Aufbewahrungspflicht Österreich 2026: 7 Jahre für Belege & Bücher
Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind in Österreich grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren (§ 132 Abs. 1 BAO) – die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht. Läuft dazu ein Abgabenverfahren, verlängert sich die Pflicht bis zu dessen Abschluss. Für Unterlagen zu Grundstücken gilt eine deutlich längere Frist von 22 Jahren (§ 18 Abs. 10 UStG), gekoppelt an den 20-jährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum. Digitale Aufbewahrung ist zulässig, wenn Vollständigkeit, Lesbarkeit und Unveränderbarkeit über die gesamte Frist gesichert bleiben. Fehlen Belege, drohen eine Schätzung der Bemessungsgrundlage (§ 184 BAO) sowie eine Geldstrafe bis 5.000 Euro wegen Finanzordnungswidrigkeit (§ 51 FinStrG).
Aktualisiert am
29. August 2026
Geo-Fokus
Wien, Graz, Linz + Österreich

Kurz zusammengefasst
Die wichtigsten Punkte vorab
Bücher, Aufzeichnungen und Belege sind grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren (§ 132 Abs. 1 BAO) – die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht.
Läuft zu einem Beleg ein Abgabenverfahren, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht automatisch bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.
Für Unterlagen zu Grundstücken gilt eine deutlich längere Frist von 22 Jahren (§ 18 Abs. 10 UStG) – gekoppelt an den seit 2012 geltenden 20-jährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum.
Digitale Aufbewahrung ist zulässig, wenn Vollständigkeit, Lesbarkeit und Unveränderbarkeit über die gesamte Frist gesichert sind – eine bloße Ablage auf USB-Stick oder Festplatte reicht dafür nicht.
Fehlen Belege, drohen eine Schätzung der Bemessungsgrundlage (§ 184 BAO) und eine Geldstrafe bis 5.000 Euro wegen Finanzordnungswidrigkeit (§ 51 FinStrG).
Kurzantwort: Bücher, Aufzeichnungen und Belege bewahrst du in Österreich grundsätzlich sieben Jahre auf (§ 132 BAO), gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht. Läuft dazu noch ein Abgabenverfahren, verlängert sich die Frist automatisch. Für Unterlagen zu Grundstücken gilt mit 22 Jahren eine deutlich längere Frist. Digitale Aufbewahrung ist erlaubt, wenn Vollständigkeit und Unveränderbarkeit gesichert sind – fehlen Belege ganz, drohen Schätzung und Geldstrafe.
Was fällt unter die Aufbewahrungspflicht?
§ 132 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) verpflichtet jeden, der zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist – also praktisch jedes Unternehmen, jede:n Freiberufler:in und jede:n Einnahmen-Ausgaben-Rechner:in –, diese Bücher und Aufzeichnungen samt den dazugehörigen Belegen aufzubewahren. Darunter fallen unter anderem Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassenbelege, Bankauszüge, Verträge, Inventuren und die Buchhaltungskonten selbst. Auch Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro sind davon nicht ausgenommen, nur weil sie weniger Pflichtangaben tragen müssen. Besonders bar- und beleglastig ist das Gastgewerbe: Wer dort die Registrierkassenpflicht einrichtet, sollte die Belegablage gleich auf die Sieben-Jahres-Frist auslegen – siehe Steuerberater für Gastronomie & Hotellerie.
Wie lange musst du aufbewahren – und ab wann läuft die Frist?
Die gesetzliche Grundfrist beträgt sieben Jahre. Sie beginnt nicht mit dem Ausstellungsdatum eines Belegs, sondern mit dem Ende des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht bzw. in dem die letzte damit zusammenhängende Eintragung vorgenommen wurde. Eine Rechnung, die sich auf das Geschäftsjahr 2019 bezieht, musst du damit bis 31. Dezember 2026 aufheben – nicht sieben Jahre ab Rechnungsdatum.
| Unterlage | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bücher, Aufzeichnungen, laufende Belege | 7 Jahre | § 132 Abs. 1 BAO |
| Unterlagen zu Grundstücken (Vorsteuerberichtigung) | 22 Jahre | § 18 Abs. 10 UStG |
| Belege mit Bezug zu einem anhängigen Verfahren | bis Verfahrensabschluss | § 132 Abs. 1 Satz 2 BAO |
Läuft ein Verfahren, verlängert sich die Frist
Ist ein Beleg für ein anhängiges Abgabenverfahren von Bedeutung – etwa eine laufende Außenprüfung, ein offener Rechtsmittelweg oder ein Finanzstrafverfahren –, endet die Aufbewahrungspflicht nach § 132 Abs. 1 zweiter Satz BAO nicht automatisch nach sieben Jahren, sondern erst mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Wirf also nichts weg, solange zu einem Beleg noch etwas offen ist, selbst wenn die reguläre Frist rechnerisch schon vorbei wäre.
Sonderfall Grundstücke: 22 statt 7 Jahre
Für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, gilt eine deutlich längere Frist von 22 Jahren (§ 18 Abs. 10 UStG). Der Grund: Bei Grundstücken läuft ein 20-jähriger Vorsteuerberichtigungszeitraum (§ 12 Abs. 10 UStG, seit 1. April 2012 – davor waren es zehn Jahre), und die zugrundeliegenden Unterlagen müssen so lange greifbar bleiben, wie eine Berichtigung noch möglich ist, zuzüglich einer Nachlauffrist. Vor 2012 lag die Aufbewahrungsfrist entsprechend bei 12 Jahren – wer noch mit diesem älteren Wert kalkuliert, sollte ihn auf 22 Jahre korrigieren. Betroffen sind vor allem Vermieter:innen und Unternehmen mit eigenen Betriebsimmobilien; unsere Hinweise für Steuerberater für Immobilien & Vermietung gehen auf die laufende Betreuung solcher Fälle näher ein.
Digital statt Papier: Wann reicht ein Scan?
Du musst Belege nicht im Original aufheben. § 132 Abs. 2 und 3 BAO lassen eine digitale Aufbewahrung zu, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe während der gesamten Aufbewahrungsfrist sichergestellt ist – also Echtheit der Herkunft, Unveränderbarkeit des Inhalts und Lesbarkeit durchgehend gegeben sind. Ein bloßer Scan, den du auf einem USB-Stick oder einer gewöhnlichen Festplatte ablegst, erfüllt das in der Regel nicht: Ohne dokumentierten, gegen nachträgliche Änderungen geschützten Digitalisierungsprozess (revisionssicheres Archiv) bleibt das Risiko, dass ein Beleg im Ernstfall nicht als vollwertiger Ersatz für das Original anerkannt wird. Ist die Ablage sauber organisiert, darfst du das Papier danach entsorgen.
Was droht, wenn Belege fehlen?
Fehlen Bücher, Aufzeichnungen oder Belege, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO schätzen – in der Praxis meist zu deinen Ungunsten, da im Zweifel eher zu hohe als zu niedrige Werte angesetzt werden. Zusätzlich droht bei vorsätzlicher Verletzung der Aufbewahrungspflicht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro. Beide Konsequenzen sind unabhängig voneinander möglich.
Achtung bei der Online-Recherche: Deutschland ≠ Österreich
Bei der Suche stößt man häufig auf die Angabe „acht Jahre" – das ist die deutsche Regelung: Deutschland hat seine Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsunterlagen mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Jänner 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Für Österreich gilt davon unabhängig weiterhin die Sieben-Jahres-Frist nach § 132 BAO. Beide Länder ändern ihre Fristen nicht synchron – für Belege aus einem österreichischen Betrieb zählt ausschließlich die österreichische Regel.
Fazit
Sieben Jahre ist die Faustregel, an der sich die laufende Belegablage der meisten EPUs, Freiberufler:innen und KMU orientiert – mit Verlängerung bei offenen Verfahren und einer deutlich strengeren 22-Jahres-Frist bei Grundstücken. Wer die Ablage nicht selbst verwalten will oder bei der digitalen Archivierung unsicher ist, gibt sie im Rahmen der laufenden Buchhaltung an einen Steuerberater ab – Buchhaltung auslagern oder selbst machen? hilft bei dieser Abwägung, Was kostet ein Steuerberater? zeigt, was das üblicherweise kostet. Eine passende Kanzlei findest du über unsere Beratersuche für Österreich.
Stand & Methodik: August 2026. Rechtsgrundlage: § 132 BAO (allgemeine Aufbewahrungspflicht, Fristbeginn, Verlängerung bei anhängigem Verfahren), § 18 Abs. 10 UStG 1994 i.V.m. § 12 Abs. 10 UStG 1994 (22-Jahres-Frist bei Grundstücken, Vorsteuerberichtigungszeitraum seit 1.4.2012), § 184 BAO (Schätzung), § 51 FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit). Quellen: WKO – Aufbewahrungspflichten für Unternehmen, USP – Aufbewahrungspflicht, BMF – Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken. Diese Angaben sind orientierend und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Thema
Wie lange muss ich Rechnungen und Belege in Österreich aufbewahren?
Grundsätzlich sieben Jahre. § 132 Abs. 1 BAO verpflichtet dich, Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren – unabhängig davon, ob du einnahmen-ausgaben-rechnest oder bilanzierst.
Ab wann läuft die Aufbewahrungsfrist konkret?
Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht bzw. in dem die letzte damit zusammenhängende Eintragung vorgenommen wurde. Eine Rechnung aus 2019 musst du damit bis 31. Dezember 2026 aufbewahren, danach darfst du sie vernichten – sofern kein Abgabenverfahren mehr offen ist.
Verlängert sich die Frist, wenn das Finanzamt noch prüft?
Ja. Ist ein Beleg für ein anhängiges Abgabenverfahren von Bedeutung – etwa eine laufende Außenprüfung oder ein Rechtsmittelverfahren –, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht nach § 132 Abs. 1 zweiter Satz BAO automatisch bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, auch wenn die reguläre Sieben-Jahres-Frist bereits abgelaufen wäre.
Gilt für Unterlagen zu einer Immobilie eine längere Frist?
Ja, 22 Jahre. Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind nach § 18 Abs. 10 UStG 22 Jahre aufzubewahren – das entspricht dem seit 1. April 2012 geltenden 20-jährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken (§ 12 Abs. 10 UStG) zuzüglich einer Nachlauffrist. Davor lag die Frist bei 12 Jahren; wer noch mit diesem älteren Wert rechnet, sollte ihn korrigieren.
Reicht es, Belege eingescannt zu speichern?
Ja, digitale Aufbewahrung ist zulässig, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe über die gesamte Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist – also Echtheit, Unveränderbarkeit und Lesbarkeit gesichert sind. Ein einfacher Scan auf einem USB-Stick oder einer normalen Festplatte reicht dafür in der Regel nicht; nötig ist ein dokumentiertes, gegen nachträgliche Änderung geschütztes Ablagesystem. Ist das erfüllt, kannst du das Papieroriginal danach entsorgen.
Was passiert, wenn ich Belege nicht mehr vorlegen kann?
Zwei Konsequenzen sind möglich: Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO schätzen, meist zu deinen Ungunsten. Zusätzlich droht bei vorsätzlicher Verletzung der Aufbewahrungspflicht eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG mit einer Geldstrafe bis 5.000 Euro.
Im Internet finde ich auch die Angabe „acht Jahre" – stimmt das für Österreich?
Nein, das ist deutsches Recht. Deutschland hat seine Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsunterlagen mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Jänner 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Für Österreich gilt davon unabhängig weiterhin die Sieben-Jahres-Frist nach § 132 BAO – die beiden Rechtsordnungen sollte man hier nicht vermischen.
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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.