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Amtliches Kilometergeld 2026 Österreich: 0,50 € pro km

Das amtliche Kilometergeld gilt seit 1. Juli 2025 unverändert mit 0,50 Euro pro Pkw-Kilometer, 0,25 Euro für Motorrad, Motorfahrrad oder Fahrrad sowie einem Zuschlag von 0,15 Euro je notwendig mitbeförderter Person (Kilometergeldverordnung, BGBl. II Nr. 289/2024). Steuerfrei bzw. als Betriebsausgabe absetzbar ist es bis 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr beim Pkw (maximal 15.000 Euro) und 3.000 Kilometer beim Fahrrad. Es gilt für tatsächliche Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug und ist damit etwas anderes als die Pendlerpauschale für den täglichen Arbeitsweg. Arbeitnehmer:innen können eine vom Arbeitgeber nicht ersetzte Differenz als Werbungskosten geltend machen, Selbständige setzen es bis zu einer betrieblichen Fahrzeugnutzung von 50 % pauschal als Betriebsausgabe an – darüber gilt das Fahrzeug als Betriebsvermögen mit tatsächlichen Kosten statt Pauschale. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Aktualisiert am

20. September 2026

Geo-Fokus

Österreich

Illustration zum amtlichen Kilometergeld 2026 in Österreich

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Das amtliche Kilometergeld beträgt seit 1. Juli 2025 unverändert 0,50 Euro pro Pkw-Kilometer sowie 0,25 Euro für Motorrad, Motorfahrrad oder Fahrrad, zuzüglich 0,15 Euro je notwendig mitbeförderter Person (Kilometergeldverordnung, BGBl. II Nr. 289/2024).

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Steuerfrei bzw. als Betriebsausgabe absetzbar ist Kilometergeld nur bis 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr beim Pkw (maximal 15.000 Euro) bzw. 3.000 Kilometer beim Fahrrad.

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Kilometergeld gilt für tatsächliche Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug – nicht zu verwechseln mit der Pendlerpauschale, die pauschal den täglichen Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgilt.

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Arbeitnehmer:innen können eine vom Arbeitgeber nicht ersetzte Differenz zum amtlichen Satz als Werbungskosten geltend machen (§ 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988); Selbständige setzen Kilometergeld nur bis 50 % betrieblicher Fahrzeugnutzung pauschal als Betriebsausgabe an, darüber gelten die tatsächlichen Kfz-Kosten.

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Voraussetzung für die steuerfreie bzw. abzugsfähige Behandlung ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder eine gleichwertige Aufzeichnung mit Datum, Strecke, Zweck und gefahrenen Kilometern.

Kurz & bündig

Das amtliche Kilometergeld beträgt seit 1. Juli 2025 unverändert 0,50 Euro pro Pkw-Kilometer, 0,25 Euro für Motorrad, Motorfahrrad oder Fahrrad, plus 0,15 Euro je notwendig mitbeförderter Person. Steuerfrei bzw. als Betriebsausgabe absetzbar ist es bis 30.000 Kilometer pro Jahr beim Pkw (max. 15.000 Euro). Es gilt für tatsächliche Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug – anders als die Pendlerpauschale für den täglichen Arbeitsweg.

Was ist das amtliche Kilometergeld?

Das amtliche Kilometergeld ist ein pauschaler Kostenersatz für die Nutzung eines privaten Fahrzeugs zu beruflichen bzw. betrieblichen Zwecken – etwa für Fahrten zu Kund:innen, zu einer Baustelle oder zwischen mehreren Betriebsstätten. Es deckt sämtliche Fahrzeugkosten pauschal ab (Treibstoff, Abnutzung, Versicherung, Service), ohne dass einzelne Belege dafür vorgelegt werden müssen. Rechtsgrundlage ist die Kilometergeldverordnung (KmGV, BGBl. II Nr. 289/2024), die seit 1. Jänner 2025 gilt und ausdrücklich sowohl die betriebliche Nutzung durch Selbständige als auch die berufliche Nutzung durch Arbeitnehmer:innen abdeckt.

Fahrzeug Kilometergeld seit 1.7.2025 Bis 31.12.2024
Pkw / Kombi0,50 Euro/km0,42 Euro/km
Motorrad / Motorfahrrad0,25 Euro/km0,24 Euro/km
Fahrrad0,25 Euro/km0,38 Euro/km
Zuschlag je Mitfahrer0,15 Euro/km0,05 Euro/km

Zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2025 galt kurzzeitig ein einheitlicher Satz von 0,50 Euro auch für Motorrad und Fahrrad – dieser wurde mit 1. Juli 2025 wieder auf 0,25 Euro korrigiert. Seither sind die Sätze unverändert, auch für 2026.

Jahresgrenzen: Wie viel Kilometergeld ist steuerfrei?

Die pauschale Behandlung ist gedeckelt. Beim Pkw sind maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr begünstigt, das entspricht 15.000 Euro. Beim Fahrrad liegt die Grenze bei 3.000 Kilometern im Jahr – das ist seit 2025 doppelt so viel wie zuvor (bis 2024: 1.500 Kilometer). Für darüber hinaus gefahrene Kilometer fällt kein amtliches Kilometergeld mehr an; ein trotzdem in dieser Höhe ausbezahlter Ersatz ist ab der Grenze steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. nicht mehr pauschal als Betriebsausgabe absetzbar.

Wer bekommt Kilometergeld: Arbeitnehmer:innen oder Selbständige?

Beide Gruppen können die amtlichen Sätze nutzen, die steuerliche Einordnung unterscheidet sich aber:

  • Arbeitnehmer:innen: Erstattet der Arbeitgeber Dienstreisen mit dem Privat-Pkw, bleibt der Ersatz bis zu den amtlichen Sätzen steuerfrei. Zahlt der Arbeitgeber weniger oder gar nichts, kann die Differenz zum amtlichen Satz als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden (§ 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 – berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs, Kraftrads oder Fahrrads, ausgenommen die Strecke Wohnung–Arbeitsstätte).
  • Selbständige und EPUs: Wird das Fahrzeug zu höchstens 50 % betrieblich genutzt (Privatvermögen), besteht ein Wahlrecht: Kilometergeld pauschal als Betriebsausgabe ansetzen oder die tatsächlichen anteiligen Kfz-Kosten verrechnen. Bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung gilt das Fahrzeug als Betriebsvermögen – dann sind nur noch die tatsächlichen Kosten inklusive Abschreibung absetzbar, Kilometergeld entfällt.

Wie eine korrekte Kilometergeld-Abrechnung in der laufenden Lohnverrechnung sauber abgebildet wird, ist ein typisches Thema für spezialisierte Kanzleien – mehr dazu in unserem Ratgeber Steuerberater für Lohnverrechnung & Personalwesen.

Fahrtenbuch: Was du nachweisen musst

Voraussetzung für die steuerfreie bzw. abzugsfähige Behandlung ist eine nachvollziehbare, fortlaufende Aufzeichnung der Fahrten – klassisch ein Fahrtenbuch, akzeptiert wird aber auch eine gleichwertige elektronische Aufzeichnung. Üblich und von der Praxis anerkannt sind folgende Angaben pro Fahrt:

  • Datum der Fahrt
  • Ausgangspunkt und Ziel
  • Zweck der Fahrt (z. B. Kundentermin, Baustelle)
  • gefahrene Kilometer, im Idealfall ergänzt um den Kilometerstand
  • mitbeförderte Personen, wenn ein Mitfahrer-Zuschlag verrechnet wird

Lückenhafte oder nachträglich rekonstruierte Aufzeichnungen sind bei einer Prüfung das häufigste Problem – wer die Fahrten laufend statt im Nachhinein dokumentiert, ist im Zweifel klar im Vorteil.

Kilometergeld oder Pendlerpauschale: Was gilt wann?

Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, meinen aber unterschiedliche Sachverhalte:

Punkt Kilometergeld Pendlerpauschale
Wofürtatsächliche Dienstreisen mit dem Privatfahrzeugtäglicher Arbeitsweg Wohnung–Arbeitsstätte
Höhe0,50 € / 0,25 € pro gefahrenem KilometerFixbetrag nach Entfernungsstufe, unabhängig vom Verkehrsmittel
RechtsgrundlageKilometergeldverordnung, BGBl. II Nr. 289/2024§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
NachweisFahrtenbuch pro Fahrtamtlicher Pendlerrechner, einmalig

Für den Arbeitsweg selbst gibt es also nie Kilometergeld – dafür ist ausschließlich die Pendlerpauschale vorgesehen. Details dazu, inklusive der aktuellen Beträge und des ab 2026 verdreifachten Pendlereuro, findest du in unserem Ratgeber Pendlerpauschale 2026.

Ebenfalls leicht verwechselt: Kilometergeld gibt es nur für das private Fahrzeug. Stellt der Arbeitgeber stattdessen ein firmeneigenes Auto zur Privatnutzung zur Verfügung, greift keine Kilometergeld-Regel, sondern der pauschale Sachbezug – ein eigenes System mit eigenen Sätzen, das unser Ratgeber Sachbezug Firmenwagen 2026 erklärt.

Fazit

Kilometergeld ist der pauschale Weg, tatsächliche Dienstreisen mit dem eigenen Fahrzeug steuerlich sauber abzurechnen – 0,50 Euro pro Pkw-Kilometer, gedeckelt bei 30.000 Kilometern im Jahr, mit Fahrtenbuch als Nachweis. Für den täglichen Arbeitsweg gilt stattdessen die Pendlerpauschale. Wer die Abrechnung nicht selbst führen will oder unsicher ist, welche Regel im Einzelfall greift, findet Unterstützung über unsere Beratersuche für Österreich oder das Berater-Matching – was eine laufende Lohnverrechnung oder Steuerberatung dafür kostet, zeigt unser Ratgeber Was kostet ein Steuerberater?

Stand & Methodik: September 2026. Rechtsgrundlage: Kilometergeldverordnung (KmGV, BGBl. II Nr. 289/2024) über RIS, gestützt auf die mit Art. 5 des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 (BGBl. I Nr. 144/2024) geänderte Reisegebührenvorschrift 1955; die Korrektur der Sätze für Motorrad und Fahrrad zum 1.7.2025 erfolgte über BGBl. I Nr. 26/2025 (Novelle u. a. der Reisegebührenvorschrift 1955). Werbungskosten-Einordnung nach § 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 über Jusline. Sätze, Jahresgrenzen und Praxishinweise zusätzlich nach BMF.gv.at und Wirtschaftskammer Österreich; 50-%-Nutzungsgrenze für Selbständige nach WKO – Fahrzeug im Privat- oder Betriebsvermögen. Genannte Beträge sind Rechtsstand 2026, kein gesetzlicher Tarif. Dieser Beitrag ist allgemeine Information für Österreich und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie hoch ist das Kilometergeld 2026 in Österreich?

Seit 1. Juli 2025 unverändert: 0,50 Euro pro Kilometer für Pkw, 0,25 Euro für Motorrad, Motorfahrrad oder Fahrrad, plus 0,15 Euro je notwendig mitbeförderter Person. Rechtsgrundlage ist die Kilometergeldverordnung (KmGV, BGBl. II Nr. 289/2024), die seit 1.1.2025 die Reisegebührenvorschrift 1955 für diese Zwecke heranzieht.

Was ist der Unterschied zwischen Kilometergeld und Pendlerpauschale?

Kilometergeld gilt für tatsächliche Dienstreisen mit dem eigenen Fahrzeug – etwa Kundentermine oder Fahrten zu einer Baustelle. Die Pendlerpauschale ist dagegen ein pauschaler Absetzbetrag für den täglichen, immer gleichen Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988). Beide schließen einander für dieselbe Strecke aus: Der Arbeitsweg selbst ist nie mit Kilometergeld abrechenbar, dafür gibt es die Pendlerpauschale.

Wie viele Kilometer sind beim Kilometergeld steuerfrei?

Beim Pkw maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr, das entspricht 15.000 Euro. Beim Fahrrad liegt die Grenze bei 3.000 Kilometern pro Jahr (bis 2024 waren es 1.500 Kilometer). Für Kilometer darüber hinaus fällt kein amtliches Kilometergeld mehr an; ein darüber hinaus vom Arbeitgeber gezahlter Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bekommen auch Selbständige Kilometergeld?

Ja, aber nur bis zu einer bestimmten Nutzungsgrenze. Wird das Fahrzeug zu höchstens 50 % betrieblich genutzt, bleibt es Privatvermögen, und Selbständige können die amtlichen Sätze pauschal als Betriebsausgabe ansetzen, ohne Tankbelege oder Servicerechnungen einzeln nachweisen zu müssen – ein Fahrtenbuch bleibt trotzdem Voraussetzung. Bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung zählt das Fahrzeug als Betriebsvermögen, dann sind nur noch die tatsächlichen, anteiligen Kosten inklusive Abschreibung absetzbar.

Was muss im Fahrtenbuch stehen?

Üblich und von der Finanzverwaltung anerkannt sind fortlaufende Aufzeichnungen mit Datum, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der Fahrt und den gefahrenen Kilometern, im Idealfall ergänzt um den Kilometerstand und mitbeförderte Personen. Eine elektronische, gleichwertig nachvollziehbare Aufzeichnung wird ebenso akzeptiert wie ein klassisches Fahrtenbuch.

Gibt es für mitfahrende Personen mehr Kilometergeld?

Ja, 0,15 Euro Zuschlag pro Kilometer und mitbeförderter Person – vorausgesetzt, die Mitbeförderung ist beruflich notwendig, etwa weil eine Kollegin oder ein Kunde zum selben Termin mitfährt. Der Zuschlag gilt unabhängig vom Fahrzeugtyp.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber weniger als das amtliche Kilometergeld zahlt?

Die Differenz zwischen dem amtlichen Satz und dem tatsächlich erhaltenen Ersatz können Arbeitnehmer:innen als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (§ 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988). Zahlt der Arbeitgeber gar nichts, ist der volle amtliche Satz als Werbungskosten absetzbar.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.