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Familienbonus Plus 2026: Höhe, Antrag & Aufteilung zwischen Eltern

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3a EStG 1988: bis zu 2.000 Euro pro Jahr für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, bis zu dessen 18. Geburtstag (166,68 Euro/Monat), danach 700 Euro pro Jahr (58,34 Euro/Monat). Er senkt die Steuerlast direkt, kann sie aber nur bis auf Null reduzieren – eine Auszahlung darüber hinaus gibt es nicht. Bei fehlender oder zu geringer Steuerlast greift stattdessen der Kindermehrbetrag von bis zu 700 Euro pro Kind. Beantragt wird laufend beim Arbeitgeber (Formular E 30) oder – endgültig und verpflichtend – im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Die Beträge sind seit 2024 unverändert und bleiben es voraussichtlich mindestens bis 2028; ab 1. Jänner 2027 entfällt aber für Kinder ab 4 Jahren die Möglichkeit, den vollen Betrag bei nur einer Person zu beantragen – möglich sind dann nur noch 75:25 oder 50:50.

Aktualisiert am

21. September 2026

Geo-Fokus

Wien, Graz, Linz + Österreich

Familienbonus Plus — Illustration zur Arbeitnehmerveranlagung und Steuerabsetzbeträgen für Eltern in Österreich

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Der Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988) bringt bis zu 2.000 Euro pro Jahr (166,68 Euro/Monat) für jedes Kind bis zum 18. Geburtstag, für das Familienbeihilfe bezogen wird, und 700 Euro pro Jahr (58,34 Euro/Monat) danach.

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Er ist ein nicht rückzahlbarer Steuerabsetzbetrag – er senkt die Einkommensteuer nur bis auf Null, eine Auszahlung über die tatsächliche Steuerlast hinaus gibt es nicht. Bei geringem oder keinem Einkommen greift stattdessen der Kindermehrbetrag (bis zu 700 Euro pro Kind).

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Ehepaare, eingetragene Partner:innen und – bei Unterhaltszahlung – getrennt lebende Eltern können bis 31. Dezember 2026 für jedes Kind frei wählen: der volle Betrag bei einer Person oder eine 50:50-Aufteilung zwischen beiden.

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Ab 1. Jänner 2027 gilt das nur noch für Kinder unter 4 Jahren bzw. bei erhöhter Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Für ältere Kinder entfällt die 100:0-Option – möglich sind dann nur noch 75:25 oder 50:50 (§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2026).

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Beantragt wird laufend über den Arbeitgeber (Formular E 30) oder rückwirkend über die Arbeitnehmerveranlagung (Beilage L1k bzw. L1k-bF) – auch wer ihn schon beim Arbeitgeber beantragt hat, muss ihn zur endgültigen Berücksichtigung nochmals in der Veranlagung angeben.

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Andere Familienleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Kinderbetreuungsgeld sind von 2026 bis 2028 von einer ausgesetzten Inflationsanpassung betroffen – der Familienbonus Plus selbst zählt nicht dazu, seine Beträge ändern sich nur durch eigene Gesetzesbeschlüsse.

Kurzantwort: Der Familienbonus Plus bringt bis zu 2.000 Euro pro Jahr für jedes Kind bis zum 18. Geburtstag, für das Familienbeihilfe bezogen wird (166,68 Euro/Monat), danach bis zu 700 Euro pro Jahr (58,34 Euro/Monat). Er senkt die Steuer nur bis auf Null – bei zu geringer Steuerlast greift stattdessen der Kindermehrbetrag. Beantragt wird laufend beim Arbeitgeber und zusätzlich verpflichtend in der Arbeitnehmerveranlagung.

Was ist der Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) – er mindert nicht die Bemessungsgrundlage wie ein Freibetrag, sondern direkt die Steuerschuld selbst, Euro für Euro (Quelle: § 33 EStG 1988, RIS). Anspruch besteht für jedes Kind, für das österreichische Familienbeihilfe bezogen wird und das seinen ständigen Aufenthalt in Österreich, einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz hat; bei Kindern im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz gilt er, sofern die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung dem Grunde nach erfüllt sind.

Wichtig zu wissen: Der Familienbonus Plus ist nicht rückzahlbar. Er kann die Einkommensteuer nur bis auf Null senken – reicht die Steuerlast nicht aus, verfällt der nicht ausschöpfbare Teil ersatzlos, es gibt keine Auszahlung darüber hinaus. Für Eltern mit keinem oder sehr geringem Einkommen greift stattdessen der weiter unten beschriebene Kindermehrbetrag.

Wie hoch ist der Familienbonus Plus 2026?

Alter des Kindes Euro/Jahr Euro/Monat
bis zum 18. Geburtstag2.000166,68
ab dem 18. Geburtstag (bei weiterlaufender Familienbeihilfe)70058,34

Quelle: BMF – Familienbonus Plus (Stand 2026).

Diese Beträge gelten seit 2024 unverändert – der Betrag für Kinder bis 18 wurde zuletzt 2022 angehoben, der Betrag für volljährige Kinder zuletzt 2024 – und bleiben voraussichtlich mindestens bis 2028 auf diesem Stand. Beide Werte pro Kind und Jahr werden zwischen den anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt (siehe Aufteilung unten) – nicht zusätzlich addiert.

Aufteilung zwischen Eltern

Wer den Familienbonus Plus beanspruchen darf, hängt von der Familiensituation ab:

  • Ehepaare und eingetragene Partnerschaften im gemeinsamen Haushalt: Der Familienbeihilfe-Bezieher bzw. dessen (Ehe-)Partner können sich die Aufteilung aussuchen.
  • Getrennt lebende Eltern mit vollständiger Unterhaltszahlung: Dieselben Optionen stehen offen, wenn die unterhaltspflichtige Person den gesetzlichen Unterhalt vollständig leistet und dafür einen Unterhaltsabsetzbetrag erhält.

Die Wahl wird jährlich im Rahmen der Beantragung getroffen und muss zwischen den Elternteilen inhaltlich übereinstimmen – beanspruchen beide unabgestimmt den vollen Betrag, kürzt das Finanzamt im Nachhinein.

Neue Aufteilungsregel ab 1. Jänner 2027

Bis 31. Dezember 2026 gilt für jedes Kind dieselbe freie Wahl: der volle Betrag bei einer Person, oder 50:50. Ab 1. Jänner 2027 ändert sich das durch das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (Quelle: § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2026, RIS) – abhängig vom Alter des Kindes:

Situation Bis 31.12.2026 Ab 1.1.2027
Kind unter 4 Jahren, oder erhöhte Familienbeihilfe (erhebliche Behinderung)100:0 oder 50:50100:0 oder 50:50 (unverändert)
Kind ab 4 Jahren, keine erhöhte Familienbeihilfe100:0 oder 50:50nur noch 75:25 oder 50:50

Für Kinder ab 4 Jahren entfällt damit die Möglichkeit, den vollen Betrag bei nur einer Person zu konzentrieren. Ein Beispiel: Für ein Kind über 4 und unter 18 Jahren stehen 2.000 Euro Familienbonus Plus zu. Bisher konnte eine gutverdienende Person die vollen 2.000 Euro beanspruchen. Ab 2027 sind maximal 75 % möglich – 1.500 Euro bei einer Person, 500 Euro bei der anderen. Hat diese zweite Person keine oder nur geringe Steuerlast, kann sie ihren 500-Euro-Anteil nicht oder nicht vollständig nutzen – er verfällt in diesem Fall ungenutzt, ohne dass ihn die erste Person stattdessen beanspruchen kann. Betroffen sind vor allem Familien mit Kindern ab 4 Jahren, in denen ein Elternteil wenig oder gar keine Einkommensteuer zahlt (z. B. Teilzeit, Karenz, geringfügige Beschäftigung) – sie können den Bonus real nicht mehr voll ausschöpfen. Nicht betroffen sind Familien mit ausschließlich Kindern unter 4 Jahren, Familien mit einem Kind mit erhöhter Familienbeihilfe, und alle, die ohnehin 50:50 wählen.

Wie beantragst du den Familienbonus Plus?

Zwei Wege, die sich ergänzen:

  • Laufend über den Arbeitgeber: Mit dem Formular E 30, das jedes Jahr neu abgegeben werden muss, reduziert der Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt in der monatlichen Lohnverrechnung. Details zur laufenden Abwicklung liest du in unserem Ratgeber Steuerberater für Lohnverrechnung & Personalwesen.
  • Über die Arbeitnehmerveranlagung: Mit der Beilage L1k (Standardfall) bzw. L1k-bF (getrennt lebende Eltern und Unterhaltsfälle). Das ist kein optionaler zweiter Weg, sondern verpflichtend – auch wer den Bonus schon beim Arbeitgeber beantragt hat, muss ihn zur endgültigen Berücksichtigung nochmals in der Veranlagung angeben, sonst fließt er dort nicht ein. Grundlagen zur Arbeitnehmerveranlagung selbst findest du in Steuererklärung vom Steuerberater machen lassen.

Zu geringes Einkommen: der Kindermehrbetrag als Alternative

Weil der Familienbonus Plus als reiner Steuerabsetzbetrag nur bei ausreichender Steuerlast wirkt, gibt es für Eltern mit keinem oder sehr geringem Einkommen den Kindermehrbetrag von bis zu 700 Euro pro Kind und Jahr. Er tritt an die Stelle des Familienbonus Plus – beide stehen für dasselbe Kind nicht nebeneinander zu – und wird automatisch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig; ob er zusteht, prüft das Finanzamt bei der Veranlagung selbst.

Andere Familienleistungen: Valorisierung 2026 bis 2028 ausgesetzt

Seit 2023 werden mehrere Familienleistungen grundsätzlich jährlich automatisch an die Inflation angepasst. Im Zuge der Budgetkonsolidierung des Bundes ist diese Valorisierung für die Kalenderjahre 2026, 2027 und 2028 ausgesetzt – für Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag über § 55 Abs. 68 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, RIS, für Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Schulstartgeld und Familienzeitbonus über eigene Aussetzungsbestimmungen im jeweiligen Fachgesetz. Ursprünglich war die Aussetzung nur für 2026 und 2027 vorgesehen; das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) hat sie um das Kalenderjahr 2028 verlängert (Quelle: Parlamentskorrespondenz PK0565). Betroffen sind Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Mehrkindzuschlag, Schulstartgeld und Familienzeitbonus – ein Wiedereinstieg in die automatische Anpassung ist frühestens ab dem Kalenderjahr 2029 zu erwarten, sofern die Aussetzung nicht neuerlich verlängert wird.

Der Familienbonus Plus selbst zählt nicht zu diesen eingefrorenen Leistungen. Er wird ohnehin nicht automatisch an die Inflation angepasst, sondern nur durch eigene Gesetzesänderungen erhöht – zuletzt 2022 bzw. 2024 (siehe oben). Seine Beträge von 2.000 bzw. 700 Euro pro Jahr bleiben deshalb unabhängig von dieser Aussetzung unverändert. Was sich beim Familienbonus Plus ab 2027 tatsächlich ändert, ist nicht die Höhe, sondern die Aufteilung zwischen den Eltern (siehe Abschnitt oben).

Auch der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist nicht betroffen: Er läuft unter einer eigenen Rechtsgrundlage (§ 33 Abs. 4 EStG 1988) und wurde für 2026 regulär weiter valorisiert. Höhe, Voraussetzungen und die Partner-Einkommensgrenze erklärt unser Ratgeber Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag 2026.

Fazit

Der Familienbonus Plus ist kein Selbstläufer: Er wirkt nur, wenn genug Steuer anfällt, muss zur endgültigen Berücksichtigung nochmals in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, und bei getrennt lebenden Eltern hängt die Höhe von der gemeinsam abgestimmten Aufteilung ab. Wer ihn mangels Steuerlast nicht ausschöpfen kann, sollte den Kindermehrbetrag im Blick behalten. Die Beträge des Familienbonus Plus selbst bleiben mindestens bis 2028 unverändert – anders als bei anderen Familienleistungen aber nicht wegen einer ausgesetzten Inflationsanpassung, sondern weil er ohnehin nur durch eigene Gesetzesänderungen erhöht wird. Ab 2027 ändert sich dafür für Kinder ab 4 Jahren die Aufteilungsmöglichkeit zwischen den Eltern. Eine eigene Steuerklasse für Eltern gibt es in Österreich dabei nicht – wie dein Einkommen stattdessen tarifiert wird, erklärt unser Ratgeber Steuerklassen in Österreich?

Bei komplexeren Fällen – etwa Wechselmodellen, mehreren Kindern mit unterschiedlichem Anspruchszeitraum oder einer nachträglichen Korrektur mehrerer Jahre – hilft eine passende Kanzlei über unsere Beratersuche für Österreich oder das Berater-Matching. Was eine Steuerberatung dafür üblicherweise kostet, zeigt unser Ratgeber Was kostet ein Steuerberater?.

Stand & Methodik: September 2026. Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 3a EStG 1988 (Familienbonus Plus) über RIS; die ab 1. Jänner 2027 geltende Aufteilungsregel (75:25 statt 100:0 für Kinder ab 4 Jahren) laut § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2026 über RIS, Fassung ab 1.1.2027; Beträge und Verfahren laut BMF – Familienbonus Plus und oesterreich.gv.at – Kindermehrbetrag; die für 2026 bis 2028 ausgesetzte Valorisierung anderer Familienleistungen für Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag laut § 55 Abs. 68 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl. I Nr. 62/2026 über RIS – § 55 FLAG 1967, für Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Schulstartgeld und Familienzeitbonus laut Parlamentskorrespondenz PK0565. Genannte Beträge sind Rechtsstand 2026, keine individuelle Beratung. Dieser Beitrag ist allgemeine Information für Österreich und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie hoch ist der Familienbonus Plus 2026?

2.000 Euro pro Jahr (166,68 Euro pro Monat) für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, bis zu dessen 18. Geburtstag. Danach – solange die Familienbeihilfe weiterläuft, etwa während einer Ausbildung – 700 Euro pro Jahr (58,34 Euro pro Monat). Diese Beträge gelten unverändert seit 2024 und bleiben voraussichtlich mindestens bis 2028 auf diesem Stand.

Wird der Familienbonus Plus ausbezahlt, auch wenn ich wenig oder keine Steuer zahle?

Nein. Der Familienbonus Plus ist ein nicht rückzahlbarer Absetzbetrag – er kann die Einkommensteuer nur bis auf Null senken, eine Auszahlung darüber hinaus gibt es nicht. Reicht die Steuerlast nicht aus, um den vollen Betrag auszuschöpfen, verfällt der nicht nutzbare Teil ersatzlos. Für Eltern mit geringem oder keinem Einkommen gibt es stattdessen den Kindermehrbetrag.

Was ist der Kindermehrbetrag, und wie unterscheidet er sich vom Familienbonus Plus?

Der Kindermehrbetrag (bis zu 700 Euro pro Kind und Jahr) ist eine Alternative für Eltern mit keinem oder sehr geringem Einkommen, bei denen der Familienbonus Plus mangels Steuerlast wirkungslos verpuffen würde. Er wird automatisch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Beide stehen für dasselbe Kind nicht nebeneinander zu, der Kindermehrbetrag tritt an die Stelle des Familienbonus Plus.

Wie teilen sich getrennt lebende Eltern den Familienbonus Plus auf?

Zwischen der Person, die die Familienbeihilfe bezieht, und der Person, die den gesetzlichen Unterhalt leistet und dafür einen Unterhaltsabsetzbetrag erhält, besteht ein Wahlrecht; bei Ehepaaren bzw. Partnerschaften im gemeinsamen Haushalt gilt dieselbe Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Elternteilen. Bis 31. Dezember 2026 gilt das unabhängig vom Alter des Kindes: eine Seite kann den vollen Betrag beanspruchen, oder beide teilen sich 50:50. Ab 1. Jänner 2027 gilt das nur noch für Kinder unter 4 Jahren oder bei erhöhter Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung – für ältere Kinder ist die volle Konzentration bei einer Person nicht mehr möglich, es bleiben nur noch 75:25 oder 50:50.

Wie beantrage ich den Familienbonus Plus?

Zwei Wege: laufend beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30, das jedes Jahr neu abgegeben werden muss und die Lohnsteuer monatlich reduziert – oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit der Beilage L1k (Standardfall) bzw. L1k-bF (getrennt lebende Eltern, Unterhaltsfälle). Wichtig: Auch wer den Bonus bereits beim Arbeitgeber beantragt hat, muss ihn zur endgültigen Berücksichtigung nochmals in der Veranlagung angeben – sonst bleibt er dort unberücksichtigt.

Warum bleiben die Beträge bis 2028 unverändert?

Seit 2023 werden mehrere Familienleistungen jährlich automatisch an die Inflation angepasst. Im Zuge der Budgetkonsolidierung des Bundes ist diese automatische Erhöhung für Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Mehrkindzuschlag, Schulstartgeld und Familienzeitbonus für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 ausgesetzt (für Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag über § 55 Abs. 68 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für die übrigen Leistungen über eigene Aussetzungsbestimmungen im jeweiligen Fachgesetz). Der Familienbonus Plus fällt nicht unter diese Aussetzung: Seine Beträge sind seit 2024 unverändert, weil er ohnehin nicht automatisch valorisiert wird, sondern nur durch eigene Gesetzesänderungen angepasst werden kann – zuletzt durch die ab 2027 geltende neue Aufteilungsregel. Ein Wiedereinstieg in die Valorisierung der anderen Familienleistungen ist frühestens ab dem Kalenderjahr 2029 zu erwarten, sofern die Aussetzung nicht neuerlich verlängert wird – das ist bereits einmal geschehen: Ursprünglich war nur 2026/2027 vorgesehen.

Was ändert sich 2027 bei der Aufteilung des Familienbonus Plus?

Ab 1. Jänner 2027 entfällt für Kinder ab 4 Jahren die Möglichkeit, den vollen Familienbonus Plus bei nur einer Person zu beantragen (§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2026). Möglich bleiben dann nur noch eine 75:25- oder eine 50:50-Aufteilung zwischen den beiden anspruchsberechtigten Personen. Für Kinder unter 4 Jahren und für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung bezogen wird, bleiben alle bisherigen Optionen – auch 100:0 – unverändert erhalten.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.