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Steuerberater für Hotel & Gastronomie 2026: Kosten & Kasse

Einen eigenen Titel „Gastronomiesteuerberater" gibt es in Österreich nicht – Themen wie die Umsatzsteuer auf Speisen (10 %) und Getränke (grundsätzlich 20 %), die Registrierkassenpflicht und die Gastgewerbepauschalierung fallen unter den allgemeinen Berechtigungsumfang des Steuerberaters nach § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Einen amtlichen Tarif gibt es dafür nicht. Über 431 Kanzleien im Steuerpedia-Verzeichnis führen die Spezialisierung Gastronomie & Hotellerie.

Aktualisiert am

18. August 2026

Geo-Fokus

Wien, Graz, Linz + Österreich

Steuerberater für Gastronomie & Hotellerie — Illustration zu Umsatzsteuer und Registrierkasse in der österreichischen Gastronomie

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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„Gastronomiesteuerberater" ist kein eigener Titel, sondern Teil des allgemeinen Berechtigungsumfangs nach § 2 WTBG 2017 – die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe selbst regelt separat § 111 Gewerbeordnung 1994.

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Speisen werden mit 10 % Umsatzsteuer verrechnet (§ 10 Abs. 2 UStG 1994 i. V. m. Anlage 1), Getränke grundsätzlich mit dem Normalsatz von 20 % – Ausnahmen gelten nur für Milch(-mischgetränke) und Leitungswasser.

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Ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro und Barumsätzen über 7.500 Euro pro Jahr besteht Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO); die Belegerteilungspflicht gilt unabhängig davon ab dem ersten Barumsatz.

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Über 431 Kanzleien im Steuerpedia-Verzeichnis führen die Spezialisierung Gastronomie & Hotellerie; einen amtlichen Tarif gibt es nicht, abgerechnet wird meist zum selben Stundensatz wie bei anderer Spezialberatung.

Kurzantwort: Einen eigenen Titel „Gastronomiesteuerberater" gibt es in Österreich nicht – Umsatzsteuer auf Speisen (10 %) und Getränke (grundsätzlich 20 %), Registrierkassenpflicht und die Gastgewerbepauschalierung fallen unter den allgemeinen Berechtigungsumfang des Steuerberaters nach § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Einen amtlichen Tarif gibt es dafür nicht; abgerechnet wird meist zum selben Stundensatz wie bei anderer Spezialberatung.

Ist „Gastronomiesteuerberater" ein eigener Beruf?

Nein – eine eigene Zertifizierung oder Kammer-Zusatzqualifikation mit diesem Namen gibt es nicht. § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) regelt den allgemeinen Berechtigungsumfang von Steuerberater:innen: Hilfeleistung in Steuersachen inklusive Erstellung von Steuererklärungen, Buchführung, betriebswirtschaftliche Beratung und Vertretung vor Abgabenbehörden (Quelle: WTBG 2017 § 2, RIS). Umsatzsteuer-Abgrenzung, Registrierkassenpflicht und Pauschalierung im Gastgewerbe fallen einfach unter diese allgemeine Vorbehaltstätigkeit – „Gastronomie & Hotellerie" ist bei Steuerpedia eine Spezialisierung, die eine Kanzlei über Erfahrung und Schwerpunktsetzung erwirbt, kein separater Berufstitel.

Getrennt davon steht die Gewerbeberechtigung: Das Gastgewerbe ist ein reglementiertes Gewerbe nach § 111 Gewerbeordnung 1994 (Quelle: § 111 GewO 1994, RIS) und braucht einen Befähigungsnachweis bei der Gewerbebehörde – das ist Voraussetzung, um überhaupt ein Lokal eröffnen zu dürfen, hat aber mit der steuerlichen Beratung nichts zu tun. Die Gewerbeberechtigung regelt, ob du ein Gastgewerbe betreiben darfst; der Steuerberater regelt, wie du es steuerlich richtig abwickelst.

Was ein Steuerberater für Gastronomie & Hotellerie übernimmt

Zu den typischen Themen bei dieser Spezialisierung gehören:

  • Umsatzsteuer-Abgrenzung zwischen Speisen (10 %) und Getränken (grundsätzlich 20 %), inklusive korrekter Kassen-Konfiguration
  • Registrierkassenpflicht und Belegerteilung nach BAO korrekt einrichten und laufend prüfen
  • Gastgewerbepauschalierung als Alternative zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchrechnen
  • Trinkgeld-Behandlung in der Lohnverrechnung, inklusive Abgrenzung zur Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG
  • Personalkosten und Saisonarbeit, insbesondere Abrechnung nach dem Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe – in stark tourismusgeprägten Regionen wie Osttirol ein besonders häufiges Thema
  • Wareneinsatz- und Kalkulationskontrolle als Frühwarnsystem bei schwankender Rohaufschlagsspanne
  • Investitionsplanung bei Umbau, Erweiterung oder Übernahme eines Betriebs

Umsatzsteuer in der Gastronomie: zwei Sätze, eine Rechnung

Die größte laufende Fehlerquelle in der Gastro-Buchhaltung ist die korrekte Trennung zwischen Speisen und Getränken – beide werden unterschiedlich besteuert, tauchen aber oft auf derselben Rechnung auf.

Leistung Umsatzsteuersatz
Speisen (Restaurationsumsätze, auch zum Mitnehmen)10 %
Alkoholische Getränke (Wein, Bier, Spirituosen)20 %
Nicht-alkoholische Getränke (Kaffee, Limonade, Säfte)20 %
Milch & Milchmischgetränke (Milch überwiegt)10 %
Leitungswasser10 %

Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 2 UStG 1994 in Verbindung mit Anlage 1 zum UStG (Quelle: § 10 UStG 1994, Jusline). Die Abgabe von Speisen im Rahmen einer Bewirtungsleistung fällt unter den ermäßigten Satz von 10 % – das gilt inzwischen auch für Speisen zum Mitnehmen. Beim Ausschank von Getränken gilt dagegen grundsätzlich der Normalsatz von 20 %, unabhängig davon, ob das Getränk alkoholisch ist oder nicht (Quelle: Landwirtschaftskammer OÖ – Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf). Ausnahmen mit 10 % gelten nur für Milch bzw. Milchmischgetränke, bei denen der Milchanteil überwiegt, sowie für Leitungswasser.

Wichtig zur Abgrenzung: Die seit 1. Juli 2026 geltende Umsatzsteuersenkung auf 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel betrifft ausschließlich den Verkauf von Waren im Handel – nicht die Bewirtung im Restaurant oder Café, die weiterhin bei 10 % (Speisen) bzw. 20 % (Getränke) bleibt. Details zur Abgrenzung Warenverkauf versus Gastronomieleistung findest du in Mehrwertsteuer Lebensmittel Österreich. Auch die befristete Corona-Ermäßigung auf 5 % für Speisen und bestimmte Getränke ist längst ausgelaufen – sie galt nur von Juli 2020 bis Ende 2021 und ist seit 1. Jänner 2022 wieder Geschichte.

Registrierkassen- und Belegpflicht

Wer bar kassiert, muss zwei getrennte Schwellen im Blick behalten:

  • Registrierkassenpflicht entsteht, sobald ein Betrieb pro Jahr sowohl einen Gesamtumsatz von mehr als 15.000 Euro als auch davon Barumsätze von mehr als 7.500 Euro erzielt (§ 131b BAO, Barumsatzverordnung; Quelle: USP.gv.at – Registrierkassen). Für praktisch jeden laufenden Gastronomiebetrieb ist das schnell überschritten.
  • Belegerteilungspflicht gilt unabhängig von dieser Schwelle: Ab dem allerersten Barumsatz muss ein Beleg ausgestellt werden (§ 132a BAO, Quelle: BAO, Jusline).

Technische Anforderungen an Sicherheitseinrichtung, Belegformat und Signatur der Registrierkasse regelt die Kassenrichtlinie 2012 des BMF, ergänzt um die Bestimmungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (Quelle: BMF – Kassenrichtlinie 2012). Ein spezialisierter Steuerberater kennt die praktischen Stolperfallen – etwa die korrekte Zuordnung von Trinkgeld, Storno-Buchungen oder Gutscheinen im Kassensystem.

Trinkgeld: wann es steuerfrei bleibt

Trinkgeld ist für Arbeitnehmer:innen im Gastgewerbe unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988): Es muss freiwillig gegeben werden, darf keinen Rechtsanspruch begründen, muss zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Entgelt gewährt werden und in der jeweiligen Branche ortsüblich sein – im Gastgewerbe ist das der Regelfall. Für Unternehmer:innen selbst (z. B. Einzelunternehmer:in ohne Personal) gilt diese Befreiung nicht: Trinkgeld an sie zählt zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. In der Lohnverrechnung sauber zwischen steuerfreiem Trinkgeld und steuerpflichtigem Lohn zu trennen, gehört zu den laufenden Aufgaben, bei denen eine spezialisierte Kanzlei Fehlerquellen kennt.

Gastgewerbepauschalierung als Alternative

Statt jede Betriebsausgabe einzeln zu erfassen, können Gastgewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen die Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 nutzen (BGBl. II Nr. 488/2012 i. d. g. F., weiterhin in Kraft) – eine Pauschalierung des Gewinns über mehrere Teilpauschalen:

Pauschale Höhe
Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz, netto)bis 400.000 Euro
Grundpauschale15 % des Umsatzes (mind. 6.000, max. 60.000 Euro)
Mobilitätspauschale2–6 % je nach Gemeindegröße (max. 8.000–24.000 Euro)
Energie- und Raumpauschale8 % des Umsatzes (max. 32.000 Euro)

Die Grundpauschale ist Voraussetzung dafür, auch die beiden anderen Pauschalen nutzen zu können (Quelle: WKO – Pauschalierung im Gastgewerbe; Rechtsgrundlage: Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, RIS). Ob sich die Pauschalierung gegenüber der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lohnt, hängt stark von der tatsächlichen Kostenstruktur des Betriebs ab – das lässt sich nur mit einer individuellen Vergleichsrechnung beantworten, kein pauschales Ja oder Nein.

Personal und Saisonarbeit: kurzer Überblick

Gastronomie- und Hotelbetriebe rechnen ihr Personal überwiegend nach dem bundesweiten Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe ab, der zwischen dem WKO-Fachverband und der zuständigen Gewerkschaft ausgehandelt wird (Quelle: WKO – Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe). Bei stark saisonal schwankendem Personalbedarf – etwa in Tourismusregionen – kommen zusätzlich Themen wie befristete Dienstverhältnisse und Zu- und Abmeldungen bei der Sozialversicherung dazu. Mehr zu den Grundlagen der Lohnverrechnung liest du in Steuerberater für Lohnverrechnung & Personalwesen.

Was kostet ein Steuerberater für Gastronomie & Hotellerie?

Wie bei jeder Steuerberater-Leistung in Österreich gibt es keinen amtlichen Tarif – die früheren Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhänder wurden 2007 aufgehoben, Honorare sind seither frei vereinbar (Quelle: WKO – Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater). Eine eigene, öffentlich zugängliche Preisliste speziell für Gastronomie- und Hotellerieberatung konnten wir bei keiner offiziellen Stelle finden – in der Praxis wird diese Spezialberatung meist zum selben Stundensatz abgerechnet wie andere Spezial- und Senior-Beratung.

Leistung Größenordnung (netto, orientativ)
Stundensatz Spezial-/Senior-Beratungca. 225–360 Euro/Stunde
Laufende Buchhaltung inkl. Kassenabstimmungmeist als Monatspauschale, abhängig vom Belegvolumen
Lohnverrechnung pro Dienstnehmer:in und Monatca. 16–40 Euro

Die Stundensätze entsprechen unserer allgemeinen Preisstaffelung aus Was kostet ein Steuerberater? – kein gesetzlicher Tarif, im Einzelfall frei verhandelbar und abhängig von Betriebsgröße, Belegvolumen und Personalstand.

Worauf du bei der Auswahl achten solltest

  1. Nachweisbare Erfahrung statt Titel: Einen geschützten Titel „Gastronomiesteuerberater" gibt es nicht – frag gezielt nach Referenzen aus Restaurant-, Café- oder Hotelbetrieben.
  2. Kassen-Know-how: Kennt die Kanzlei die praktischen Fallstricke bei Registrierkasse, Belegpflicht und der Trennung Speisen/Getränke?
  3. Pauschalierungs-Erfahrung: Kann die Kanzlei durchrechnen, ob sich die Gastgewerbepauschalierung für deinen Betrieb lohnt?
  4. Lohnverrechnung mit KV-Kenntnis: Vertrautheit mit dem Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe, insbesondere bei Saisonarbeit.
  5. Digitale Anbindung: Schnittstelle zu gängigen Kassensystemen erleichtert die laufende Zusammenarbeit erheblich.
  6. Qualifikationsnachweis: Eintragung im KSW-Register (Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen).
  7. Transparente Preisliste statt einer Pauschale ohne nachvollziehbare Aufschlüsselung der Einzelposten.

Kanzleien, die diese Spezialisierung führen, findest du über unsere Suche nach Steuerberatern für Gastronomie & Hotellerie – aktuell über 431 Kanzleien im Verzeichnis.

Fazit

Gastronomie- und Hotelbetriebe haben mit der Umsatzsteuer-Abgrenzung zwischen Speisen und Getränken, der Registrierkassenpflicht und oft schwankendem Saisonpersonal ein eigenes Bündel an laufenden Herausforderungen – auch wenn es keinen eigenen Berufszweig „Gastronomiesteuerberater" gibt. Wer hier auf eine Kanzlei mit tatsächlicher Branchenerfahrung setzt, spart sich vor allem eines: wiederkehrende Kassen- und USt-Fehler, die bei einer Prüfung teuer werden können.

Bist du dir noch unsicher, ob sich eine laufende Steuerberatung für deinen Betrieb überhaupt auszahlt? Unser Grundlagenartikel Wann brauche ich einen Steuerberater? hilft bei der Einschätzung.

Passende Kanzleien mit Schwerpunkt Gastronomie & Hotellerie findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder starte mit dem Berater-Matching. Einen groben Überblick über übliche Honorare gibt unser Beitrag Was kostet ein Steuerberater?.

Stand & Methodik: August 2026. Rechtsgrundlagen: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017) und Gewerbeordnung 1994 (§ 111) über RIS bzw. Jusline; Umsatzsteuersätze aus § 10 UStG 1994 samt Anlage 1 (Jusline) und der Landwirtschaftskammer OÖ; Registrierkassen- und Belegpflicht aus § 131b und § 132a BAO sowie der BMF-Kassenrichtlinie 2012; Trinkgeld-Steuerfreiheit aus § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988; Gastgewerbepauschalierung aus der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 (BGBl. II Nr. 488/2012 i. d. g. F.) und WKO. Genannte Preisspannen sind Richtwerte, kein gesetzlicher Tarif. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Ist „Gastronomiesteuerberater" ein eigener, geschützter Titel?

Nein. Es gibt keine eigene Zertifizierung oder Kammer-Zusatzqualifikation mit diesem Namen. Themen wie die Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke, die Registrierkassenpflicht oder die Gastgewerbepauschalierung fallen unter den allgemeinen Berechtigungsumfang des Steuerberaters nach § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). „Gastronomie & Hotellerie" ist bei Steuerpedia eine Spezialisierung, die eine Kanzlei über tatsächliche Erfahrung und Schwerpunktsetzung erwirbt – kein separater Berufstitel.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke im Restaurant?

Speisen (Restaurationsumsätze) werden mit 10 % Umsatzsteuer verrechnet (§ 10 Abs. 2 UStG 1994 i. V. m. Anlage 1) – das gilt auch für Speisen zum Mitnehmen. Getränke unterliegen beim Ausschank grundsätzlich dem Normalsatz von 20 %, unabhängig davon, ob sie alkoholisch oder nicht-alkoholisch sind (also auch Kaffee, Limonade oder Mineralwasser). Ausgenommen sind nur Milch bzw. Milchmischgetränke, bei denen Milch überwiegt, sowie Leitungswasser – diese bleiben bei 10 %.

Gilt die 4,9-%-Ermäßigung auf Grundnahrungsmittel auch im Restaurant?

Nein. Die seit 1. Juli 2026 geltende Umsatzsteuersenkung auf 4,9 % betrifft ausschließlich den Verkauf bestimmter Grundnahrungsmittel im Handel, nicht die Bewirtung im Restaurant oder Café. Details dazu und zur Abgrenzung Warenverkauf versus Gastronomieleistung findest du in unserem Beitrag „Mehrwertsteuer Lebensmittel Österreich".

Ab wann brauche ich eine Registrierkasse?

Registrierkassenpflicht besteht, sobald ein Betrieb pro Jahr einen Umsatz von mehr als 15.000 Euro UND davon Barumsätze von mehr als 7.500 Euro erzielt (§ 131b BAO, Barumsatzverordnung). Unabhängig von dieser Schwelle gilt die Belegerteilungspflicht: Ab dem allerersten Barumsatz musst du einen Beleg ausstellen (§ 132a BAO). Details zu Anforderungen und Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse regelt die Kassenrichtlinie 2012 des BMF.

Muss ich Trinkgeld versteuern?

Trinkgeld, das Arbeitnehmer:innen von Gästen erhalten, ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988): Es muss freiwillig gegeben werden, ohne Rechtsanspruch bestehen und zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Entgelt gewährt werden. Außerdem muss es in der jeweiligen Branche – wie im Gastgewerbe – ortsüblich sein. Trinkgeld an den:die Unternehmer:in selbst (z. B. Einzelunternehmer:in ohne Personal) fällt nicht unter diese Befreiung, sondern zählt zu den Betriebseinnahmen.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.