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Mehrwertsteuer Lebensmittel Österreich 2026: 4,9% statt 10%

Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich für ausgewählte Grundnahrungsmittel dauerhaft eine gesenkte Umsatzsteuer von 4,9 % statt zuvor 10 % (neuer § 10 Abs. 1a UStG 1994, BGBl. I Nr. 37/2026). Begünstigt sind unter anderem Milch, Butter, Eier, frisches Gemüse und Obst, Reis, Mehl, einfache Teigwaren, Brot und Salz – maßgeblich ist die zolltarifliche KN-Einstufung. Restaurant- und Gastronomieleistungen bleiben bei 10 %. Für Betriebe bedeutet das Umstellungsaufwand bei Kasse, Buchhaltung und Produkteinordnung.

Aktualisiert am

10. Juli 2026

Geo-Fokus

Österreich

Illustration zur Umsatzsteuersenkung auf 4,9 % für Grundnahrungsmittel in Österreich

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Seit 1. Juli 2026 gilt für ausgewählte Grundnahrungsmittel ein neuer Umsatzsteuersatz von 4,9 % statt bisher 10 % – dauerhaft, ohne Befristung.

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Begünstigt sind u. a. Milch, Naturjoghurt, Butter, Eier, frisches Gemüse, Kern- und Steinobst, Reis, Mehl, einfache Teigwaren, Brot und Speisesalz – entscheidend ist die zolltarifliche KN-Einstufung, nicht die Produktbezeichnung.

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Restaurant- und Gastronomieleistungen bleiben bei 10 %: Der 4,9-%-Satz gilt nur für den Verkauf von Waren, nicht für die Bewirtung.

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Die Weitergabe an die Kundschaft ist freiwillig (Zusage des Handelsverbands), gesetzlich nicht erzwingbar; die Regierung schätzt rund 100 Euro Entlastung pro Haushalt und Jahr.

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Betriebe müssen Kasse und Buchhaltung umstellen, Produkte nach der Kombinierten Nomenklatur einreihen und den Stichtag (Lieferung nach dem 30.06.2026) beachten.

Kurz gesagt: Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein neuer, dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel – statt bisher 10 %. Begünstigt sind unter anderem Milch, Naturjoghurt, Butter, Eier, frisches Gemüse, Kern- und Steinobst, Reis, Mehl, einfache Teigwaren, Brot und Speisesalz. Der niedrigere Satz gilt für den Verkauf von Lebensmitteln (Handel, Nahversorger, Verkauf über die Theke) – nicht für Restaurant- und Gastronomieleistungen, die bei 10 % bleiben. Rechtsgrundlage ist der neue § 10 Abs. 1a UStG 1994 (BGBl. I Nr. 37/2026).

Was hat sich seit 1. Juli 2026 geändert?

Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Österreich erstmals ein dritter ermäßigter Umsatzsteuersatz. Für eine festgelegte Liste an Grundnahrungsmitteln sank die Steuer von 10 % auf 4,9 %. Die Regelung ist unbefristet – sie läuft nicht automatisch wieder aus. „Mehrwertsteuer" ist dabei nur der umgangssprachliche Begriff; im österreichischen Recht heißt die Steuer Umsatzsteuer (USt).

Punkt Regelung
Neuer Steuersatz4,9 % (vorher 10 %)
Gilt seit1. Juli 2026 (für Lieferungen nach dem 30.06.2026)
BefristungKeine – dauerhaft
WofürVerkauf bestimmter Grundnahrungsmittel (Warenlieferung)
Nicht dafürRestaurant- und Gastronomieleistungen (weiter 10 %)
Rechtsgrundlage§ 10 Abs. 1a UStG 1994, Anlage 3 (BGBl. I Nr. 37/2026)

Welche Lebensmittel werden mit 4,9 % besteuert?

Begünstigt ist eine genau umrissene Liste (Anlage 3 zum UStG). Entscheidend ist nicht die Alltagsbezeichnung, sondern die zolltarifliche Einordnung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) – dazu unten mehr. Zu den begünstigten Produkten zählen:

Warengruppe Beispiele
Milch & eng begrenzte MilchprodukteMilch (auch laktosefrei), Naturjoghurt, Butter
EierFrische Hühnereier
GemüseFrisch, gekühlt oder gefroren (nicht zubereitet): z. B. Kartoffeln, Tomaten, Zwiebeln, Karotten, Kohl, Paprika
ObstKern- und Steinobst: Äpfel, Birnen, Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Zwetschken
Trockene GrundnahrungsmittelReis, Weizenmehl und -grieß, ungekochte ungefüllte Teigwaren
Brot & einfaches GebäckBrot/Gebäck mit max. 5 % Fett und max. 5 % Zucker (je Trockenmasse)
SonstigesSpeisesalz

Bei Joghurt ist nach derzeitigem Stand vor allem Naturjoghurt erfasst; bei aromatisierten oder stark gezuckerten Sorten entscheidet die konkrete KN-Einreihung. Im Zweifel ist immer der Wortlaut der Anlage 3 maßgeblich.

Welche Lebensmittel sind NICHT betroffen?

Begünstigt sind ausschließlich die Produkte der Anlage 3 – alles andere bleibt bei 10 % oder 20 %. Nicht enthalten sind insbesondere:

  • Fleisch, Wurst und Geflügel
  • Käse sowie Kefir und Sauerrahm (nur Milch, Naturjoghurt und Butter sind begünstigt)
  • Beerenobst (Erdbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren) sowie Zitrusfrüchte, Bananen und Südfrüchte
  • Süßes oder fettes Gebäck über der 5-%-Grenze, dazu Laugengebäck, Plunder und Blätterteig
  • Fertiggerichte, marinierte Produkte, Obstsalate und Kombiprodukte (z. B. die Wurstsemmel)
  • Süßwaren, Schokolade, Chips und Snacks
  • Würzmischungen und Kräutersalz, Haferflocken, Nüsse, Hülsenfrüchte, Fisch und Pflanzenöle

Warum ausgerechnet 4,9 % – und nicht 5 %?

Der ungewöhnliche Satz ist kein Zufall, sondern EU-rechtlich erzwungen. Die EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie erlaubt jedem Mitgliedstaat grundsätzlich nur zwei „normale" ermäßigte Sätze – in Österreich sind das bereits 10 % und 13 %. Ein zusätzlicher, noch niedrigerer („super-ermäßigter") Satz ist nur zulässig, wenn er unter 5 % liegt. Deshalb wurde der neue Lebensmittel-Satz auf 4,9 % festgelegt.

Wird es im Supermarkt wirklich billiger?

Die Steuer sinkt – ob auch die Preise sinken, hängt von den Händlern ab. Eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe gibt es nicht. Der Handelsverband hat allerdings am 24. Juni 2026 schriftlich zugesagt, den Steuervorteil zu 100 % an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das ist eine freiwillige Branchenzusage, kein durchsetzbarer Mechanismus. Die Regierung schätzt die Entlastung auf rund 100 Euro pro Haushalt und Jahr (Schätzung der Regierung); der Budgetdienst des Parlaments weist je nach Haushaltsgröße rund 45 bis 120 Euro pro Jahr aus und beziffert die budgetären Mindereinnahmen auf rund 400 Millionen Euro jährlich.

Gilt die Senkung auch im Restaurant oder Café?

Nein. Der 4,9-%-Satz gilt nur für die Lieferung von Waren, nicht für Gastronomie- und Verpflegungsleistungen – diese bleiben bei 10 %. Die Abgrenzung läuft über die Frage, ob ein Service- oder Zubereitungselement dazukommt:

  • 4,9 %: die Semmel oder das Brot beim Bäcker zum Mitnehmen, der Einkauf im Supermarkt.
  • 10 %: die belegte Wurstsemmel (Zubereitung), die Semmel mit Kaffee zum Verzehr am Stehtisch, Buffet oder Bedienung mit Geschirr.

Für Betriebe mit beidem (z. B. eine Bäckerei mit Café) heißt das: Warenverkauf und Bewirtung müssen sauber getrennt verrechnet werden.

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Für Lebensmittelhandel, Nahversorger, Bäckereien und alle, die begünstigte Waren verkaufen, bringt die Umstellung konkreten Handlungsbedarf:

  1. Kasse und Buchhaltung umstellen: den 4,9-%-Satz als eigenen Steuertarif in Registrierkasse und ERP anlegen.
  2. Produkte richtig einordnen: jedes Produkt nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) einreihen – die Bezeichnung allein genügt nicht.
  3. Brot & Gebäck prüfen: Fett- und Zuckergehalt je Trockenmasse berechnen und dokumentieren (Grenze jeweils 5 %; Analyse z. B. nach Weibull-Stoldt für Fett und HPLC für Zucker – maßgeblich sind Anlage 3 UStG und die BMF-Fachinformation).
  4. Gastronomie trennen: Warenlieferung (4,9 %) und Bewirtung (10 %) klar auseinanderhalten.
  5. Stichtag beachten: Maßgeblich ist der Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt nach dem 30.06.2026 – nicht das Bestell- oder Zahlungsdatum. Anzahlungen über den Stichtag gesondert prüfen.
  6. UVA korrekt erfassen: den neuen Satz im richtigen Feld der Umsatzsteuervoranmeldung ausweisen (die konkreten Kennzahlen gibt das BMF in der aktuellen UVA-Vorlage vor).
  7. Dokumentieren: Produkteinordnung und Berechnungen sieben Jahre aufbewahren (§ 132 BAO).

Gerade die KN-Einstufung und die 5-%-Grenze bei Gebäck sind in der Praxis fehleranfällig. Wenn du unsicher bist, klärt das am besten deine Steuerberatung – etwa im Zuge der laufenden Buchhaltung. Falls du noch unsicher bist, ob sich eine laufende Steuerberatung für deinen Betrieb überhaupt lohnt, findest du dort die Entscheidungshilfe. Passende Kanzleien findest du über unsere Beratersuche für Österreich.

Fazit

Die Umsatzsteuersenkung auf 4,9 % entlastet seit 1. Juli 2026 dauerhaft den Einkauf vieler Grundnahrungsmittel – sofern der Handel die Ersparnis weitergibt. Für Unternehmen ist sie vor allem eine Umsetzungsaufgabe: Kassensystem, KN-Einstufung und die saubere Abgrenzung zur Gastronomie entscheiden, ob alles korrekt verrechnet wird. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, holt sich fachliche Unterstützung – was das typischerweise kostet, zeigt unser Kosten-Ratgeber.

Steuerberater mit Schwerpunkt Handel, Gastronomie oder Buchhaltung findest du über unsere Suche oder das Berater-Matching.

Stand & Methodik: Juni 2026. Rechtsgrundlage ist der neue § 10 Abs. 1a UStG 1994 samt Anlage 3 (kundgemacht als BGBl. I Nr. 37/2026 am 10.06.2026, Nationalratsbeschluss vom 21.05.2026). Angaben nach BMF-Fachinformation, Wirtschaftskammer Österreich und Parlamentskorrespondenz. Die genaue Produktabgrenzung richtet sich nach dem Wortlaut der Anlage 3 UStG; dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Welche Lebensmittel sind seit 1. Juli 2026 günstiger?

Der ermäßigte Satz von 4,9 % gilt für eine festgelegte Liste an Grundnahrungsmitteln: unter anderem Milch (auch laktosefrei), Naturjoghurt, Butter, frische Hühnereier, frisches oder gefrorenes Gemüse, Kern- und Steinobst (z. B. Äpfel, Birnen, Marillen, Kirschen), Reis, Weizenmehl, ungekochte ungefüllte Teigwaren, Brot und einfaches Gebäck sowie Speisesalz. Maßgeblich ist die zolltarifliche Einordnung (Kombinierte Nomenklatur), nicht die Produktbezeichnung.

Seit wann gilt die neue Mehrwertsteuer auf Lebensmittel in Österreich?

Der Satz von 4,9 % gilt für Lieferungen und Einfuhren seit dem 1. Juli 2026, also für alle Lieferungen nach dem 30. Juni 2026. Maßgeblich ist der tatsächliche Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt, nicht das Bestell- oder Zahlungsdatum.

Muss der Supermarkt die Ersparnis wirklich weitergeben?

Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Der Handelsverband hat aber am 24. Juni 2026 zugesagt, den Steuervorteil zu 100 % an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das ist eine freiwillige Branchenzusage, kein erzwingbarer Mechanismus.

Gilt 4,9 % auch beim Kauf im Restaurant?

Nein. Der ermäßigte Satz gilt nur für die Lieferung von Waren, nicht für Restaurant-, Verpflegungs- und Cateringleistungen – diese bleiben bei 10 %. Die Semmel beim Bäcker zum Mitnehmen wird mit 4,9 % besteuert, die belegte Wurstsemmel oder die Semmel mit Kaffee am Stehtisch mit 10 %.

Welche Lebensmittel sind NICHT in der Senkung enthalten?

Nicht begünstigt sind unter anderem Fleisch, Wurst und Geflügel, Käse, Kefir und Sauerrahm, Beerenobst, Zitrusfrüchte und Bananen, süßes oder fettes Gebäck über der 5-%-Grenze, Fertiggerichte und Kombiprodukte (z. B. die Wurstsemmel), Süßwaren, Schokolade und Snacks. Sie bleiben bei 10 % oder 20 %.

Warum beträgt der Satz 4,9 % und nicht 5 %?

Weil das EU-Recht es so vorgibt. Die EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie erlaubt nur zwei reguläre ermäßigte Sätze (in Österreich 10 % und 13 %). Ein zusätzlicher, stark ermäßigter Satz ist nur unterhalb von 5 % zulässig – daher 4,9 %.

Wie buche ich den neuen 4,9-%-Satz in der Buchhaltung?

Du legst 4,9 % als eigenen Steuertarif in Kasse und Buchhaltung bzw. ERP an und weist den Umsatz im dafür vorgesehenen Feld der Umsatzsteuervoranmeldung aus. Die konkreten Kennzahlen gibt das BMF in der aktuellen UVA-Vorlage vor. Im Zweifel hilft die Steuerberatung bei der korrekten Einrichtung.

Muss ich mein Kassensystem umstellen – und bis wann?

Ja. Wer begünstigte Waren verkauft, muss den 4,9-%-Satz bis zum Stichtag 1. Juli 2026 in der Registrierkasse und im Warenwirtschaftssystem hinterlegen. Außerdem ist jedes Produkt nach der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen; bei Brot und Gebäck ist zusätzlich die 5-%-Grenze für Fett und Zucker je Trockenmasse zu prüfen.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.