindestens sieben Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wird. Einen Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kind gibt es seit einigen Jahren nicht mehr.

Was zählt bei der Partner-Einkommensgrenze von 7.411 Euro?

Zählen die steuerpflichtigen Einkünfte der Partnerin/des Partners inklusive 13. und 14. Gehalt, abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten. Nicht hineinzählen Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld sowie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Verdient die Partnerin/der Partner mehr als 7.411 Euro im Jahr, entfällt der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für dieses Jahr vollständig.

Wie beantrage ich den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag?

Zwei Wege, die sich ergänzen: Mit dem Formular E 30 beim Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle wird der Betrag laufend ab dem Folgemonat in der Lohn- bzw. Pensionsverrechnung berücksichtigt – sofortige Ersparnis. Oder rückwirkend über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) nach Jahresende – Rückerstattung nach dem Steuerbescheid. Wichtig: Auch wer den Betrag bereits beim Arbeitgeber gemeldet hat, muss ihn zusätzlich in der Arbeitnehmerveranlagung beantragen, sonst kommt es zu einer Nachversteuerung. Fallen die Voraussetzungen während des Jahres weg, besteht eine Meldepflicht binnen einem Monat über das Formular E 31.

Bekomme ich den Absetzbetrag auch bei geringem oder keinem Einkommen ausbezahlt?

Ja. Ergibt sich nach der Steuerberechnung eine Einkommensteuer unter null, wird der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nach § 33 Abs. 8 EStG 1988 insoweit erstattet – also als echte Negativsteuer ausbezahlt, nicht bloß verrechnet. Die Auszahlung erfolgt automatisch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Kann ich AVAB/AEAB zusätzlich zum Familienbonus Plus beziehen?

Ja, beide stehen unabhängig nebeneinander zu – im Formular E 30 sind sie als getrennte, jeweils eigenständig ankreuzbare Positionen ausgewiesen. Bei der Wertentwicklung folgen beide unterschiedlichen, aber jeweils eigenen Mechanismen: Der Familienbonus Plus wird ohnehin nicht automatisch an die Inflation angepasst, seine Beträge ändern sich nur durch eigene Gesetzesbeschlüsse. Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag dagegen läuft über die eigenständige Valorisierung nach § 33 Abs. 4 i. V. m. § 33a EStG und wurde für 2026 regulär erhöht. Von der bis 2028 ausgesetzten Inflationsanpassung anderer Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag u. a.) sind weder der Familienbonus Plus noch AVAB/AEAB betroffen.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.