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Investitionsfreibetrag 2026: 20 % bzw. 22 % nur noch bis 31.12.

Der Investitionsfreibetrag (IFB) nach § 11 EStG 1988 ist eine zusätzliche Betriebsausgabe für Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer. Regulär beträgt er 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für ökologische Investitionen 15 %. Für Kosten, die zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 anfallen, ist er auf 20 % bzw. 22 % erhöht (BGBl. I Nr. 79/2025). Bemessungsgrundlage sind höchstens 1 Million Euro pro Wirtschaftsjahr. Ausgeschlossen sind unter anderem geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, die meisten PKW und Anlagen für fossile Energieträger; bei Pauschalierung steht er nicht zu. Behaltefrist: vier Jahre.

Aktualisiert am

14. Oktober 2026

Geo-Fokus

Österreich

Investitionsfreibetrag Österreich — Illustration einer Unternehmerin mit neuer Maschine und Rechnung, die mit einem Berater die Investition bespricht

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Der Investitionsfreibetrag ist eine zusätzliche Betriebsausgabe neben der normalen Abschreibung – er senkt den Gewinn im Jahr der Anschaffung.

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Regulär 10 %, für ökologische Investitionen 15 % – für Kosten von 1.11.2025 bis 31.12.2026 befristet 20 % bzw. 22 %.

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Begünstigt ist neues, abnutzbares Anlagevermögen mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer, höchstens 1 Million Euro Kosten pro Wirtschaftsjahr.

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Ausgeschlossen sind unter anderem geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, die meisten PKW und Anlagen für fossile Energie.

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Für dasselbe Wirtschaftsgut gibt es entweder den Investitionsfreibetrag oder den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag, nicht beides; die Behaltefrist beträgt vier Jahre.

Kurzantwort: Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine zusätzliche Betriebsausgabe für neue Anlagegüter mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer. Regulär beträgt er 10 %, für ökologische Investitionen 15 % der Anschaffungskosten. Für Kosten bis 31. Dezember 2026 ist er befristet auf 20 % bzw. 22 % angehoben – wer ohnehin investieren will, sollte die Anschaffung noch in dieses Jahr legen.

Was ist der Investitionsfreibetrag?

Der Investitionsfreibetrag ist in § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geregelt und gilt für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2022. Er funktioniert wie eine zusätzliche Betriebsausgabe: Du ziehst einen Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung von deinem Gewinn ab – zusätzlich zur normalen Abschreibung (AfA), die davon unberührt bleibt (Quelle: § 11 EStG 1988, RIS). Du setzt damit insgesamt mehr ab, als die Investition gekostet hat. Den Freibetrag weist du im Anlageverzeichnis aus und trägst ihn in der Steuererklärung ein.

Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag 2026?

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2025 wurden die Sätze befristet angehoben – der Standardsatz verdoppelt sich, der Öko-Satz steigt von 15 % auf 22 %. Sie gelten für Kosten, die nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 anfallen (Quelle: BGBl. I Nr. 79/2025, RIS):

Art der Investition Regulärer Satz 1.11.2025 – 31.12.2026
Standard (z. B. Maschine, Einrichtung, IT)10 %20 %
Ökologische Investition (z. B. E-Auto, Photovoltaik)15 %22 %

Bemessungsgrundlage sind höchstens 1 Million Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsjahr. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr wird der Betrag anteilig gekürzt.

Entscheidend ist, wann die Kosten anfallen. Bei einer Anschaffung zählt der Zeitpunkt, zu dem du die wirtschaftliche Verfügungsmacht bekommst, also tatsächlich über das Wirtschaftsgut verfügen kannst; bei einer Herstellung die Fertigstellung. Die Bestellung allein reicht nicht, und auf die Inbetriebnahme kommt es nicht an. Nachweisen lässt sich der Zeitpunkt etwa mit Lieferschein oder Rechnung mit Liefer- bzw. Leistungsdatum. Erstreckt sich eine Anschaffung oder Herstellung über den Jahreswechsel, gilt der erhöhte Satz für die bis Ende 2026 aktivierten Teilbeträge nur, wenn der Freibetrag schon für diese Teilbeträge geltend gemacht wird – sonst steht für die gesamten Kosten nur der reguläre Satz zu. Eine Verlängerung über 2026 hinaus ist bisher nicht beschlossen.

Wer darf den Investitionsfreibetrag nutzen?

Der Freibetrag steht bei betrieblichen Einkünften zu – also aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit (etwa Freiberufler:innen) und Gewerbebetrieb. Es ist egal, ob du bilanzierst oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machst. Auch eine GmbH kann ihn nutzen. Wer den Gewinn dagegen pauschal ermittelt, etwa mit der Basispauschalierung, hat keinen Anspruch (Quelle: USP – Investitionsfreibetrag).

Welche Investitionen sind begünstigt?

Begünstigt ist abnutzbares Anlagevermögen mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, das einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Typische Beispiele sind Maschinen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Computer und Server mit entsprechender Nutzungsdauer oder Ordinationsgeräte.

Ökologische Investitionen mit dem höheren Satz legt eine eigene Verordnung fest (Quelle: Öko-IFB-Verordnung, BGBl. II Nr. 155/2023). Dazu zählen unter anderem Elektrofahrzeuge, Ladestationen, an denen ausschließlich Ökostrom angeboten wird, Fahrräder, Ökostromanlagen wie Photovoltaik (mit Registrierung im Herkunftsnachweisregister) sowie Stromspeicher.

Was ist ausgeschlossen?

Keinen Investitionsfreibetrag gibt es für:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort voll abgeschrieben werden – mehr dazu in unserem Ratgeber GWG-Grenze 2026.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • Wirtschaftsgüter mit eigener Abschreibungsregel nach § 8 EStG – vor allem Gebäude sowie PKW und Kombi. Davon wieder ausgenommen und damit begünstigt sind Fahrzeuge mit 0 g CO2-Ausstoß (Elektroautos), Fahrschulfahrzeuge und Taxis sowie bestimmte Heizungs- und Energieanlagen wie Wärmepumpen oder Biomassekessel.
  • Anlagen für fossile Energieträger, etwa eine neue Öl- oder Gasheizung.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter wie Software oder Lizenzen – außer sie dienen der Digitalisierung, der Ökologisierung oder dem Bereich Gesundheit und Life Science. Werden sie von einem Konzernunternehmen erworben oder gegen Entgelt weiter überlassen, sind sie immer ausgeschlossen.
  • Wirtschaftsgüter, die du für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendest.

Investitionsfreibetrag oder Gewinnfreibetrag?

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften bekommen zusätzlich den Gewinnfreibetrag: 15 % Grundfreibetrag bis 33.000 Euro Gewinn ohne Investition, darüber einen investitionsbedingten Teil. Den Grundfreibetrag kannst du immer neben dem Investitionsfreibetrag nutzen. Für den investitionsbedingten Teil gilt dagegen: Ein Wirtschaftsgut kann nur einen der beiden Freibeträge tragen. Welcher mehr bringt, hängt von Gewinnhöhe und Investitionssumme ab – das ist eine typische Frage für die Steuerberatung vor dem Jahresabschluss. Eine GmbH hat keinen Gewinnfreibetrag; für sie ist der Investitionsfreibetrag der einzige der beiden (siehe GmbH oder Einzelunternehmen).

Rechenbeispiel: Anschaffung im November oder im Jänner?

Eine Tischlerin kauft eine neue Maschine um 50.000 Euro netto mit einer Nutzungsdauer von fünf Jahren. Sie wird im November 2026 geliefert und übergeben. Modellrechnung, vereinfacht:

Posten Lieferung November 2026 Lieferung Jänner 2027
Investitionsfreibetrag20 % = 10.000 €10 % = 5.000 €
Steuerersparnis aus dem IFB bei 40 % Grenzsteuersatzrund 4.000 €rund 2.000 €

Die normale Abschreibung von 10.000 Euro pro Jahr läuft in beiden Fällen zusätzlich. Bei Lieferung im November gibt es für 2026 wegen der Halbjahresregel davon 5.000 Euro. Allein durch die Anschaffung vor dem Jahreswechsel bringt der Investitionsfreibetrag hier also rund 2.000 Euro mehr Steuerersparnis. Kauft sie stattdessen ein Elektro-Lieferfahrzeug, wären es bis Jahresende 22 %.

Behaltefrist: vier Jahre

Das Wirtschaftsgut muss mindestens vier Jahre im Betrieb bleiben. Scheidet es früher aus – durch Verkauf, Entnahme oder Verbringen ins Ausland –, wird der Investitionsfreibetrag im Jahr des Ausscheidens als Gewinn nachversteuert. Ausgenommen ist das Ausscheiden durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff (Quelle: WKO – Investitionsfreibetrag).

Wann sich ein Gespräch mit der Steuerberatung lohnt

Bei größeren Anschaffungen gegen Jahresende entscheidet der Zeitpunkt der Anschaffung über den Satz, und bei Einzelunternehmen die Wahl zwischen Gewinn- und Investitionsfreibetrag über die Ersparnis. Beides lässt sich vor dem Kauf durchrechnen – im Rahmen der laufenden Beratung oder beim Jahresabschluss. Eine passende Kanzlei findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder über das Berater-Matching.

Fazit

Der Investitionsfreibetrag senkt den Gewinn zusätzlich zur Abschreibung und ist bis 31. Dezember 2026 deutlich höher als sonst: 20 % statt 10 %, für ökologische Investitionen 22 % statt 15 %. Begünstigt sind neue Anlagegüter mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer; GWG, gebrauchte Güter, Gebäude, die meisten PKW und fossile Anlagen sind ausgeschlossen. Wer eine Anschaffung ohnehin plant, sollte darauf achten, dass er noch vor dem Jahreswechsel über das Wirtschaftsgut verfügen kann.

Stand & Methodik: Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: § 11 EStG 1988 (Investitionsfreibetrag) über RIS, befristete Erhöhung nach BGBl. I Nr. 79/2025 (§ 124b Z 480 EStG 1988), Öko-IFB-Verordnung BGBl. II Nr. 155/2023. Weitere Quellen: USP – Investitionsfreibetrag (Stand 1.1.2026) und WKO – Investitionsfreibetrag. Das Rechenbeispiel ist eine vereinfachte Modellrechnung. Diese Angaben sind orientierend und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag 2026?

Für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 anfallen, beträgt er 20 %, für ökologische Investitionen 22 %. Danach gelten wieder die regulären Sätze von 10 % bzw. 15 %. Bemessungsgrundlage sind höchstens 1 Million Euro Kosten pro Wirtschaftsjahr.

Zählt das Datum der Bestellung, der Lieferung oder der Inbetriebnahme?

Weder noch: Entscheidend ist, wann die Kosten anfallen. Bei einer Anschaffung ist das der Zeitpunkt, zu dem du die wirtschaftliche Verfügungsmacht erhältst, also tatsächlich über das Wirtschaftsgut verfügen kannst; bei einer Herstellung die Fertigstellung. Die Bestellung allein reicht nicht, die Inbetriebnahme ist nicht maßgeblich. Als Nachweis dienen etwa Lieferschein oder Rechnung mit Liefer- bzw. Leistungsdatum. Bekommst du die Maschine erst im Jänner 2027, gibt es nur noch den regulären Satz.

Bekomme ich den Investitionsfreibetrag auch mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung?

Ja. Der Freibetrag steht bei betrieblichen Einkünften zu – aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb – egal ob du bilanzierst oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung machst. Ermittelst du deinen Gewinn dagegen pauschal, etwa mit der Basispauschalierung, steht er nicht zu.

Kann ich Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag kombinieren?

Ja, aber nicht für dasselbe Wirtschaftsgut. Ein Wirtschaftsgut, das du zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendest, ist vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen. Den Grundfreibetrag von 15 % bis 33.000 Euro Gewinn bekommst du unabhängig davon. Für jede Investition lohnt sich deshalb ein Vergleich, welcher Freibetrag mehr bringt.

Gilt der Investitionsfreibetrag für E-Autos?

Ja. PKW und Kombi sind zwar grundsätzlich ausgeschlossen, Fahrzeuge mit 0 g CO2-Ausstoß aber ausdrücklich nicht. Elektroautos zählen außerdem zu den ökologischen Investitionen und bekommen damit den höheren Satz – bei Kosten bis 31.12.2026 also 22 %. Ob bei einem teuren E-Auto über der Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro brutto der volle Kaufpreis zählt, klärst du am besten mit deiner Steuerberatung.

Was passiert, wenn ich das Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren verkaufe?

Dann wird der Investitionsfreibetrag im Jahr des Ausscheidens als Gewinn nachversteuert. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut ins Ausland verbracht wird. Ausgenommen ist das Ausscheiden durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.