Mitarbeiterprämie 2026: 500 Euro steuerfrei
Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 (BGBl. I Nr. 43/2026) können Arbeitgeber in Österreich ihren Beschäftigten für die Monate Juli bis Dezember 2026 eine Mitarbeiterprämie von bis zu 500 Euro lohnsteuerfrei gewähren (§ 124b Z 478 lit f EStG 1988); die Auszahlung ist bis 15. Februar 2027 möglich. Voraussetzung ist eine lohngestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) und eine echte Zusatzzahlung. Steuerfrei ist nur die Lohnsteuer – Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag und Kommunalsteuer bleiben pflichtig. Gemeinsam mit einer Gewinnbeteiligung bleiben höchstens 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei.
Aktualisiert am
3. Juli 2026
Geo-Fokus
Österreich

Kurz zusammengefasst
Die wichtigsten Punkte vorab
Für die Monate Juli bis Dezember 2026 können Arbeitgeber pro Beschäftigtem bis zu 500 Euro als „Mitarbeiterprämie 2026“ lohnsteuerfrei gewähren; die Auszahlung ist bis 15. Februar 2027 möglich (§ 124b Z 478 lit f EStG 1988, BGBl. I Nr. 43/2026).
Steuerfrei ist nur die Lohnsteuer: Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) und Kommunalsteuer fallen weiterhin an – anders als bei der Teuerungsprämie 2022–2024.
Voraussetzung ist eine lohngestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung; ohne Betriebsrat eine vertragliche Vereinbarung für alle Beschäftigten) und eine echte Zusatzzahlung.
Werden 2026 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) kombiniert, bleiben gemeinsam höchstens 3.000 Euro steuerfrei.
Der Betrag erhöht nicht das Jahressechstel; wer mehr als 500 Euro (bzw. 3.000 Euro kombiniert) steuerfrei erhält, wird zur Pflichtveranlagung herangezogen.
Kurz & bündig
Arbeitgeber in Österreich können ihren Beschäftigten für die Monate Juli bis Dezember 2026 eine Mitarbeiterprämie bis 500 Euro lohnsteuerfrei gewähren (§ 124b Z 478 lit f EStG 1988, BGBl. I Nr. 43/2026); die Auszahlung ist bis 15. Februar 2027 möglich. Voraussetzung ist eine lohngestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) und eine echte Zusatzzahlung. Achtung: Steuerfrei ist nur die Lohnsteuer – SV, DB, DZ und Kommunalsteuer bleiben pflichtig.
Was ist die Mitarbeiterprämie 2026?
Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 (kundgemacht als BGBl. I Nr. 43/2026 am 30. Juni 2026) hat Österreich die steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Jahr 2026 neu geregelt. Arbeitgeber können ihren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bis zu 500 Euro steuerfrei zukommen lassen. Der Betrag ist deutlich niedriger als in den Vorjahren: 2025 waren es 1.000 Euro, 2024 (damals als „Teuerungsprämie“) bis zu 3.000 Euro.
| Punkt | Regelung 2026 |
|---|---|
| Höchstbetrag | 500 Euro pro Arbeitnehmer (2025: 1.000 €, 2024: 3.000 €) |
| Zeitraum | Gewährung für Juli–Dezember 2026; Auszahlung bis 15.02.2027 möglich (§ 77 Abs. 5 EStG) |
| Steuerfrei wovon | nur Lohnsteuer – nicht SV, DB, DZ, Kommunalsteuer |
| Voraussetzung | lohngestaltende Vorschrift (KV / Betriebsvereinbarung) + echte Zusatzzahlung |
| Deckel mit Gewinnbeteiligung | gemeinsam max. 3.000 Euro pro Kalenderjahr |
| Rechtsgrundlage | § 124b Z 478 lit f EStG 1988 (BGBl. I Nr. 43/2026) |
Wie viel bleibt netto – und was bleibt abgabenpflichtig?
Der wichtigste und am häufigsten missverstandene Punkt: Die Befreiung gilt ausschließlich für die Lohnsteuer. Der Gesetzestext (§ 124b Z 478 lit f EStG) sieht – anders als bei der Teuerungsprämie 2022 bis 2024 – keine zusätzliche Befreiung von Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag oder Kommunalsteuer vor. Diese Abgaben fallen daher weiterhin regulär an.
| Abgabe | Mitarbeiterprämie 2026 |
|---|---|
| Lohnsteuer | frei (bis 500 €) |
| Sozialversicherung (SV) | fällt an |
| Dienstgeberbeitrag (DB) | fällt an |
| Zuschlag zum DB (DZ) | fällt an |
| Kommunalsteuer | fällt an |
Für die Beschäftigten heißt das: Auf die 500 Euro fällt keine Lohnsteuer an, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (je nach Beschäftigungsgruppe ca. 18 %) wird aber wie üblich einbehalten. Der Betrag erhöht nicht das Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG) und wird auch nicht darauf angerechnet. Diese Angaben sind eine orientierende Modelldarstellung und ersetzen keine individuelle Lohnverrechnung.
Welche Voraussetzungen gelten?
Damit die Prämie steuerfrei bleibt, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Lohngestaltende Vorschrift: Die Zahlung muss auf einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG beruhen – im Regelfall einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Gibt es keinen Betriebsrat und ist daher keine Betriebsvereinbarung möglich, genügt eine vertragliche Vereinbarung, die für alle Arbeitnehmer gilt.
- Echte Zusatzzahlung: Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine reine Umwidmung des bestehenden Gehalts (Bezugsumwandlung) ist nicht begünstigt. Als zusätzliche Zahlung gilt allerdings auch eine befristete Prämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund der maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.
500 Euro plus Gewinnbeteiligung: der gemeinsame 3.000-Euro-Deckel
Die Mitarbeiterprämie ist nicht dasselbe wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG (bis 3.000 Euro pro Jahr). Wichtig ist die Wechselwirkung: Wird 2026 beides ausbezahlt, bleiben Prämie und Gewinnbeteiligung gemeinsam nur bis 3.000 Euro steuerfrei. Es gibt also kein Aufaddieren auf 3.500 Euro. Übersteigt die steuerfreie Summe 500 Euro Prämie oder insgesamt 3.000 Euro, ist die betroffene Person zur Pflichtveranlagung heranzuziehen (§ 41 Abs. 1 EStG).
Wer bekommt die Prämie?
Grundsätzlich kommen alle Dienstnehmer in Betracht – auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte sowie Lehrlinge. Eine sachlich begründete Differenzierung (zum Beispiel nach Beschäftigungsausmaß oder Eintrittsdatum) ist zulässig, solange sie in der zugrunde liegenden lohngestaltenden Vorschrift sauber geregelt ist. Ob und wie wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst sind, hängt vom Vorliegen eines lohnsteuerlichen Dienstverhältnisses ab und sollte im Einzelfall mit der Steuerberatung geklärt werden.
Was Arbeitgeber jetzt tun müssen
- Rechtsgrundlage schaffen: Kollektivvertrag prüfen bzw. eine Betriebsvereinbarung oder – ohne Betriebsrat – eine Vereinbarung für alle Beschäftigten aufsetzen.
- Zeitfenster einhalten: Die Prämie für die Monate Juli bis Dezember 2026 gewähren; die Auszahlung ist bis spätestens 15. Februar 2027 möglich (Aufrollung nach § 77 Abs. 5 EStG). Für das erste Halbjahr 2026 gewährte Zahlungen sind nicht begünstigt.
- Zusätzlichkeit sicherstellen: Die Prämie darf keine bestehende, übliche Zahlung ersetzen.
- Lohnverrechnung korrekt abbilden: Nur die Lohnsteuer freistellen, SV, DB, DZ und Kommunalsteuer aber weiterhin abrechnen.
- Deckel beachten: Bei zusätzlicher Gewinnbeteiligung die gemeinsame Grenze von 3.000 Euro im Blick behalten.
Die häufigsten Fehler in der Praxis: fehlende oder unzureichende lohngestaltende Vorschrift, Auszahlung außerhalb des Zeitfensters, keine echte Zusätzlichkeit und die falsche Annahme, die Prämie sei – wie in den Jahren 2022 bis 2024 – auch SV- und lohnnebenkostenfrei. Wenn du unsicher bist, klärt das am besten deine Steuerberatung im Rahmen der laufenden Buchhaltung und Lohnverrechnung. Passende Kanzleien findest du über unsere Beratersuche für Österreich.
Was das Budgetmaßnahmengesetz 2026 sonst noch bringt
Die Mitarbeiterprämie ist nur ein Teil des Budgetmaßnahmengesetzes 2026. Ebenfalls enthalten sind unter anderem eine erweiterte Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelte im Rahmen der 400-Euro-Grenze (§ 68 Abs. 1 EStG), eine verschärfte Nachweispflicht bei der Wegzugsbesteuerung (§ 27 Abs. 6 EStG, ab 1. Juli 2026), eine technische Anpassung der Fahrzeugeinzelbesteuerung im UStG (Art. 21 Abs. 2) sowie Änderungen bei Aufenthaltstitel-Gebühren und im Preisauszeichnungsgesetz. Den vollständigen Gesetzestext findest du im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Fazit
Die Mitarbeiterprämie 2026 ist ein kleineres, aber greifbares Instrument: bis zu 500 Euro lohnsteuerfrei, wenn die formalen Voraussetzungen stimmen. Entscheidend sind die richtige Rechtsgrundlage, das Zeitfenster Juli bis Dezember 2026 und das Wissen, dass nur die Lohnsteuer entfällt. Wer die Prämie sauber aufsetzen oder in der Lohnverrechnung korrekt abbilden will, ist mit fachlicher Unterstützung auf der sicheren Seite.
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Stand & Methodik: Juli 2026. Rechtsgrundlage ist § 124b Z 478 lit f EStG 1988 in der Fassung des Budgetmaßnahmengesetzes 2026, kundgemacht als BGBl. I Nr. 43/2026 (Nationalratsbeschluss 10. Juni 2026, Kundmachung 30. Juni 2026). Einordnung zur Abgabenpflicht nach Wirtschaftskammer Österreich und Parlamentskorrespondenz. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
FAQ
Häufige Fragen zu diesem Thema
Wie hoch ist die Mitarbeiterprämie 2026 in Österreich?
Pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind bis zu 500 Euro lohnsteuerfrei. 2025 waren es noch 1.000 Euro, 2024 (als Teuerungsprämie) bis zu 3.000 Euro. Rechtsgrundlage ist § 124b Z 478 lit f EStG 1988 in der Fassung des Budgetmaßnahmengesetzes 2026 (BGBl. I Nr. 43/2026).
Bis wann muss die Mitarbeiterprämie 2026 ausgezahlt werden?
Begünstigt ist die Prämie, wenn sie für die Kalendermonate Juli bis Dezember 2026 gewährt wird. Die tatsächliche Auszahlung kann nach der regulären Aufrollung (§ 77 Abs. 5 EStG) noch bis 15. Februar 2027 erfolgen und wird dann steuerlich dem Jahr 2026 zugeordnet. Für das erste Halbjahr 2026 gewährte Zahlungen sind nicht erfasst.
Ist die Mitarbeiterprämie 2026 auch von der Sozialversicherung befreit?
Nein. Befreit ist ausschließlich die Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnnebenkosten Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer fallen weiterhin an. Das ist der häufigste Irrtum – bei der Teuerungsprämie 2022 bis 2024 waren zusätzlich SV und Lohnnebenkosten frei, das gilt seit 2025 nicht mehr.
Welche Voraussetzung muss der Betrieb erfüllen?
Die Prämie muss auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen (§ 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 EStG) – im Normalfall einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Gibt es keinen Betriebsrat und kann deshalb keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, genügt eine vertragliche Vereinbarung, die für alle Arbeitnehmer gilt. Außerdem muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurde.
Was gilt, wenn ich 2026 auch eine Gewinnbeteiligung auszahle?
Werden im selben Jahr sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) als auch eine Mitarbeiterprämie gezahlt, bleiben beide gemeinsam nur bis 3.000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Es gibt kein Aufaddieren auf 3.500 Euro.
Bekommen auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte die Prämie?
Ja, grundsätzlich können alle Dienstnehmer die Prämie erhalten, auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte sowie Lehrlinge. Eine sachlich begründete Abstufung (etwa nach Beschäftigungsausmaß) ist zulässig; die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach der zugrunde liegenden lohngestaltenden Vorschrift.
Was passiert, wenn mehr als 500 Euro ausgezahlt werden?
Der übersteigende Teil ist nach dem normalen Lohnsteuertarif zu versteuern. Werden mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie oder gemeinsam mit der Gewinnbeteiligung mehr als 3.000 Euro steuerfrei berücksichtigt, führt das zu einer Pflichtveranlagung (§ 41 Abs. 1 EStG).
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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.