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Vorsteuerabzug Österreich 2026: Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Der Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 setzt drei Dinge voraus: Unternehmereigenschaft, einen Leistungsbezug für das Unternehmen und eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 11 UStG 1994. Echte Kleinunternehmer:innen (Umsatzgrenze 55.000 Euro brutto seit 1.1.2025) und unecht steuerbefreite Berufe wie Ärzt:innen haben keinen Vorsteuerabzug. Für PKW und Kombi gilt ein grundsätzlicher Ausschluss – Ausnahmen bestehen für Fiskal-LKW, Vorführ-/Taxifahrzeuge und Elektrofahrzeuge (voller Abzug bis 40.000 Euro Anschaffungskosten, eingeschränkt bis 80.000 Euro). Bei Bewirtungsspesen mit nachgewiesenem Werbezweck ist die Vorsteuer zur Gänze abziehbar, auch wenn die Ausgabe ertragsteuerlich nur zu 50 % abzugsfähig ist.

Aktualisiert am

2. September 2026

Geo-Fokus

Wien, Graz, Linz + Österreich

Vorsteuerabzug Österreich — Illustration zur Verrechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer aus Eingangsrechnungen

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Drei Grundvoraussetzungen nach § 12 UStG 1994: Unternehmereigenschaft, Leistungsbezug für das Unternehmen und eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 11 UStG 1994.

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Echte Kleinunternehmer:innen (Umsatzgrenze 55.000 Euro brutto seit 1.1.2025) und unecht steuerbefreite Berufe wie Ärzt:innen oder Versicherungsvermittler:innen haben keinen Vorsteuerabzug.

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Für PKW und Kombi ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen – Ausnahme sind bestimmte Elektrofahrzeuge (voller Abzug bis 40.000 Euro Anschaffungskosten, eingeschränkt bis 80.000 Euro) sowie Fiskal-LKW, Vorführ- und Taxifahrzeuge.

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Bei Bewirtungsspesen mit nachgewiesenem Werbezweck ist die Vorsteuer zur Gänze abziehbar, auch wenn die Ausgabe ertragsteuerlich nur zu 50 % abzugsfähig ist – reine Repräsentation ist ganz ausgeschlossen.

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Ändert sich die unternehmerische Nutzung eines Wirtschaftsguts nachträglich, kann eine Vorsteuerberichtigung fällig werden – bei Grundstücken über einen 20-jährigen Zeitraum.

Kurzantwort: Für den Vorsteuerabzug brauchst du drei Dinge: Unternehmereigenschaft, einen Leistungsbezug für dein Unternehmen und eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 11 UStG 1994. Kleinunternehmer:innen und einige unecht befreite Berufe sind ganz ausgeschlossen, für PKW gilt ein grundsätzliches Abzugsverbot mit wenigen Ausnahmen, und bei Bewirtungsspesen mit nachgewiesenem Werbezweck ist die Vorsteuer trotz eingeschränkter Ertragsteuer-Abzugsfähigkeit voll abziehbar.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Wenn du als Unternehmer:in eine Ware kaufst oder eine Leistung in Anspruch nimmst, stellt dir der liefernde oder leistende Unternehmer in der Regel Umsatzsteuer in Rechnung. Aus deiner Sicht heißt diese Umsatzsteuer Vorsteuer – du kannst sie in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) gegen die Umsatzsteuer aufrechnen, die du selbst deinen Kund:innen verrechnest. Übersteigt deine verrechnete Umsatzsteuer die abziehbare Vorsteuer, entsteht eine Zahllast ans Finanzamt; überwiegt die Vorsteuer, bekommst du eine Gutschrift. Der Vorsteuerabzug ist damit kein Steuervorteil im engeren Sinn, sondern das zentrale Prinzip der Umsatzsteuer als Nettoallphasensteuer: Unternehmen sollen nur die Wertschöpfung versteuern, die sie selbst hinzufügen – belastet werden soll letztlich nur der Endverbraucher.

Die drei Grundvoraussetzungen (§ 12 UStG 1994)

Damit eine Vorsteuer überhaupt abziehbar ist, müssen gleichzeitig drei Voraussetzungen erfüllt sein (Quelle: § 12 UStG 1994, RIS):

  • Unternehmereigenschaft: Nur wer selbst umsatzsteuerlich Unternehmer:in ist, kann Vorsteuer abziehen – Privatpersonen können das nicht.
  • Leistungsbezug für das Unternehmen: Die Lieferung oder sonstige Leistung muss für dein Unternehmen erbracht worden sein. Bei gemischt privater und betrieblicher Nutzung greift ein Zuordnungswahlrecht (siehe unten).
  • Ordnungsgemäße Rechnung: Die Rechnung muss die Pflichtangaben nach § 11 UStG 1994 erfüllen – unter anderem Name und Anschrift von Leistendem und Empfänger:in, Menge und Bezeichnung der Leistung, Liefer- oder Leistungsdatum, Entgelt und Steuersatz, gesondert ausgewiesener Steuerbetrag, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer sowie die UID-Nummer des Ausstellers (und zusätzlich die UID-Nummer der Empfänger:in ab 10.000 Euro Rechnungsbetrag oder bei Reverse Charge und innergemeinschaftlichen Lieferungen). Für Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro brutto gelten vereinfachte Anforderungen (Quelle: USP – Formerfordernisse einer Rechnung).

Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug für die betreffende Rechnung verweigern – die häufigste Praxis-Falle ist dabei eine unvollständige oder fehlerhafte Rechnung.

Wer hat keinen Vorsteuerabzug?

Nicht jede unternehmerische Tätigkeit berechtigt zum Vorsteuerabzug. Zwei Gruppen sind ganz oder überwiegend ausgeschlossen:

  • Echte Kleinunternehmer:innen: Bei einem Jahresumsatz bis 55.000 Euro brutto (10 % Toleranzgrenze, seit 1.1.2025) greift die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung. Sie ist unecht steuerbefreit – keine Umsatzsteuer auf den eigenen Rechnungen, aber auch kein Vorsteuerabzug (Quelle: USP – Kleinunternehmen). Mehr zur separaten, einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung – die zufällig dieselbe Umsatzgrenze verwendet, aber eine andere Steuer betrifft – findest du in unserem Ratgeber Kleinunternehmerpauschalierung.
  • Unecht steuerbefreite Berufe und Umsätze: Auch ohne Kleinunternehmerregelung sind bestimmte Tätigkeiten unecht befreit – etwa die ärztliche Tätigkeit, die Vermittlung von Versicherungen oder die Vermietung von Wohnraum für Wohnzwecke. Auch hier entfällt die Umsatzsteuer auf den eigenen Rechnungen, aber ebenso der Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Ausgaben (Quelle: USP – Ausnahmen vom Vorsteuerabzug).

Zur Abgrenzung: Echt steuerbefreite Umsätze – etwa Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen – behalten den Vorsteuerabzug, obwohl auf der Ausgangsrechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Nur bei der unechten Befreiung fällt der Vorsteuerabzug tatsächlich weg.

PKW und Kombi: der grundsätzliche Ausschluss

Für die Anschaffung, Miete und den laufenden Betrieb von PKW und Kombi ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994) – unabhängig davon, wie hoch der betriebliche Nutzungsanteil tatsächlich ist. Ausnahmen bestehen für Fahrschul-, Vorführ- und bestimmte Taxifahrzeuge, für Fahrzeuge mit überwiegend gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietung sowie für sogenannte Fiskal-Lkw und Fiskal-Kleinbusse. Eine eigene Stufenregelung gilt für Elektrofahrzeuge mit 0 g CO2-Emission (Quelle: WKO – Vorsteuerabzug bei PKW und Kombi):

Anschaffungskosten (E-Fahrzeug) Vorsteuerabzug
bis 40.000 €voller Vorsteuerabzug
40.000 € – 80.000 €Vorsteuerabzug, mit Eigenverbrauchsbesteuerung der Luxustangente
über 80.000 €kein Vorsteuerabzug

Für herkömmliche Benzin- oder Dieselfahrzeuge außerhalb dieser Ausnahmen bleibt es beim vollständigen Ausschluss – ein häufiger Stolperstein gerade bei Neugründungen mit erster Fahrzeuganschaffung.

Repräsentation und Bewirtung: zwei unterschiedliche Regeln

Repräsentationsaufwendungen – Ausgaben, die überwiegend der gesellschaftlichen Stellung dienen und nicht eindeutig der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen sind – berechtigen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug, da ihnen der erforderliche Leistungsbezug „für das Unternehmen" fehlt. Bewirtungsspesen sind ein Sonderfall: Wird ein eindeutiger Werbezweck nachgewiesen – die weitaus überwiegende betriebliche Veranlassung, dokumentiert mit Anzahl der bewirteten Personen und Anlass auf dem Beleg –, ist die Ausgabe ertragsteuerlich zu 50 % abzugsfähig. Die Vorsteuer daraus kann aber, anders als man vermuten würde, zur Gänze geltend gemacht werden – eine Eigenverbrauchsbesteuerung findet nicht statt, weil bei EU-Beitritt Österreichs bereits ein voller Vorsteuerabzug für solche Ausgaben bestand und spätere Einschränkungen unionsrechtlich nicht zulässig sind (Quelle: WKO – Eigenverbrauch und Umsatzsteuer). Ohne nachgewiesenen Werbezweck bleibt es bei reiner Repräsentation – und damit bei einem vollständigen Abzugsverbot, sowohl ertragsteuerlich als auch bei der Vorsteuer.

Gemischte Nutzung und Vorsteuerberichtigung

Nutzt du ein Wirtschaftsgut sowohl privat als auch betrieblich, hast du bei mindestens 10 % unternehmerischer Nutzung ein Zuordnungswahlrecht: Du kannst das Wirtschaftsgut zur Gänze deinem Unternehmen zuordnen und die volle Vorsteuer geltend machen, musst dafür aber die private Nutzung als Eigenverbrauch versteuern – oder du ordnest von vornherein nur den unternehmerisch genutzten Anteil zu und ziehst auch nur anteilig Vorsteuer ab. Ändert sich die unternehmerische Nutzung eines Wirtschaftsguts später wesentlich, kann eine Vorsteuerberichtigung fällig werden – bei Grundstücken läuft dafür ein 20-jähriger Beobachtungszeitraum (§ 12 Abs. 10 UStG 1994, seit 1. April 2012), weshalb auch die zugrundeliegenden Belege entsprechend lange aufbewahrt werden müssen. Details dazu findest du in unserem Ratgeber Aufbewahrungspflicht für Belege in Österreich.

Wann entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug?

Im Regelfall entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug, sobald die Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt – unabhängig davon, ob die Rechnung bereits bezahlt ist. Fehlt eine Angabe oder liegt noch keine Rechnung vor, verschiebt sich der Vorsteuerabzug auf jenen Voranmeldungszeitraum, in dem beide Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Was ein Steuerberater beim Vorsteuerabzug übernimmt

Eingangsrechnungen auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, PKW- und Repräsentationsausschlüsse korrekt zu berücksichtigen und bei gemischter Nutzung die richtige Zuordnung zu wählen, gehört zu den laufenden Aufgaben einer Buchhaltung oder Steuerberatung – Fehler zeigen sich oft erst bei einer Prüfung, wenn eine Berichtigung samt Nachzahlung droht. Einen amtlichen Tarif dafür gibt es nicht; was laufende Steuerberatung üblicherweise kostet, zeigt unser Ratgeber Was kostet ein Steuerberater?.

Fazit

Der Vorsteuerabzug folgt einer klaren Grundregel – Unternehmereigenschaft, Leistungsbezug für das Unternehmen, ordnungsgemäße Rechnung –, kennt aber mehrere praxisrelevante Ausnahmen: Kleinunternehmer:innen und unecht befreite Berufe sind ganz ausgeschlossen, PKW grundsätzlich auch, während Bewirtungsspesen mit Werbezweck überraschend großzügig behandelt werden. Wer diese Fallstricke kennt, vermeidet nachträgliche Vorsteuerkürzungen bei einer Prüfung. Eine passende Kanzlei für die laufende Umsatzsteuer-Prüfung findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder starte mit dem Berater-Matching.

Stand & Methodik: September 2026. Rechtsgrundlage: § 12 UStG 1994 (Vorsteuerabzug, Ausschlüsse, Vorsteuerberichtigung) und § 11 UStG 1994 (Rechnungsmerkmale) über RIS; Kleinunternehmergrenze (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, seit 1.1.2025) und Rechnungsmerkmale von USP.gv.at; PKW-/Kombi-Regelung und Elektrofahrzeug-Wertgrenzen sowie die Bewirtungsspesen-Regelung von WKO; Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken von BMF.gv.at. Diese Angaben sind orientierend und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer?

Rechtlich ist es dieselbe Steuer, nur aus zwei Blickwinkeln betrachtet. Umsatzsteuer ist jene Steuer, die du deinen Kund:innen auf deinen eigenen Rechnungen verrechnest. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die dir andere Unternehmer auf deren Eingangsrechnungen in Rechnung stellen. In der Umsatzsteuervoranmeldung rechnest du beide gegeneinander auf: Übersteigt die verrechnete Umsatzsteuer die Vorsteuer, entsteht eine Zahllast; überwiegt die Vorsteuer, bekommst du eine Gutschrift.

Bin ich als Kleinunternehmer:in vorsteuerabzugsberechtigt?

Grundsätzlich nicht. Echte Kleinunternehmer:innen (Jahresumsatz bis 55.000 Euro brutto, 10 % Toleranzgrenze) sind unecht umsatzsteuerbefreit – sie stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung, haben im Gegenzug aber auch keinen Vorsteuerabzug. Nur wer freiwillig auf diese Befreiung verzichtet (Regelbesteuerungsantrag, Formular U12, bindet für mindestens 5 Kalenderjahre), wird wie jeder andere Unternehmer behandelt und kann Vorsteuer geltend machen.

Kann ich die Vorsteuer für mein Firmenauto abziehen?

Für PKW und Kombi ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen – unabhängig vom betrieblichen Nutzungsanteil. Ausnahmen bestehen für Fahrschul-, Vorführ- und bestimmte Taxifahrzeuge, für Fahrzeuge mit überwiegend gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietung sowie für Elektrofahrzeuge mit 0 g CO2-Emission: Bis 40.000 Euro Anschaffungskosten steht der volle Vorsteuerabzug zu, zwischen 40.000 und 80.000 Euro ist er über eine Eigenverbrauchsbesteuerung der Luxustangente eingeschränkt, darüber entfällt er ganz.

Darf ich die Vorsteuer aus Bewirtungsspesen abziehen?

Ja, sogar zur Gänze – auch wenn die Ausgabe ertragsteuerlich nur zu 50 % als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Voraussetzung ist ein nachgewiesener Werbezweck: Auf dem Bewirtungsbeleg müssen die Anzahl der bewirteten Personen und der Anlass vermerkt sein, und die betriebliche Veranlassung muss weitaus überwiegen. Reine Repräsentation ohne diesen Nachweis ist dagegen weder ertragsteuerlich noch umsatzsteuerlich abzugsfähig.

Was passiert, wenn eine Rechnung nicht alle Pflichtangaben enthält?

Fehlt ein Pflichtmerkmal nach § 11 UStG 1994 – etwa die UID-Nummer bei Rechnungen ab 10.000 Euro oder eine fortlaufende Rechnungsnummer –, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug für diese Rechnung verweigern. Eine Ausnahme gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro brutto: Hier reichen vereinfachte Angaben, mehr dazu in unserem Ratgeber Kleinbetragsrechnung Österreich.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.