GrundlagenÖsterreich Guide

Werbungskosten Österreich 2026: Was du absetzen kannst

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben von Arbeitnehmer:innen, die die Steuerbemessungsgrundlage mindern (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). Ein Pauschbetrag von 132 Euro pro Jahr wird jedem aktiven Dienstverhältnis automatisch in der Lohnverrechnung abgezogen – erst tatsächliche Werbungskosten über diesem Betrag wirken zusätzlich steuermindernd. Zu den häufigsten Kategorien zählen Arbeitsmittel und Computer (Sofortabzug bis 1.000 Euro, darüber Absetzung für Abnutzung), Fachliteratur, Aus- und Fortbildung, das Arbeitszimmer (nur bei beruflichem Mittelpunkt), doppelte Haushaltsführung (Wohnkosten bis 2.200 Euro/Monat) mit Familienheimfahrten (bis 306 Euro/Monat), Reisekosten sowie Fahrtkosten wie Pendlerpauschale und Kilometergeld. Seit 2025 kommt die Telearbeitspauschale (früher Homeoffice-Pauschale) dazu: bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 300 Euro im Jahr, zusätzlich zum allgemeinen Pauschbetrag. Werbungskosten müssen grundsätzlich belegt werden und sind 7 Jahre aufzubewahren; ohne Beleg genügt ausnahmsweise eine glaubhafte Schätzung. Geltend gemacht werden sie über die Arbeitnehmerveranlagung, rückwirkend bis zu 5 Jahre.

Aktualisiert am

24. September 2026

Geo-Fokus

Wien, Graz, Linz + Österreich

Werbungskosten in Österreich — Illustration zu Arbeitsmitteln, Fortbildung und Steuerabsetzbeträgen für Arbeitnehmer:innen

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

check_circle

Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 132 Euro pro Jahr wird automatisch in der Lohnverrechnung berücksichtigt – nur tatsächliche Werbungskosten über diesem Betrag wirken zusätzlich steuermindernd.

check_circle

Arbeitsmittel bis 1.000 Euro (z. B. Computer, Werkzeug) sind im Anschaffungsjahr sofort absetzbar, darüber verteilt über die Nutzungsdauer (Absetzung für Abnutzung, AfA); bei einem privaten Computer werden ohne Nachweis 40 % Privatanteil angenommen.

check_circle

Die Telearbeitspauschale (früher Homeoffice-Pauschale) bringt bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag, maximal 300 Euro im Jahr – zusätzlich zum allgemeinen Pauschbetrag, nicht darauf angerechnet.

check_circle

Werbungskosten musst du grundsätzlich mit Rechnungen oder Aufzeichnungen belegen und 7 Jahre aufbewahren; geltend gemacht werden sie über die Arbeitnehmerveranlagung, rückwirkend bis zu 5 Jahre.

Kurzantwort: Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die deine Steuerbemessungsgrundlage senken. Jede:r Arbeitnehmer:in bekommt automatisch einen Pauschbetrag von 132 Euro im Jahr – erst tatsächliche Ausgaben darüber wirken zusätzlich steuermindernd. Die häufigsten Kategorien reichen von Arbeitsmitteln über Fortbildung bis zur seit 2025 „Telearbeitspauschale" genannten Homeoffice-Pauschale.

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die objektiv mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit zusammenhängen und der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung deines Gehalts dienen (Quelle: BMF – Werbungskosten im Überblick). Damit sind sie das Gegenstück zu den Betriebsausgaben Selbstständiger: Was bei einem Unternehmen die Ausgaben mindern, mindern bei Angestellten die Werbungskosten das steuerpflichtige Einkommen.

Der Pauschbetrag: 132 Euro automatisch

Jedes aktive Dienstverhältnis erhält einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 132 Euro pro Jahr. Er ist bereits in den Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird automatisch von der Bemessungsgrundlage abgezogen – unabhängig davon, ob überhaupt berufliche Ausgaben anfallen. Steuerlich spürbar wird erst der Teil, der diesen Pauschbetrag übersteigt: Wer 500 Euro an Werbungskosten nachweist, senkt sein Einkommen effektiv um 368 Euro, nicht um die vollen 500 Euro. Wer regelmäßig deutlich mehr als 132 Euro an beruflichen Ausgaben hat, sollte diese daher in der Arbeitnehmerveranlagung einzeln angeben, statt sich auf den Pauschbetrag zu verlassen.

Arbeitsmittel und Computer

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend beruflich genutzt werden – vom Werkzeug über Musikinstrumente bis zum Computer. Entscheidend ist der Anschaffungspreis:

  • Bis 1.000 Euro: voller Sofortabzug im Jahr der Anschaffung.
  • Über 1.000 Euro: Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Absetzung für Abnutzung, AfA); bei Anschaffung nach dem 30. Juni gilt im ersten Jahr nur die halbe Jahres-AfA.

Beim Computer gilt eine Mindestnutzungsdauer von 3 Jahren. Wird er auch privat genutzt, erkennt das Finanzamt ohne gegenteiligen Nachweis nur 60 % als beruflich an (40 % Privatanteil); Zubehör bis 1.000 Euro ist wieder sofort absetzbar (Quelle: BMF – ABC der Werbungskosten). Die 1.000-Euro-Grenze für den Sofortabzug ist dieselbe wie bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern für Selbstständige – mehr dazu in unserem Ratgeber Geringwertige Wirtschaftsgüter.

Fachliteratur, Aus- und Fortbildung

Fachliteratur ist absetzbar, wenn der exakte Titel nachgewiesen wird und ein klarer Bezug zur eigenen Berufstätigkeit besteht – allgemeine Nachschlagewerke oder Tageszeitungen gelten als privater Aufwand und sind nicht absetzbar.

Bei Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Finanzamt drei Fälle:

  • Fortbildung: verbessert Kenntnisse in der bereits ausgeübten Tätigkeit.
  • Ausbildung: Maßnahmen in einem verwandten Beruf.
  • Umschulung: umfassende Maßnahme für eine gänzlich neue berufliche Tätigkeit.

In allen drei Fällen absetzbar sind Kurskosten, Unterlagen, Fachliteratur, dafür nötige Arbeitsmittel, Fahrtkosten sowie Tagesgelder (begrenzt auf die ersten 5 Tage am selben Ausbildungsort) und Nächtigungskosten.

Arbeitszimmer

Ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ist nur absetzbar, wenn es (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet – etwa bei Heimarbeiter:innen oder bestimmten Buchhaltungstätigkeiten. Bei Berufen, deren Schwerpunkt außerhalb der Wohnung liegt (z. B. Lehrer:innen oder Richter:innen), erkennt das Finanzamt kein Arbeitszimmer an. Liegen die Voraussetzungen vor, sind anteilige Miete, Betriebskosten, AfA für die Einrichtung und Finanzierungskosten absetzbar.

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Musst du aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz am Arbeitsort führen, weil der Familienwohnsitz mehr als 80 Kilometer entfernt oder die tägliche Fahrzeit über 1 Stunde liegt, kannst du die Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzen:

  • Wohnkosten am Arbeitsort: Miete inklusive Betriebskosten oder Hotelkosten bis 2.200 Euro pro Monat.
  • Familienheimfahrten: Fahrten zum Familienwohnsitz bis 306 Euro pro Monat – das entspricht dem Höchstbetrag des großen Pendlerpauschale.

Bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen (Partner:in mit eigenem Einkommen über 7.411 Euro im Jahr) ist die doppelte Haushaltsführung zeitlich unbegrenzt absetzbar. Bei Alleinstehenden erkennt das Finanzamt sie nur für 6 Monate an – die Erwartung ist, dass danach ein Umzug an den Arbeitsort zumutbar wird.

Reisekosten und Diäten

Für beruflich veranlasste Reisen ab 25 Kilometern und mehr als 3 Stunden Dauer stehen Tagesgelder zu: 2,50 Euro je angefangener Stunde, ab 12 Stunden der volle Satz von 30 Euro pro Tag. Für Übernachtungen kommt eine Nächtigungspauschale von 17 Euro pro Nacht dazu, alternativ die tatsächlichen, belegten Kosten. Diese Sätze gelten seit 2025 unverändert.

Fahrtkosten selbst laufen meist über eigene Regelungen: Für den täglichen Arbeitsweg gilt die Pendlerpauschale, für tatsächliche Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug das amtliche Kilometergeld – beide Themen behandeln wir in eigenen Ratgebern, weil sie regelmäßig verwechselt werden.

Telearbeitspauschale (früher Homeoffice-Pauschale)

Seit 1.1.2025 heißt die Homeoffice-Pauschale offiziell Telearbeitspauschale (Homeoffice-Tage entsprechend „Telearbeitstage") – Voraussetzungen und Höhe blieben dabei unverändert. Sie beträgt bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag, maximal 100 Tage und damit höchstens 300 Euro im Jahr (Quelle: BMF – Telearbeitspauschale, Rechtsgrundlage § 26 Z 9 EStG 1988). Zahlt der Arbeitgeber weniger als 3 Euro pro Tag, kannst du die Differenz zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Wichtig: Die Telearbeitspauschale wird nicht auf den allgemeinen 132-Euro-Pauschbetrag angerechnet, sondern kommt zusätzlich dazu.

Leistest du an mindestens 26 Tagen im Jahr Telearbeit, sind zusätzlich bis zu 150 Euro für ergonomisches Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung absetzbar. Anders als die Tagespauschale zählt dieser Betrag zu den regulären Werbungskosten.

Gewerkschaftsbeiträge und weitere Kosten

Gewerkschaftsbeiträge sind absetzbar, wenn sie nicht bereits vom Arbeitgeber direkt vom Gehalt einbehalten wurden – in diesem Fall sind sie ohnehin schon steuerlich berücksichtigt. Bei ausschließlicher Heimarbeit können außerdem anteilige Kosten für Telefon, Internet sowie Strom und Heizung als Werbungskosten anerkannt werden.

Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Nicht jede steuerlich begünstigte private Ausgabe ist eine Werbungskosten. Sonderausgaben sind ausdrücklich privat veranlasst, werden aber trotzdem gefördert – etwa Spenden an begünstigte Organisationen, der Kirchenbeitrag (bis 600 Euro/Jahr) oder Steuerberatungskosten, die im Gegensatz dazu unbegrenzt absetzbar sind. Beide Kategorien mindern die Bemessungsgrundlage, laufen im Formular L1 aber unter getrennten Kennzahlen und dürfen nicht verwechselt werden.

Wie machst du Werbungskosten geltend?

Werbungskosten trägst du im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ein (Formular L1, elektronisch über FinanzOnline oder auf Papier). Wurden sie im laufenden Jahr nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt, kannst du sie auch rückwirkend bis zu 5 Jahre nachträglich geltend machen. Details zum Ablauf und zur Frist liest du in Steuererklärung vom Steuerberater machen lassen.

Grundsätzlich musst du Werbungskosten mit Rechnungen, Fahrtenbüchern oder vergleichbaren Aufzeichnungen belegen können. Ist ein Nachweis nach Art und Höhe ausnahmsweise nicht möglich, genügt eine glaubhafte Schätzung. Belege musst du 7 Jahre aufbewahren – Details zur Aufbewahrungspflicht generell liest du in unserem Ratgeber Aufbewahrungspflicht für Belege.

Fazit

Werbungskosten sind für die meisten Arbeitnehmer:innen der größte Hebel, um die eigene Steuerlast zu senken – der Pauschbetrag von 132 Euro deckt aber nur die wenigsten Fälle vollständig ab. Wer Arbeitsmittel, Fortbildungen, einen doppelten Haushalt oder regelmäßige Telearbeit hat, sollte die tatsächlichen Kosten einzeln in der Arbeitnehmerveranlagung angeben statt sich auf den Pauschbetrag zu verlassen. Bei komplexeren Konstellationen – mehreren Kostenarten gleichzeitig, unklarer Abgrenzung zum Arbeitgeberersatz oder internationalen Bezügen – hilft eine passende Kanzlei über unsere Beratersuche für Österreich oder das Berater-Matching.

Stand & Methodik: September 2026. Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Werbungskosten allgemein) und § 26 Z 9 EStG 1988 (Telearbeitspauschale) über RIS. Beträge und Kategorien laut BMF – Werbungskosten im Überblick, BMF – ABC der Werbungskosten und BMF – Telearbeitspauschale. Diese Angaben sind orientierend und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie hoch ist der Werbungskosten-Pauschbetrag 2026?

132 Euro pro Jahr für jedes aktive Dienstverhältnis. Der Betrag ist bereits in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt und wird automatisch abgezogen, unabhängig davon, ob tatsächlich Werbungskosten anfallen. Steuerlich wirksam wird erst, was diesen Pauschbetrag übersteigt – wer 500 Euro an beruflichen Ausgaben nachweist, senkt sein steuerpflichtiges Einkommen also effektiv um 368 Euro, nicht um 500.

Was zählt alles zu den Werbungskosten?

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung deines Gehalts dienen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988). Häufige Beispiele: Arbeitsmittel und Computer, Fachliteratur, Aus- und Fortbildung, Arbeitskleidung (soweit typische Berufskleidung), das Arbeitszimmer bei beruflichem Mittelpunkt, doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten und Diäten, Fahrtkosten wie Pendlerpauschale oder Kilometergeld, Gewerkschaftsbeiträge sowie die Telearbeitspauschale.

Was ist der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben?

Werbungskosten hängen mit deiner beruflichen Tätigkeit zusammen – etwa Arbeitsmittel oder Fortbildung. Sonderausgaben sind dagegen privat veranlasste Ausgaben, die der Gesetzgeber trotzdem begünstigt, etwa Spenden an begünstigte Organisationen, der Kirchenbeitrag (bis 600 Euro/Jahr) oder Steuerberatungskosten, die unbegrenzt absetzbar sind. Beide mindern die Steuerbemessungsgrundlage, laufen im Formular L1 aber unter getrennten Kennzahlen.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale (Telearbeitspauschale) 2026?

Bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag (seit 1.1.2025 offiziell „Telearbeitstag" genannt), maximal 100 Tage und damit höchstens 300 Euro im Jahr. Zahlt der Arbeitgeber weniger als 3 Euro pro Tag, kannst du die Differenz zusätzlich als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschale wird nicht auf den allgemeinen 132-Euro-Pauschbetrag angerechnet. Bei mindestens 26 Telearbeitstagen im Jahr sind außerdem bis zu 150 Euro für ergonomisches Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) absetzbar.

Muss ich Werbungskosten belegen?

Grundsätzlich ja – über Rechnungen, Fahrtenbücher oder vergleichbare Aufzeichnungen, die du 7 Jahre aufbewahren musst. Ist ein Nachweis nach Art und Höhe ausnahmsweise nicht möglich, genügt eine glaubhafte Schätzung. Bei bestimmten Pauschalen (z. B. Pendlerpauschale über den Pendlerrechner, Homeoffice-Pauschale über die Anzahl der Homeoffice-Tage) übernimmt das Finanzamt die Berechnung selbst.

Kann ich Werbungskosten rückwirkend geltend machen?

Ja, über eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung bis zu 5 Jahre rückwirkend. Wurden sie im laufenden Jahr nicht über den Arbeitgeber berücksichtigt, holst du sie mit der Steuererklärung (Formular L1) nach – entweder elektronisch über FinanzOnline oder auf Papier.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsmitteln unter und über 1.000 Euro?

Arbeitsmittel bis 1.000 Euro Anschaffungskosten (z. B. ein günstiger Bürostuhl oder Werkzeug) sind im Jahr der Anschaffung sofort zur Gänze absetzbar. Kostet das Arbeitsmittel mehr, musst du es über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt absetzen (Absetzung für Abnutzung, AfA) – bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte nur mit der halben Jahres-AfA im ersten Jahr. Ein privat mitgenutzter Computer wird ohne gegenteiligen Nachweis nur zu 60 % beruflich anerkannt.

Weiterführend

Passende nächste Artikel

Nächster Schritt

Passenden Steuerberater in Österreich finden

Vergleiche Kanzleien nach Standort, Spezialisierung und Profilqualität. So siehst du schneller, welche Beratung zu deiner Situation passt.

Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.