UmsatzsteuerÖsterreich Guide

Kleinunternehmerregelung 2026: Grenze 55.000 €, Toleranz & Pflichten

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) befreit Unternehmer:innen in Österreich von der Umsatzsteuer, solange der Jahresumsatz 55.000 Euro brutto nicht übersteigt (Grenze seit 1.1.2025, zuvor 35.000 Euro). Wird die Grenze um höchstens 10 % überschritten (bis 60.500 Euro), gilt die Befreiung noch bis Jahresende; bei stärkerer Überschreitung sind die Rechnungen ab diesem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig. Kleinunternehmer:innen weisen keine Umsatzsteuer aus, haben dafür keinen Vorsteuerabzug und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Wer freiwillig zur Regelbesteuerung wechselt, ist daran fünf Jahre gebunden. Die Regelung ist nicht dasselbe wie die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung.

Aktualisiert am

8. Oktober 2026

Geo-Fokus

Österreich

Kleinunternehmerregelung Österreich — Illustration einer Selbständigen am Schreibtisch mit Rechnungen und Rechner

Kurz zusammengefasst

Die wichtigsten Punkte vorab

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Die Umsatzgrenze liegt seit 1.1.2025 bei 55.000 Euro brutto pro Jahr (zuvor 35.000 Euro); Umsätze aus mehreren unternehmerischen Tätigkeiten werden zusammengezählt.

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Bei einer Überschreitung um höchstens 10 % (bis 60.500 Euro) gilt die Befreiung noch bis Jahresende, bei mehr als 10 % sind alle weiteren Rechnungen ab diesem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtig.

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Du weist keine Umsatzsteuer aus und darfst dafür keine Vorsteuer abziehen – eine unechte Steuerbefreiung. UVA und Umsatzsteuerjahreserklärung entfallen.

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Weist du trotzdem Umsatzsteuer auf der Rechnung aus, schuldest du sie dem Finanzamt, solange du die Rechnung nicht berichtigst.

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Die Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer), die Kleinunternehmerpauschalierung (Einkommensteuer) und die Ausnahme von der SVS-Pflichtversicherung sind drei getrennte Regelungen mit eigenen Voraussetzungen.

Kurz & bündig

Die Kleinunternehmerregelung befreit dich von der Umsatzsteuer, solange dein Jahresumsatz 55.000 Euro brutto nicht übersteigt (seit 1.1.2025). Du schreibst Rechnungen ohne Umsatzsteuer und gibst keine UVA ab – darfst dafür aber keine Vorsteuer abziehen. Bis 60.500 Euro gilt eine Toleranz von 10 %, danach wirst du umsatzsteuerpflichtig.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung steht in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Wer als Unternehmer:in nur wenig umsetzt, ist von der Umsatzsteuer befreit. Das spart Verwaltungsaufwand: Du schlägst auf deine Preise keine 20 % Umsatzsteuer auf, rechnest keine Zahllast aus und reichst keine Voranmeldung ein. Für Privatkund:innen und andere Nicht-Unternehmer:innen ist das ein Preisvorteil, weil sie keine Umsatzsteuer tragen müssen.

Fachlich ist die Befreiung eine unechte Steuerbefreiung. „Unecht" heißt: Du bekommst die Umsatzsteuer aus deinen eigenen Einkäufen nicht zurück (mehr dazu unten und im Ratgeber Vorsteuerabzug). Quellen: USP – Kleinunternehmen, WKO – Kleinunternehmerregelung.

Die Umsatzgrenze 2026: 55.000 Euro brutto

Seit dem 1. Jänner 2025 liegt die Grenze bei 55.000 Euro pro Kalenderjahr, davor waren es 35.000 Euro. Wichtig ist, dass die Grenze brutto gemessen wird: Zählen darf das gesamte vereinbarte Entgelt. Hast du mehrere unternehmerische Tätigkeiten, etwa ein Gewerbe und eine Vermietung, werden die Umsätze zusammengezählt.

PunktRegel 2026
Umsatzgrenze55.000 Euro brutto pro Kalenderjahr
Toleranzgrenze10 % (bis 60.500 Euro)
Umsatzsteuer auf Rechnungenkeine
Vorsteuerabzugnicht möglich
UVA und Umsatzsteuerjahreserklärungentfallen
Verzicht (Regelbesteuerung)möglich, Bindung 5 Jahre

Nicht mitgezählt werden unter anderem Hilfsgeschäfte, der Verkauf von Anlagevermögen und die meisten übrigen steuerfreien Umsätze (Quelle: WKO). Was genau in deinem Fall dazugehört, klärst du am besten mit deiner Kanzlei.

Was passiert, wenn du die Grenze überschreitest?

Hier hilft die Toleranzgrenze von 10 %, also bis 60.500 Euro:

  • Überschreitung um höchstens 10 %: Du bleibst bis Ende dieses Jahres umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerpflicht beginnt im Folgejahr.
  • Überschreitung um mehr als 10 %: Schon der Umsatz, mit dem du die 60.500-Euro-Marke überschreitest, und alle weiteren Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig. Ab dieser Rechnung musst du Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Eine Grafikerin schließt das Jahr mit 58.000 Euro Umsatz ab. Sie liegt über 55.000 Euro, aber unter 60.500 Euro. Dieses Jahr bleibt sie befreit, ab dem Folgejahr schreibt sie ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer. Hätte sie dagegen im November die 60.500 Euro überschritten, müsste sie schon die Rechnungen ab diesem Zeitpunkt mit Umsatzsteuer ausstellen. Plane deshalb rechtzeitig, wenn dein Umsatz auf die Grenze zugeht: Für den Wechsel brauchst du eine Buchhaltung, die Umsatzsteuer sauber trennt, und je nach Vorjahresumsatz auch die Voranmeldung (siehe Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)).

Rechnungen schreiben als Kleinunternehmer

Du weist keine Umsatzsteuer aus. Nettobetrag und Rechnungsbetrag sind gleich. Üblich und von der WKO empfohlen ist ein Hinweis wie „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994". Weist du die Umsatzsteuer irrtümlich doch aus, schuldest du sie dem Finanzamt, solange du die Rechnung nicht berichtigst. Alle weiteren Pflichtangaben und eine Checkliste findest du im Ratgeber Rechnung schreiben; bei Beträgen bis 400 Euro genügen die Angaben der Kleinbetragsrechnung.

Kein Vorsteuerabzug: wann sich die Regelbesteuerung lohnt

Der Preis für die Befreiung ist der fehlende Vorsteuerabzug. Kaufst du einen Laptop um 1.200 Euro brutto, steckt darin Umsatzsteuer von 200 Euro. Als Kleinunternehmer:in bekommst du sie nicht zurück, sie ist Teil deiner Kosten. Regelbesteuerte Unternehmer:innen holen sie sich über die Voranmeldung.

Der freiwillige Wechsel zur Regelbesteuerung kann sich deshalb lohnen, wenn:

  • du hohe Anschaffungen planst (Ausstattung, Fahrzeug, Umbau, Maschinen),
  • deine Kund:innen Unternehmen sind, die selbst Vorsteuer abziehen und sich an Umsatzsteuer auf der Rechnung nicht stören,
  • deine Einkäufe und Betriebsausgaben einen großen Teil des Umsatzes ausmachen.

Der Verzicht erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt (Formular U 12) und bindet dich für fünf Jahre. Rechne die Kosten und den Aufwand der Umsatzsteuer vorher durch, am besten mit einer Steuerberatung (was das kostet).

Kleinunternehmer im EU-Ausland

Seit 1.1.2025 können auch Kleinunternehmer:innen aus Österreich die Befreiung in anderen EU-Staaten beantragen. Dafür gelten zwei Grenzen: die nationale Grenze des jeweiligen Staats und eine EU-weite Grenze von 100.000 Euro Gesamtumsatz, bei der es keine Toleranz gibt. Die Anmeldung läuft über FinanzOnline, du bekommst eine eigene Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (WKO – Kleinunternehmerregelung in Österreich und der EU). Wer ins Ausland liefert, sollte das vorher mit einer Kanzlei abstimmen.

Vier „Kleinunternehmer"-Regeln, die man leicht verwechselt

Das Wort „Kleinunternehmer" taucht in Österreich in mehreren Regelungen auf, die nichts miteinander zu tun haben müssen:

RegelungBetrifftKernpunkt
Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG)Umsatzsteuerbis 55.000 Euro brutto umsatzsteuerfrei, kein Vorsteuerabzug
Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a EStG)EinkommensteuerBetriebsausgaben pauschal 45 % bzw. 20 % der Einnahmen
Ausnahme von der SVS-PflichtversicherungSozialversicherungauf Antrag bei Einkünften bis 6.613,20 Euro und Umsatz bis 55.000 Euro, mit weiteren Voraussetzungen
KleinbetragsrechnungRechnungsangabenvereinfachte Rechnung bis 400 Euro

Du kannst die Regelungen einzeln nutzen. Mit der Kleinunternehmerregelung hast du also noch keine Pauschalierung und keine Befreiung von der SVS. Wie die Sozialversicherung funktioniert und wie hoch der Mindestbeitrag ist, steht im Ratgeber SVS-Beiträge für Selbstständige, der SVS-Beitragsrechner rechnet es für deinen Gewinn aus.

Was gilt trotz Befreiung weiter?

  • Einkommensteuer: Du gibst weiterhin eine Einkommensteuererklärung ab und führst Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
  • Registrierkasse: Die Kassenpflicht hängt an eigenen Grenzen und gilt auch für Kleinunternehmer:innen (Registrierkassenpflicht).
  • Sozialversicherung: Die SVS-Pflicht richtet sich nach deinen Einkünften, nicht nach der Umsatzsteuer.

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung macht den Start in die Selbständigkeit einfach: keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, keine UVA, bis 55.000 Euro brutto Jahresumsatz. Der Preis ist der fehlende Vorsteuerabzug. Beobachte deinen Umsatz laufend, damit dich die Grenze nicht überrascht, und prüfe vor größeren Anschaffungen, ob die Regelbesteuerung günstiger wäre. Eine passende Kanzlei findest du über unsere Beratersuche für Österreich oder das Berater-Matching; wenn du gerade gründest, hilft auch Steuerberater für Gründer.

Stand & Methodik: Oktober 2026. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in der seit 1.1.2025 geltenden Fassung. Quellen: USP – Kleinunternehmen, WKO – Kleinunternehmerregelung, WKO – Kleinunternehmerregelung in Österreich und der EU, WKO – Werte in der Sozialversicherung 2026 (zum Abruf vorläufig). Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?

55.000 Euro Jahresumsatz brutto. Die Grenze gilt seit dem 1. Jänner 2025 (bis 31. Dezember 2024 lag sie bei 35.000 Euro) und ist für 2026 unverändert. Maßgeblich ist das gesamte vereinbarte Entgelt, also inklusive der Beträge, die in einer regulären Rechnung als Umsatzsteuer ausgewiesen würden.

Was passiert, wenn ich die Kleinunternehmergrenze überschreite?

Überschreitest du die 55.000 Euro um höchstens 10 % (bis 60.500 Euro), bleibst du im laufenden Jahr noch umsatzsteuerfrei, die Umsatzsteuerpflicht beginnt dann im Folgejahr. Liegt der Umsatz mehr als 10 % über der Grenze, ist bereits der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, und jeder weitere umsatzsteuerpflichtig – du musst ab dann 20 % (bzw. den jeweils passenden Satz) aufschlagen. Ob du zusätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben musst, hängt unter anderem von deinem Vorjahresumsatz ab oder davon, ob das Finanzamt dich dazu auffordert.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?

Nein. Echte Kleinunternehmer:innen sind von der Umsatzsteuer befreit und müssen weder eine UVA noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Die Einkommensteuererklärung bleibt davon unberührt – deine Einnahmen und Ausgaben meldest du weiterhin.

Darf ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?

Nein. Die Kleinunternehmerregelung ist eine unechte Steuerbefreiung: Du verrechnest keine Umsatzsteuer, bekommst dafür aber auch die Umsatzsteuer aus deinen Einkäufen nicht zurück. Sie zählt für dich als Teil der Kosten. Wer viel investiert, kann deshalb mit der Regelbesteuerung besser fahren.

Was muss auf der Rechnung eines Kleinunternehmers stehen?

Keine Umsatzsteuer – Nettobetrag und Rechnungsbetrag sind gleich. Empfohlen ist ein Hinweis wie „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994". Eine exakt vorgeschriebene Formulierung gibt es nicht, der Empfänger muss aber erkennen können, warum keine Umsatzsteuer verrechnet wird. Weist du sie irrtümlich doch aus, schuldest du den Betrag dem Finanzamt, solange du die Rechnung nicht berichtigst.

Kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja, durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt (Verzicht auf die Steuerbefreiung, Formular U 12). Du wirst dann regelbesteuert, darfst Vorsteuer abziehen und musst Umsatzsteuer verrechnen. Der Verzicht bindet dich für fünf Jahre; ein Widerruf ist erst danach möglich.

Ist die Kleinunternehmerregelung dasselbe wie die Kleinunternehmerpauschalierung?

Nein. Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer, die Kleinunternehmerpauschalierung die Einkommensteuer: Sie ersetzt bei der Gewinnermittlung die Belege durch einen Pauschalsatz von 45 % bzw. 20 % der Einnahmen. Beide knüpfen an dieselbe Umsatzgrenze von 55.000 Euro an, sind aber unabhängig voneinander – du kannst das eine ohne das andere nutzen.

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Hinweis: Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen für Österreich und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.