Freibetragsbescheid Österreich: Antrag bis 31. Oktober
Der Freibetragsbescheid ist ein Bescheid des Finanzamts, der bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen schon bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (§ 63 EStG 1988). Der Arbeitgeber zieht den Freibetrag mit der Mitteilung zur Vorlage ab, die Lohnsteuer sinkt unterjährig. Es gibt zwei Wege: mit dem Einkommensteuerbescheid für das zweitfolgende Jahr, wenn bei der Arbeitnehmerveranlagung ein Freibetragsbescheid beantragt wird, oder als eigener Antrag für das laufende Jahr, wenn zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 Euro anfallen oder Katastrophenschäden beseitigt werden. Dieser Antrag (Formular L 54) muss bis 31. Oktober gestellt werden; später gestellte Anträge gelten laut BMF-Formular für das folgende Jahr. Bei einem Jahresfreibetrag unter 90 Euro ergeht kein Freibetragsbescheid. Weil der Freibetrag vorläufig ist, kann es bei geringeren tatsächlichen Aufwendungen zu einer Nachzahlung kommen; wer ihn beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lässt, ist außerdem zur Veranlagung verpflichtet (§ 41 Abs. 1 Z 8 EStG 1988).
Aktualisiert am
24. Oktober 2026
Geo-Fokus
Österreich

Kurz zusammengefasst
Die wichtigsten Punkte vorab
Ein Freibetragsbescheid lässt bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen schon bei der laufenden Lohnverrechnung abziehen: Du zahlst im Jahr weniger Lohnsteuer, statt auf die Gutschrift der Arbeitnehmerveranlagung zu warten (§ 63 EStG 1988).
Weg 1: Du beantragst ihn bei der Arbeitnehmerveranlagung. Er gilt dann für das zweitfolgende Jahr; zur Veranlagung 2025 gehört also der Freibetragsbescheid für 2027.
Weg 2: Unabhängig von der Veranlagung kannst du ihn für das laufende Jahr beantragen, wenn du zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 Euro erwartest oder Katastrophenschäden beseitigst. Die Frist endet am 31. Oktober, im Jahr 2026 also am 31. Oktober 2026; später gestellte Anträge gelten laut BMF-Formular für das folgende Jahr.
Unter 90 Euro Jahresfreibetrag ergeht kein Freibetragsbescheid. Das Pendlerpauschale gehört nicht hinein, das berücksichtigt der Arbeitgeber auf deine Angabe hin laufend.
Der Freibetrag ist vorläufig: Sind die tatsächlichen Aufwendungen niedriger, kommt es meist zu einer Nachzahlung. Wer ihn beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lässt, muss eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben (§ 41 Abs. 1 Z 8 EStG 1988).
Kurzantwort: Ein Freibetragsbescheid ist ein Bescheid des Finanzamts, der bestimmte Abzüge schon bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt. Dein Arbeitgeber behält dann das ganze Jahr über weniger Lohnsteuer ein. Es gibt zwei Wege: automatisch über die Arbeitnehmerveranlagung (gilt dann für das zweitfolgende Jahr) oder als eigener Antrag für das laufende Jahr, wenn du mindestens 900 Euro zusätzliche Werbungskosten erwartest. Dieser Antrag muss bis 31. Oktober gestellt werden.
Was ein Freibetragsbescheid bewirkt
Normalerweise bekommst du Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erst mit der Arbeitnehmerveranlagung im Folgejahr zurück. Ein Freibetragsbescheid holt diesen Vorteil nach vorne: Das Finanzamt setzt einen Jahresfreibetrag fest und stellt dir dazu eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Reichst du sie ein, zieht die Lohnverrechnung den Freibetrag ab, bevor sie die Lohnsteuer berechnet. Du zahlst während des Jahres weniger und wartest nicht mehr auf die Gutschrift (Quelle: § 63 EStG 1988, RIS).
Ein Freibetragsbescheid ergeht nur auf Antrag. Er ersetzt die Veranlagung nicht, sondern nimmt sie vorweg. Der Freibetrag ist vorläufig: Die endgültige Rechnung folgt in der Arbeitnehmerveranlagung (Quelle: BMF – Steuerbuch 2026, Kapitel F).
Was in den Freibetrag kommt
Berücksichtigt werden nur bestimmte Beträge. Beim automatischen Weg muss mindestens einer davon bereits in deiner Veranlagung berücksichtigt worden sein:
- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht ohnehin laufend abzieht. Dazu zählen etwa Fortbildung, Arbeitsmittel oder doppelte Haushaltsführung, siehe Werbungskosten absetzen. Nicht hinein gehören die Pauschbeträge, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, der Wohnbauförderungsbeitrag und der Pauschbetrag für das Pendlerpauschale. Diese zieht der Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung selbst ab (§ 62 EStG 1988), das Pendlerpauschale allerdings nur, wenn du es dort angegeben hast.
- Bestimmte Sonderausgaben: Renten und dauernde Lasten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Steuerberatungskosten sowie Zuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen (§ 18 Abs. 1 Z 1, 1a, 6 und 7 EStG 1988). Mehr zu Spenden im Ratgeber Spenden absetzen.
- Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt nach § 34 Abs. 6 EStG 1988, etwa Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung oder Mehraufwendungen für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Krankheitskosten mit Selbstbehalt gehören nicht dazu, sie kommen erst in die Arbeitnehmerveranlagung. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim automatischen Weg ausgenommen, können aber über den eigenen Antrag laufen.
- Freibeträge nach den §§ 35 und 105 EStG 1988, zum Beispiel wegen einer Behinderung.
Weg 1: Freibetragsbescheid mit der Arbeitnehmerveranlagung
Bei der Arbeitnehmerveranlagung kreuzt du im Formular L 1 an, dass du einen Freibetragsbescheid beantragst. Das Finanzamt erstellt ihn dann zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid, und zwar für das zweitfolgende Jahr: Zur Veranlagung 2025 gehört der Freibetragsbescheid für 2027. Die Beträge stammen aus dem Basisjahr, hier also 2025, und gelten vorläufig schon für 2027.
Du kannst auch einen niedrigeren Betrag beantragen oder die Mitteilung dem Arbeitgeber gar nicht vorlegen. Das Finanzamt darf außerdem niedrigere Freibeträge festsetzen, wenn Aufwendungen offensichtlich nur einmalig anfallen (§ 63 Abs. 7 EStG 1988). Unsicher, ob du im übernächsten Jahr ähnliche Kosten hast? Dann ist ein niedrigerer oder gar kein Freibetragsbescheid die sichere Wahl, denn sonst droht eine Nachzahlung.
Weg 2: Eigener Antrag für das laufende Jahr (Frist 31. Oktober)
Unabhängig von der Veranlagung kannst du einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr beantragen, wenn du glaubhaft machst, dass in diesem Jahr entweder
- zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 Euro anfallen oder
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (etwa Hochwasser- oder Sturmschäden) vorliegen.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden (§ 63 Abs. 3 EStG 1988). Für 2026 ist das der 31. Oktober 2026, ein Samstag: Stelle den Antrag besser spätestens am Freitag, 30. Oktober. Wer nach dem 31. Oktober beantragt, bekommt den Freibetragsbescheid laut BMF-Formular für das folgende Jahr. Das Formular ist L 54 „Antrag auf einen Freibetragbescheid wegen zusätzlicher Werbungskosten beziehungsweise Katastrophenschäden“. Je früher im Jahr du ihn stellst, desto mehr Monate profitieren von der niedrigeren Lohnsteuer.
Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, kann der Freibetragsbescheid laut Formular auch bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt enthalten, die dich oder deine Partnerin bzw. deinen Partner betreffen. Für Belastungen, die Kinder betreffen, gibt es die Beilage L 54k. Nenne im Formular alle Aufwendungen, auch solche, die schon in einem früheren Freibetragsbescheid stehen.
Rechenbeispiel: Was bringt ein Freibetrag?
Vereinfachte Modellrechnung, ohne Sonderzahlungen: Du erwartest 2026 zusätzliche Werbungskosten von 1.800 Euro, etwa für eine berufliche Weiterbildung, und liegst mit dem laufenden Einkommen in der Tarifstufe mit 30 % Grenzsteuersatz (die Stufen findest du im Ratgeber Steuerklassen in Österreich).
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Freibetrag laut Bescheid (jährlich) | 1.800 € |
| Grenzsteuersatz | 30 % |
| Weniger Lohnsteuer im Jahr | ≈ 540 € |
| Das entspricht pro Monat etwa | ≈ 45 € |
Ohne Freibetragsbescheid bekämst du diese rund 540 Euro erst nach der Arbeitnehmerveranlagung. Wirkt der Freibetrag erst ab November, verteilt sich die Wirkung auf weniger Monate. Die Rechnung zeigt nur die Größenordnung. Wie viel Lohnsteuer tatsächlich sinkt, hängt von deinem laufenden Bezug ab.
Das Risiko: Nachzahlung und Pflichtveranlagung
Ein Freibetragsbescheid ist ein Vorschuss auf den Steuervorteil. Sind deine tatsächlichen Aufwendungen im betroffenen Jahr höher als im Bescheid, bekommst du über die Arbeitnehmerveranlagung zusätzlich Geld zurück. Sind sie niedriger, kommt es in der Regel zu einer Nachzahlung (Quelle: BMF – Steuerbuch 2026).
Dazu kommt eine Pflichtveranlagung: Wurde ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, musst du für dieses Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben (§ 41 Abs. 1 Z 8 EStG 1988). Wann sonst noch eine Pflicht besteht, steht im Ratgeber Arbeitnehmerveranlagung.
Wann ergeht kein Freibetragsbescheid?
- Der jährliche Freibetrag liegt unter 90 Euro.
- Die unbeschränkte Steuerpflicht fällt weg.
- Die Einkommensteuer übersteigt die angerechnete Lohnsteuer und es werden Vorauszahlungen festgesetzt.
- Du bist beschränkt steuerpflichtig oder wurdest nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.
- Beim automatischen Weg: Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Bescheid zu ergehen hätte, wird keiner mehr erlassen.
Wann lohnt sich ein Freibetragsbescheid?
Er lohnt sich, wenn die Aufwendungen wiederkehren oder bereits feststehen: laufende Weiterbildungskosten, dauerhaft höhere Kosten einer Behinderung, regelmäßige Rentenzahlungen. Bei einmaligen Ausgaben bringt er wenig, denn sie fallen im Folgejahr weg und der Bescheid würde zu viel Steuer ersparen. Sicherer ist dann der niedrigere Betrag oder der Weg über die Arbeitnehmerveranlagung. Wer unsicher ist, ob die eigenen Kosten überhaupt als Werbungskosten zählen, findet im Ratgeber Werbungskosten absetzen die Abgrenzung. Bei komplexen Fällen hilft eine passende Kanzlei über unsere Beratersuche für Österreich oder das Berater-Matching.
Fazit
Der Freibetragsbescheid macht aus einer späteren Steuergutschrift eine niedrigere Lohnsteuer im laufenden Jahr. Für 2026 geht das noch bis zum 31. Oktober 2026, wenn du mindestens 900 Euro zusätzliche Werbungskosten erwartest. Ein späterer Antrag gilt laut BMF-Formular für das Folgejahr, und die Aufwendungen holst du dir in jedem Fall über die Arbeitnehmerveranlagung. Weil der Freibetrag vorläufig ist, solltest du ihn nur auf Aufwendungen stützen, die sicher anfallen.
Stand & Methodik: Oktober 2026. Rechtsgrundlage: § 63 EStG 1988 (Freibetragsbescheid), § 62 EStG 1988 (laufende Berücksichtigung beim Arbeitgeber), § 41 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 (Pflichtveranlagung) über RIS; Erläuterungen laut BMF – Steuerbuch 2026 (zur Arbeitnehmerveranlagung 2025). Das Rechenbeispiel ist eine vereinfachte Modellrechnung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Thema
Was ist ein Freibetragsbescheid?
Ein Bescheid des Finanzamts, der bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen als Freibetrag festhält. Zusammen mit dem Bescheid erhältst du eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Dieser berücksichtigt den Freibetrag bei der laufenden Lohnverrechnung, sodass du schon während des Jahres weniger Lohnsteuer zahlst. Rechtsgrundlage ist § 63 EStG 1988.
Bis wann kann ich den Freibetragsbescheid für 2026 beantragen?
Für das laufende Jahr muss der Antrag bis zum 31. Oktober gestellt werden, für 2026 also bis zum 31. Oktober 2026 (§ 63 Abs. 3 EStG 1988). Voraussetzung ist, dass du zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 Euro glaubhaft machst oder Katastrophenschäden beseitigst. Ein Antrag nach dem 31. Oktober gilt laut BMF-Formular für das folgende Jahr. Der 31. Oktober 2026 ist ein Samstag, stelle den Antrag daher besser spätestens am Freitag, 30. Oktober 2026.
Welches Formular brauche ich für den Freibetragsbescheid?
Für den eigenen Antrag unabhängig von der Veranlagung gibt es das BMF-Formular L 54 „Antrag auf einen Freibetragbescheid wegen zusätzlicher Werbungskosten beziehungsweise Katastrophenschäden“. Wer ihn über die Arbeitnehmerveranlagung bekommen will, kreuzt im Formular L 1 an, dass er einen Freibetragsbescheid beantragt, und kann dort auch einen niedrigeren Jahresbetrag angeben.
Muss ich den Freibetrag meinem Arbeitgeber melden?
Nur mit der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber wirkt der Freibetrag bei der laufenden Lohnverrechnung. Du kannst die Mitteilung auch auf einen niedrigeren Freibetrag abändern oder dem Arbeitgeber gar nicht vorlegen; die Aufwendungen bleiben dann in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigbar.
Muss ich nach einem Freibetragsbescheid eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn der Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, wirst du für das Jahr veranlagt (§ 41 Abs. 1 Z 8 EStG 1988). Die Arbeitnehmerveranlagung gleicht dann Freibetrag und tatsächliche Aufwendungen aus.
Wann ergeht kein Freibetragsbescheid?
Wenn der jährliche Freibetrag unter 90 Euro liegt, bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht, bei beschränkt Steuerpflichtigen und wenn die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden. Bei der Veranlagungsvariante auch nicht nach dem 30. November des betroffenen Jahres (§ 63 Abs. 1 und 6 EStG 1988).
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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.