UmsatzsteuerÖsterreich Guide

Mehrwertsteuer Österreich 2026: Alle Steuersätze im Überblick

In Österreich gelten nebeneinander vier Umsatzsteuersätze: der Normalsatz von 20 % (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) für alle nicht ausdrücklich begünstigten Umsätze, zwei ermäßigte Sätze von 10 % (u. a. die meisten Lebensmittel, Bücher, Personenbeförderung, Wohnraumvermietung, Beherbergung) und 13 % (u. a. Kulturleistungen, lebende Tiere und Pflanzen, Wein ab Hof, innerösterreichische Flüge) sowie seit 1. Juli 2026 ein neuer Satz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel. „Mehrwertsteuer" ist die umgangssprachliche Bezeichnung, im Gesetz heißt die Steuer Umsatzsteuer (USt). Davon zu unterscheiden sind unecht steuerbefreite Umsätze ganz ohne Vorsteuerabzug, etwa bei der Kleinunternehmerregelung.

Aktualisiert am

1. September 2026

Geo-Fokus

Österreich

Illustration zu den österreichischen Umsatzsteuersätzen 20, 13, 10 und 4,9 Prozent

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Österreich kennt vier Umsatzsteuersätze: 20 % (Normalsatz), 13 %, 10 % und seit 1. Juli 2026 den neuen Satz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel.

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Der Normalsatz von 20 % gilt immer dann, wenn ein Umsatz keinem der ermäßigten Sätze ausdrücklich zugeordnet ist.

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10 % gilt u. a. für die meisten Lebensmittel, Bücher und Zeitungen, Personenbeförderung, Wohnraumvermietung und Beherbergung.

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13 % gilt u. a. für Kulturleistungen (Theater, Kino, Museen), lebende Tiere und Pflanzen, Brennholz, Wein ab Hof und innerösterreichische Flüge.

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„Mehrwertsteuer" und „Umsatzsteuer" bezeichnen dieselbe Steuer – zu unterscheiden davon sind echte Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug wie die Kleinunternehmerregelung.

Kurzantwort: Österreich hat vier Umsatzsteuersätze: 20 % als Normalsatz, 13 % und 10 % als ermäßigte Sätze sowie seit 1. Juli 2026 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel. Welcher Satz gilt, hängt von der Ware oder Leistung ab – nicht vom Unternehmen. Der folgende Überblick zeigt die wichtigsten Kategorien je Satz.

Die vier Umsatzsteuersätze auf einen Blick

„Mehrwertsteuer" ist der umgangssprachliche Name; im österreichischen Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) heißt die Steuer amtlich Umsatzsteuer (USt). Beide Begriffe meinen dieselbe Steuer.

SatzRechtsgrundlageWofür (Auswahl)
20 % (Normalsatz)§ 10 Abs. 1 UStGAlles, was keinem ermäßigten Satz zugeordnet ist
13 %§ 10 Abs. 3 UStG, Anlage 2Kulturleistungen, lebende Tiere & Pflanzen, Brennholz, Wein ab Hof, Inlandsflüge
10 %§ 10 Abs. 2 UStG, Anlage 1Die meisten Lebensmittel, Bücher, Personenbeförderung, Wohnraumvermietung, Beherbergung
4,9 % (neu)§ 10 Abs. 1a UStG, Anlage 3Ausgewählte Grundnahrungsmittel, seit 1. Juli 2026

Normalsteuersatz: 20 %

Der Normalsatz von 20 % ist der Regelfall (§ 10 Abs. 1 UStG 1994): Er gilt für jeden steuerpflichtigen Umsatz, der nicht ausdrücklich einem der ermäßigten Sätze zugeordnet ist – von den meisten Dienstleistungen über Elektronik bis zu Kleidung. In der Praxis ist der Normalsatz damit der Ausgangspunkt; die ermäßigten Sätze sind die begründungsbedürftige Ausnahme.

Sonderfall Jungholz und Mittelberg: In der Tiroler Gemeinde Jungholz und in Mittelberg im Kleinwalsertal (Vorarlberg) gilt aufgrund ihrer Einbindung in das deutsche Zollgebiet beim Normalsatz die deutsche Umsatzsteuer von 19 % statt 20 % – die ermäßigten österreichischen Sätze von 10 % und 13 % gelten dort unverändert weiter.

Ermäßigter Satz: 10 %

Der 10-%-Satz (§ 10 Abs. 2 UStG 1994 samt Anlage 1) ist der am häufigsten angewendete ermäßigte Satz:

KategorieBeispiele
Lebensmittel (allgemein)Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Getreide – Ausnahme: bestimmte Grundnahrungsmittel seit 1.7.2026 mit 4,9 %
Bücher, Zeitungen, E-BooksGedruckte und elektronische Publikationen gleichgestellt
PersonenbeförderungBahn, Bus, Taxi
Vermietung für WohnzweckeMiete von Wohnraum (nicht: Gewerbeflächen)
BeherbergungÜbernachtung in Hotels, Pensionen, auf Campingplätzen
Müllabfuhr & KanalisationKommunale Entsorgungsleistungen

Beherbergung – warum 10 % und nicht 13 %? Der Satz für Hotelübernachtungen wurde häufig verwechselt, weil er sich mehrfach geändert hat: 10 % bis 30. April 2016, dann eine Anhebung auf 13 % vom 1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2018, danach wieder 10 % seit 1. November 2018, dazwischen eine befristete Corona-Absenkung auf 5 % (1.7.2020–31.12.2021). Seit 1. Jänner 2022 gilt wieder durchgehend 10 % – das ist der aktuell gültige Stand.

Ermäßigter Satz: 13 %

Der zweite ermäßigte Satz von 13 % (§ 10 Abs. 3 UStG 1994 samt Anlage 2) betrifft eine kleinere, aber wirtschaftlich relevante Gruppe von Waren und Leistungen:

KategorieBeispiele
KulturleistungenTheater, Konzerte, Museen, Kino, Zirkus (soweit nicht unecht befreit)
Lebende Tiere & PflanzenNutz- und Haustiere, Blumen, Setzlinge, Futtermittel
BrennholzFeuerholz für den Hausgebrauch
Wein ab HofDirektvermarktung durch den Winzer aus Eigenbau
Innerösterreichische FlügePersonenbeförderung im Luftverkehr innerhalb Österreichs
Kunstgegenstände & AntiquitätenSammlungsstücke, Antiquitäten über 100 Jahre

Ein häufiger Irrtum: Kulturveranstaltungen werden manchmal fälschlich bei 10 % vermutet, weil Bücher und Zeitungen (10 %) inhaltlich benachbart wirken. Maßgeblich ist aber die gesetzliche Zuordnung – und die liegt für Theater-, Kino- und Museumsbesuche bei 13 %.

Neuer Satz: 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel

Seit 1. Juli 2026 gibt es erstmals einen vierten, super-ermäßigten Satz: 4,9 % für eine taxativ festgelegte Liste an Grundnahrungsmitteln wie Milch, Naturjoghurt, Butter, Eier, frisches Obst und Gemüse, Reis, Mehl, einfache Teigwaren, Brot und Speisesalz (§ 10 Abs. 1a UStG 1994, neue Anlage 3). Der Satz gilt nur für den Verkauf von Waren, nicht für Restaurant- und Gastronomieleistungen – diese bleiben bei 10 % bzw. 20 %. Die vollständige Liste der begünstigten Produkte, alle Ausnahmen (z. B. Fleisch, Käse, Beerenobst) und was Betriebe umstellen müssen, erklärt der Ratgeber Mehrwertsteuer Lebensmittel Österreich im Detail.

Steuerfrei ohne Vorsteuerabzug – nicht dasselbe wie 0 %

Neben den vier Sätzen gibt es Umsätze, auf die gar keine Umsatzsteuer anfällt. Das ist kein „Nullsatz", sondern eine unechte Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 UStG – der wichtige Unterschied: Wer unecht befreit ist, darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Dazu zählen unter anderem:

  • Kleinunternehmerregelung: bis 55.000 Euro Jahresumsatz (mit 10-%-Toleranzgrenze bis 60.500 Euro), sofern keine Regelbesteuerung beantragt wurde. Dieselbe Umsatzgrenze von 55.000 Euro gilt auch – als eigenständige, getrennte Regelung bei der Einkommensteuer – für die Kleinunternehmerpauschalierung.
  • Heilberufe: Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für ihre Heilbehandlungen.
  • Bank- und Versicherungsumsätze im klassischen Kredit- und Versicherungsgeschäft.
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken – mit Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht bei Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer.

Welcher Satz gilt für mein Unternehmen?

Viele Betriebe verrechnen mehrere Sätze gleichzeitig – etwa eine Bäckerei mit Warenverkauf (4,9 % bzw. 10 %) und Café-Betrieb (10 % Speisen, 20 % Getränke), oder ein Hotel mit Beherbergung (10 %) und Restaurant (10 % bzw. 20 %). Entscheidend ist immer die einzelne Leistung, nicht die Branche insgesamt. Die korrekte Zuordnung in Kasse, Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist bei Mischbetrieben fehleranfällig – gerade Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe lassen sich hier oft laufend begleiten, siehe Steuerberater für Gastronomie & Hotellerie. Was eine laufende Steuerberatung kostet, zeigt unser Ratgeber Was kostet ein Steuerberater?. Passende Kanzleien findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder das Berater-Matching.

Stand & Methodik: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 1, 2, 3 und 1a UStG 1994 samt Anlagen 1 bis 3. Angaben nach WKO – Umsatzsteuer-Überblick, WKO – ermäßigte Umsatzsteuersätze und der geltenden Fassung des UStG 1994 auf RIS. Diese Angaben sind allgemeine Information und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie viele Umsatzsteuersätze gibt es in Österreich?

Vier: den Normalsatz von 20 %, die beiden ermäßigten Sätze von 13 % und 10 % sowie seit 1. Juli 2026 einen neuen, super-ermäßigten Satz von 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel. Dazu kommen unecht steuerbefreite Umsätze ganz ohne Umsatzsteuer, aber auch ohne Vorsteuerabzug.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?

Keiner in der Sache – es handelt sich um dieselbe Steuer. „Mehrwertsteuer" ist die umgangssprachliche, ursprünglich aus Deutschland stammende Bezeichnung. Im österreichischen Steuerrecht (UStG 1994) heißt sie amtlich Umsatzsteuer (USt).

Welcher Umsatzsteuersatz gilt für Lebensmittel?

Die meisten Lebensmittel unterliegen dem ermäßigten Satz von 10 %. Seit 1. Juli 2026 gilt für eine festgelegte Liste an Grundnahrungsmitteln (u. a. Milch, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot) ein neuer Satz von 4,9 %. Details dazu in unserem Ratgeber Mehrwertsteuer Lebensmittel Österreich.

Welcher Steuersatz gilt für Hotelübernachtungen?

10 %. Der Satz für Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen wurde 2018 von 13 % auf 10 % gesenkt und liegt seit 1. Jänner 2022 – nach dem Auslaufen der befristeten Corona-Absenkung auf 5 % – wieder unverändert bei 10 %.

Welcher Steuersatz gilt für Kino, Theater oder Museen?

13 %. Kulturleistungen wie Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Museums-, Kino- und Zirkusvorführungen fallen unter den ermäßigten Satz von 13 %, nicht unter 10 %.

Gibt es in Österreich eine 0-%-Mehrwertsteuer?

Einen allgemeinen 0-%-Satz gibt es nicht. Es gibt aber unecht steuerbefreite Umsätze, auf die gar keine Umsatzsteuer anfällt – etwa bei Kleinunternehmern unterhalb der Umsatzgrenze, bei Ärztinnen und Ärzten oder bei Bank- und Versicherungsumsätzen. Der Unterschied zum Nullsatz: Hier entfällt zugleich der Vorsteuerabzug.

Was passiert, wenn ich den falschen Umsatzsteuersatz verrechne?

Zu wenig verrechnete Umsatzsteuer musst du in der Regel selbst nachzahlen, zu viel ausgewiesene schuldest du kraft Rechnungslegung dem Finanzamt (§ 11 Abs. 12 UStG). Bei Unsicherheit – etwa bei Mischbetrieben aus Warenverkauf und Gastronomie – lohnt sich eine Abstimmung mit der Steuerberatung.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.